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Welche Produkte fallen unter das Produkthaftungsgesetz?



Was ist ein Produkt?

 
Nach § 2 ProdHaftG ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität, ein Produkt.
Danach zählen als Produkte im Sinn des Produkthaf-tungsgesetzes:
 Konsumgüter jeder Art
 Technische Anlagen
 Maschinen und Geräte
 Fahrzeuge
 Chemische Erzeugnisse, Stoffe und Zuberei-tungen
 Nahrungsmittel
 Elektrizität, Fernwärme, Gas, Wasser
 Menschliche Organe
 Verpackungsmaterialien
 Landwirtschaftliche Naturprodukte
 Jagderzeugnisse
 Forstwirtschaftliche Produkte
 Naturprodukte
Nicht ausschlaggebend für die Einstufung als Produkt ist die Art und Weise der Herstellung sowie der Einbau in ein anderes Produkt.
Beispiel: Die Bremsen für ein Hydraulisches Dreh-gerät werden vom Zulieferer geliefert und vom Endhersteller nur noch eingebaut.
Unbewegliche Sachen, z.B. Gebäude, Brücken etc. sind keine Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz. Allerdings bleiben die verbauten Produkte, Produkte im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Die Herstellerhaftung für fehlerhafte Bauteile bleibt damit bestehen.
Beispiel: Der Hersteller von fehlerhaften Dachträgern kann beispielsweise dafür haften, dass das Dach infolge der Fehlerhaftigkeit einstürzt.
Arzneimittel werden dagegen nicht vom Produkthaftungsgesetz erfasst. Die Haftung für Arzneimittel richtet sich ausschließlich nach dem Arzneimittelgesetz.
Dagegen fallen auch gebrauchte Produkte in der Regel unter das Produkthaftungsgesetz. Die Weiterveräußerung spielt insoweit für die Haftung des Herstellers keine Rolle. Allerdings kommen in solchen Fällen dem Hersteller gewisse Beweiserleichterungen zugute.
Wird das gebrachte Produkt allerdings modernisiert bzw. runderneuert ist das veränderte Produkt als neue Sache zu bewerten.
Bei Computersoftware als Produkte gehen die Meinungen auseinander. Man wird davon ausgehen können, dass Computersoftware, die auf Datenträgern gespeichert wird, auch als Produkte im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gelten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Standartsoftware handelt. Auch wenn Software lediglich online übermittelt wird, wird sie nach überwiegender Meinung zumindest im Falle einer Speicherung ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Die europäische Kommission geht sogar noch weiter. Nach ihrer Auffassung sind auch reine Informationen und online übertragene Software ohne Speicherung, Produkte im vorgenannten Sinn.




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Stand: Dezember 2025

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Normen: § 2 ProdHaftG

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