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Was sind Immobilienfonds?


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach  Rechtsanwältin
Telefon:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

FASP Rechtsanwälte

Immobilienfonds bündeln das Kapital mehrerer Anleger um es in Immobilien zu investieren. Es gibt offene und geschlossene Immobilienfonds.

1. offene Immobilienfonds:

Bei offenen Immobilienfonds kann der Anleger jederzeit Anteile kaufen und verkaufen. Die Anteile von offenen Immobilienfonds werden frei an der Börse gehandelt. In der Regel investiert ein offener Immobilienfonds nicht nur in Immobilien, sondern auch in Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und sonstigen Vermögensgegenständen. Durch Mieteinnahmen und die Wertsteigerung der Immobilien sollen Erträge erwirtschaftet werden. Probleme können bei offenen Immobilienfonds dann auftreten, wenn zu viele Anleger zum selben Zeitpunkt ihr Kapital abziehen. Da das Kapital bei den offenen Immobilienfonds in den Immobilien langfristig investiert ist, kann es  somit zu Liquiditätsengpässen kommen.
Bei offenen Immobilienfonds ist eine Aussetzung der Rücknahme der Anteile, eine sogenannte Schließung, für bis zu 2 Jahre möglich. Innerhalb dieser Zeit ist es nicht möglich, an das eingesetzte Kapital zu kommen. Im schlimmsten Fall kann es zu einer Abwicklung des Fonds kommen. Das bedeutet, die Immobilien des Fonds werden verkauft und der Gewinn an die Anleger ausgekehrt. Hier besteht zu meist das Risiko, dass der Anleger lange warten muss, bis der weitere Fortgang des offenen Immobilienfonds entschieden ist und er letztendlich Verluste (bis hin zum Totalverlust) erleidet.

2. geschlossener Immobilienfonds:

Ein geschlossen Immobilienfonds liegt dann vor, wenn nach Einzahlung des benötigten Kapitals Anleger keine Anteile mehr kaufen oder verkaufen können.  Das von den Anlegern eingesetzte Kapital ist über die gesamte Laufzeit des geschlossenen Immobilienfonds gebunden. Es ist für Anleger grundsätzlich nicht möglich, das Kapital vor Laufzeitende des geschlossenen Immobilienfonds zurückzuerhalten. Die Anteile sind auch nicht an der Börse handelbar. Ein geschlossener Immobilienfonds wird oft dann aufgelegt, wenn nur ein einzelnes Projekt oder eine begrenzte Anzahl an Immobilienobjekte finanziert werden sollen. Der Anleger ist hier direkt an den durch den geschlossenen Immobilienfonds finanzierten oder verwalteten Immobilien beteiligt.

3. Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen:

Neben den geschlossenen und den offenen Immobilienfonds gibt es die Real-Investment-Trust-Fonds, das heißt die Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen. Mit den  Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen werden die Anleger mittelbar an den Immobilieninvestments beteiligt, denn sie erwerben, halten, verwalten und veräußern Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an in- und ausländischem unbeweglichem Vermögen sowie Anteile an Immobilien-Personengesellschaften. Nach dem Gesetz über Immobilien-AG mit börsennotierten Anteilen  sind die Gewinne auf Ebene der Gesellschaft weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuerpflicht unterworfen. Die Ausschüttungen sind allerdings als Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Ebene des Gesellschafters voll zu versteuern.

