Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit?
Bei Forderungen gegenüber in Insolvenz befindlichen Gesellschaften oder auch Privatperson kommt es für die Beurteilung der Werthaltigkeit sowie der weiteren Vorgehensweise auf den Rechtscharakter der Forderung an. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Insolvenz- und Masseforderungen.Insolvenzforderungen
sind gemäß § 38 InsO, alle Forderungen, die aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammen. Zwecks Gleichbehandlung aller Gläubiger erhält jeder einzelne aus der vorhandenen Insolvenzmasse eine Zahlung die der Quote seiner Forderung im Verhältnis zur Gesamtheit der angemeldeten Forderungen entspricht.Insolvenzforderung müssen im förmlichen Verfahren beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Forderungen sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Titel müssen nicht im Original übersandt werden, es kann aber die Vorlage des Originals im Prüfungstermin verlangt werden. Sofern nicht aufgrund hohen Massebestandes Abschlagszahlungen erfolgen, werden die Quotenzahlungen auf die Insolvenzforderungen erst bei Abschluß des Verfahrens geleistet.
Masseverbindlichkeiten
sind Forderungen, die aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren resultieren sowie gemäß § 55 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst, bestehend aus den Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters. Masseverbindlichkeiten werden vor den Insolvenzforderungen bedient. M.a.W.: Erst wenn alle Masseverbindlichkeiten beglichen wurden, erfolgen Zahlungen auf Insolvenzforderungen.Masseverbindlichkeiten muß der Insolvenzverwalter auch ohne förmliche Anmeldung von sich aus berücksichtigen und im normalen Verfahrensverlauf auch bei Fälligkeit bedienen.
Masseunzulänglichkeit
Sind die Verfahrenskosten gedeckt, reicht die Masse aber nicht zur Begleichung der gesamten Masseverbindlichkeiten aus, zeigt der Insolvenzverwalter entsprechend § 208 InsO Masseunzulänglichkeit an. Im Gegensatz zur Einstellung nach § 207 InsO setzt der Verwalter in diesem Fall seine Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit fort.Die Rechtsfolge aus der angezeigten Masseunzulänglichkeit besteht für die Massegläubiger darin, dass sie lediglich quotenmäßig befriedigt werden und zwar in der Reihenfolge Verfahrenskosten, „Neuforderungen“ (Forderungen die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurden) und zuletzt die sogenannten „Altmasseverbindlichkeiten“, also alle Masseverbindlichkeiten aus der Zeit vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Bei angezeigter Masseunzulänglichkeit fallen die Insolvenzgläubiger mit ihrer gesamten Forderung aus.
Verfahrenseinstellung mangels Masse
Wenn nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt sind, wird ein Regelinsolvenzverfahren gar nicht eröffnet. Bei natürlichen Personen kommt eine Eröffnung unter Stundung der Verfahrenskosten in Betracht.Stellt sich erst im laufenden Verfahren heraus, dass die Masse nicht einmal für die Verfahrenskosten ausreicht, stellt das Insolvenzgericht gemäß § 207 InsO das Verfahren ein. In diesem Fall beendet auch der Insolvenzverwalter vorzeitig sein Tätigkeit ein. Eine Vergütung erhält er nur soweit die Insolvenzmasse eine solche ergibt.
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Stand: Januar 2026
Normen: §3 55, 207, 208 InsO
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