Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 26 – Impressumspflicht und Informationspflichten nach § 55 RStV

6.1.2.3. Zuständiges Registergericht und Registernummer

Gemäß § 5 I Nr. 4 TMG haben Diensteanbieter das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer auf der Webseite verfügbar zu halten. Mittels der Angaben des zuständigen Registers kann sich der Internetnutzer über das Unternehmen weitergehend informieren(Fußnoten). Wenn der Diensteanbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, muss das zuständige Registergericht angegeben werden(Fußnoten).

6.1.2.4. Zuständige Aufsichtsbehörde

Gemäß § 5 I Nr. 3 TMG haben Diensteanbieter soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde verfügbar zu halten.

Beispiel:

Immobilienmakler müssen nach Auffassung des LG Düsseldorf nicht angeben, welche Behörde ihnen die Erlaubnis nach § 34 c GewO erteilt hat(Fußnoten). Abgemahnt wurde ein Immobilienmakler von seinem Konkurrenten, weil er weder die Behörde, welche ihm die erforderliche gewerberechtliche Zulassung erteilt hat, noch die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben hat. Das LG Düsseldorf hielt die Abmahnung nur in Bezug auf die fehlenden Ausführungen zur zuständigen Aufsichtsbehörde für berechtigt.

6.1.2.5. Berufsbezeichnung und berufsrechtlichen Regelungen

Soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 1 d der Richtlinie 89/48/EWG(Fußnoten) oder im Sinne von Art. 1 f der Richtlinie 92/51/EWG(Fußnoten) angeboten oder erbracht wird, hat der Diensteanbieter gemäß § 5 I Nr. 5 TMG Angaben über

a) die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind

zu machen.

Beispiel:

Apotheker sind dazu verpflichtet, berufsspezifische Angaben zu machen, wie die Benennung der Aufsichtsbehörde und zuständigen Kammer.

6.1.2.6. Berufshaftpflichtversicherung

Abseits der Pflichtangaben nach § 5 TMG hat der Diensteanbieter gemäß § 2 I Nr. 11 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-Info-V) den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung anzugeben, sofern eine Berufshaftpflichtversicherung beim Diensteanbieter besteh(Fußnoten).

6.1.2.7. Umsatzsteuer- und Wirtschaftsidentifikationsnummer

In Fällen, in denen der Diensteanbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139 c AO besitzt, muss er diese Nummern gemäß § 5 I Nr. 6 TMG angeben. Zur Missbrauchsvermeidung im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung soll die vom Finanzamt vergebene Steuernummer hingegen nicht im Impressum angegeben werden(Fußnoten). Von der Angabe der Kontonummer/IBAN sollte im Impressum ebenso abgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern.

6.1.2.8. Kapital einer juristischen Person

Gemäß § 5 I Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter […] sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital, sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, aufzuzeigen.

6.1.3. Informationspflichten nach § 55 RStV

Webseitenbetreiber, die sogenannte journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien anbieten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben gemäß § 55 II RStV zusätzlich zu den Angaben nach §§ 5 und 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.

Beispiel:

Diese Informationspflicht besteht bereits, wenn der Webseitenbetreiber eine Rubrik, wie „News“ oder „Aktuelles“ anbietet oder Blogbeiträge in seine Webseite einbindet(Fußnoten).

Der Verantwortliche muss gemäß § 55 II 3 RStV

1. seinen ständigen Aufenthalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,

2. nicht infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

3. voll geschäftsfähig sein,

4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein.

6.1.4. Exkurs: Impressumspflicht bei Unternehmenspräsenzen in sozialen Netzwerken

Nach Auffassung der aktuellen Rechtsprechung unterliegen Webseiten, die zu gewerblichen Zwecken, insbesondere Werbezwecken, betrieben werden auf Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter und Google+ ebenso einer Impressumspflicht gemäß §§ 5 TMG, 55 RStV(Fußnoten).

Problematisch ist hier, dass eine Facebook-Seite standardmäßig kein geeignetes Feld bereithält, in dem sich das Impressum rechtssicher einfügen lässt. Es ist nicht zulässig, ein Impressum einmalig in die Timeline aufzunehmen, weil es dort weder leicht erkennbar noch erreichbar ist. Die Aufnahme des Impressums in den Reiter Informationen ist deshalb schwierig anzusehen, weil dieser nicht mit der nötigen Klarheit auf ein Impressum als Inhalt schließen lässt(Fußnoten). Als Mindestangabe sollte dann auf das normale Impressum der Webseite verwiesen werden(Fußnoten). Es sollte vielmehr ein eigener Reiter für das Impressum generiert werden, welcher auf der Standard-Facebook-Seite abrufbar ist. Hierbei sollte auf die ebenso richtige Darstellung des Impressums mobilen Endgeräten, wie Smartphones und Tablets geachtet werden.

Bei Twitter verwenden viele Unternehmen Hintergrundbilder, um die rechtlich notwendigen Informationen einzubinden(Fußnoten). Diese Informationen sind je nach verwendetem Gerät und Auflösung für den Internetnutzer nicht sichtbar und daher unzulässig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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