4. Dachfonds:

Immobilienfonds können z.B. auch in einem Dachfonds enthalten sein. Dachfonds sind Fonds, die ihrerseits in andere Investmentfonds investieren
Häufige Beratungsfehler einer Bank bei dem Verkauf von Anteilen an Immobilienfonds?
Wenn bei dem Kauf von Anteilen von Immobilienfonds eine Bank ihre Kunden nicht ausreichend über die Risiken, die ein Immobilienfonds mit sich bringt, aufklärt, können den Anlegern Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zustehen.
Im Zusammenhang mit der Anlageberatung muss der Anlageberater sich über die Anlageziele des Interessenten informieren. Er darf ihm nur Anlagen empfehlen, die seinen Anlagezielen entsprechen. Wünscht der Bankkunde zum Beispiel eine  Anlage, die der Altersvorsorge dient, macht sich die Bank schadensersatzpflichtig, wenn sie eine zur Altersvorsorge ungeeignete Anlage empfiehlt.
Für die beratende Bank bestehen bestimmte Aufklärungspflichten. Eine unzureichende Aufklärung liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Anlageberater Risiken oder Hinweise verschwiegen hat, die gegen den Kauf sprechen und die Anlageentscheidung des Interessenten hätten beeinflussen können. Der Kunde muss von der Bank ungefragt über Rückvergütungen aufgeklärt werden, damit der potentielle Anleger das Interesse des Anlageberaters am Verkauf von Anteilen an zum Beispiel geschlossenen oder offenen Immobilienfonds einschätzen kann.
Der Umfang der Aufklärung hat sich am Kenntnisstand des Interessenten zu orientieren: Ist dieser erfahren, braucht die Aufklärung nicht sehr weitläufig zu sein, ist er jedoch unerfahren, bestehen weitreichende Aufklärungspflichten.
Fehlerhaft ist zum Beispiel die Beratung einer Bank, wenn sie nicht ausreichend auf die wirtschaftlichen Risiken hinweist, die mit dem Erwerb von Anteilen von Immobilienfonds verbunden sind. So muss die Bank den Anleger zunächst über die Spezifik der Anlageform aufklären und ihm erläutern, wie genau die Anlage aufgebaut ist. Darüber hinaus muss eine Bank auf die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme und der  der Auflösung des Fonds hinweisen.
Die Bank muss den Kunden über Verlustrisiken aufklären,  insbesondere bei geschlossenen Immobilienfonds. Hier muss explizit auf das Risiko eines Totalverlustes für den Anleger hingewiesen werden, das beispielsweise bestehen kann, wenn der Fonds unter Mietausfällen leidet.
Ein weiterer häufiger Beratungsfehler durch Banken bei Immobilienfonds, ist die fehlende Aufklärung darüber, dass der Anleger für unter Umständen Verluste des Fonds selbst haften muss, was insbesondere bei der Beteiligung an Gesellschaften der Fall sein kann. Hier können Nachschusspflichten des Anlegers bestehen oder das Risiko, dass der Anleger als Gesellschafter sogar mit seinem privaten Vermögen unbegrenzt haften. Wurde dies nicht hinreichend gegenüber dem Anleger seitens der Bank dargelegt, liegt ein Beratungsfehler vor.
Eine Aufklärungspflicht besteht auch bei etwaigen Anschlussfinanzierungen und -vermietungen der Immobilie, ebenso wie bei in Betracht kommenden Sanierungen oder Renovierungen, die das angelegte Kapital und so die Ausschüttungen verringern können.
Der Berater muss darüber hinaus über die Marktlage aufklären, wenn dies dem Interesse des Kunden entspricht. Banken müssen die Marktlage der Immobilienfonds im Blick haben.
Ein weitere Beratungsfehler einer Bank kann gegeben sein, wenn ein Dachfonds empfohlen wird, der in einen offenen Immobilienfonds investiert, der Kunde aber nicht darüber aufgeklärt wird, dass dieser bereits einmal die Rücknahme von Fondsanteilen ausgesetzt hatte.

 



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Carola Ritterbach  Rechtsanwältin
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Stand: Juli 2026


Portrait Rechtsanwältin Carola Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach studierte Jura in Konstanz. Sie ist Rechtsanwältin bei Brennecke & Partner mbB am Standort Karlsruhe und Geschäftsführerin des Standortes Freiburg.

Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.

Brennecke & Partner mbB Karlsruhe

Fechtstraße 4
76227 Karlsruhe
Tel.: 0721 - 20 39 6-21
Fax: 0721 - 20 39 6-11
Mail: kontakt@fasp.de

Persönliches

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Derzeit absolviert sie zudem den Fachanwaltskurs Steuerrecht.

Sprachkenntnisse

  • Englisch
  • Französisch

Tätigkeitsbereiche

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist überwiegend tätig in den Bereichen:

      • Bankrecht (als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht)
        mit den Schwerpunkten:
        • Kreditrecht
        • Kreditsicherungsrecht
        • Bankvertragsrecht
        • Bürgschaften
        • Bankzulassungsrecht
      • Leasingrecht
        mit den Schwerpunkten:
        • Leasingvertragsrecht
        • Leasingablösungen
      • Steuerrecht
        mit den Schwerpunkten:
        • Erbschafts- und Schenkungssteuer
        • Steuern in der Insolvenz
      • Vertragsrecht

Veröffentlichungen

Im Bank- und Leasingrecht:

  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8

  • Kreditvertragsrecht, Carola Ritterbach und Alena Kehret, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9

  • Kreditsicherheiten, Carola Ritterbach und Daria Lehmann, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27

  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, Carola Ritterbach und Igor Ivanov, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, Carola Ritterbach und Peter Lechner, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4

  • Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-25-0

Im Steuerrecht:

  • Erbschafts- und Schenkungssteuer, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8

  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-39-7

  • Die Änderung von Steuerbescheiden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-46-5

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6

  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9

  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

Carola Ritterbach hat folgende Beiträge veröffentlicht, u.a.:

  • Zinsen sparen durch Widerruf - Alte Immo-Darlehensverträge auf Ausstiegsmöglichkeiten überprüfen lassen, Der Sonntag, Nr. 31 vom 08.08.2014.

Seminare

Rechtsanwältin Carola Ritterbach bietet als Dozentin der DMA Deutsche Mittelstandsakademie Vorträge und Seminare zu folgenden Themen an:

  • Vor- und Nachteile des Leasing

  • optimale Absicherung von gewerblichen Krediten

  • Steuerhaftung des Geschäftsführers


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