Was sind Waren und Dienstleistungsklassen?

Nach dem Markenrecht ist vorgesehen, dass eine Name exklusiv vom Anmelder verwendet werden kann. Vor dem Hintergrund das auch ähnliche Namen von diesem ,,Verbot`` umfasst sind, gibt es ein berechtigtes Interesse, dieses Exklusivrecht nur insoweit anzuerkennen, wie es für den Anmelder notwendig ist. Der Anmelder möchte verhindern, dass in seinem Betätigungsfeld kein Konkurrent den geschützten Namen verwendet. Andernfalls wäre zu befürchten, dass Wettbewerber von der teuer eingeführten Marke profitieren, in dem sie sich durch die Namensverwendung eine Verwechslungsgefahr schaffen. Damit wird aber auch deutlich, dass der Unternehmensberater keine Beeinträchtigung zu erleiden hat, wenn die gleich Bezeichnung für den Verkauf von Kleidungsstücken Verwendung findet. Insofern müssen bei jeder Markenanmeldung die jeweiligen Waren- und Dienstleistungsklassen angegeben werden, für die der Schutz beantragt wird. Einteilung in eine Waren- oder Dienstleistungsklasse In dem Formular zur Markenanmeldung (Fußnote) wird abgefragt für welche Waren- und Dienstleistungsklassen der jeweilige Name eingetragen werden soll. Die ersten drei Klassen sind von der Anmeldegebühr in Höhe von 300,- € umfasst, jede weitere Klasse muss mit weiteren 100,- € bezahlt werden. Bei der Einteilung wird allgemein die Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik und Handelsmarken gemäß dem Abkommen von Nizza verwendet (Fußnote). Die Klassen 1-34 sind für Waren und die Klassen 35-45 für Dienstleistungen vorgesehen. Auf dieser Grundlage werden zunächst die in Frage kommenden Klassen ausgewählt. Eine abschließende Einteilung bedarf, jedoch weiterer Erläuterungen. Hierzu gibt es Alphabetische Listen der Waren und entsprechende Listen der Dienstleistungen. Beispiel: Ein Zeichen soll für ein Dentallabor geschützt werden: Warenklassen: Nr. 5 Text der NKA: Pharmazeutischee und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; (Fußnote) Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; (...) Konkretisierende Angaben aus der Alphabetischen Liste: Zahnkitt, Zahnfüllmittel, Haftmittel für Zahnprothesen, Porzellan für Zahnprothesen, Metall für Zahnprothesen, Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Dentalzement Nr. 10 Text der NKA: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; (...) Konkretisierende Angaben aus der Alphabetischen Liste: Zahnstifte; Zahnregulierungen, Zahnprothesen, zahnärztliche Instrumente, künstliche Zähne, Behälter zur Verabreichung von Arzneimitteln, zahnärztliche Kronen, Inlays, Einlagefüllungen, Brücken oder Implantate, Zahnersatz, herausnehmbarer Zahnersatz, Verblendsysteme, Goldgussfüllungen, Keramikfüllungen, Artglassfüllungen, Verblendkronen, Verblendbrücken, Zahnersatz durch Stahlplatten, Teleskopsysteme, Dienstleistungsklassen: Nr. 40 Text der NKA: Materialbearbeitung (Fußnote); Enthält insbesondere Dienstleistungen in Bezug auf die Umwandlung eines Gegenstandes oder Stoffes sowie jedes Verfahrens, das eine Änderung seiner Grundeigenschaften zur Folge hat; (Fußnote) Konkretisierende Angaben aus der Alphabetischen Liste: Dienstleistungen eines Zahntechnikers, Zurichten von Materialien auf Bestellung für Dritte, Polieren durch Abschleifen, Materialbearbeitung, Goldplattierung, Überziehen mit Metall An diesem Beispiel zeigt sich deutlich die Bedeutung der konkretisierenden Begriffe, da sich aus der bloßen Bezeichnung der Klassen häufig nicht eindeutig ergibt, welche Waren oder Tätigkeiten hiervon tatsächlich erfasst sind. Die alphabetischen Listen finden sich ebenso in der Anlage.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01.09.2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Markenrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: MarkenG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMarkenrechtWaren-Dienstleistungsklassen