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Was beim zitieren zu beachten ist

Wer nicht gerade einen Roman oder ein Kindermärchen schreiben oder publizieren will, wird wohl kaum ohne Zitat auskommen. Da man aber bei der Nutzung von Zitaten vom Wissen eines anderen profitiert, sind dabei einige Vorschriften zu beachten.

 

 

 

Die einschlägigen Regelungen dazu finden sich in den §§ 48 - 51 Urheberrechtsgesetz und sollen im Folgenden kurz dargestellt werden. Dass solche Regeln existieren zeigt bereits, dass alleine durch das Zitieren der urheberrechtliche Schutz von Werken oder Werkteilen verletzt werden kann.

 

 

 

In folgenden Fällen sind die Vorschriften jedoch nicht zu beachten:

 

 

 

-          Wissenschaftliche Erkenntnisse sind grundsätzlich frei, man muss jedoch bei der Übernahme wörtlicher Formulieren aufpassen, da diese geschützt sein können

 

-          Wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter müssen daher nicht nach den gesetzlichen Vorschriften zitiert werden, jedoch gebietet die Fairness, dass man sich nicht mit fremden Federn schmückt, und daher den geistigen Urheber benennt.

 

-          Wird das fremde Werk nur als Inspiration herangezogen und lediglich die diesem zugrunde liegende „Idee“ frei benutzt, so ist dies urheberrechtlich ebenfalls nicht relevant. Allerdings ist hier größte Vorsicht geboten, weil Gerichte im Zweifel gegen den Nachahmer entscheiden.

 

-          Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen genießen ebenfalls keinen Urheberechtsschutz.

 

-          Schutzlos sind außerdem alle Werke, deren Autor schon mehr als 70 Jahre tot ist.

 

 

 

 

 

Greifen diese Ausnahmen nicht, gelten enge Grenzen:

 

 

 

-          Zitiert darf grundsätzlich nur dann werden, wenn dies der Förderung der geistlichen Auseinandersetzung dient.

 

-          Zitate dürfen zunächst nicht verändert werden. (Ausnahme: Übersetzungen)

 

-          Die Quelle muss „in deutlicher Form“ angeben werden.

 

 

 

Auch wenn man sich an das Änderungsverbot und die Verpflichtung zur Quellenangabe hält, sind Zitate noch nicht automatisch zulässig. Es sind noch weitere inhaltliche Voraussetzungen zu beachten, wobei insbesondere nach der Zitatform unterschieden wird:

 

 

 

-          Im Rundfunk und auf öffentlichen Versammlungen gehaltene Reden über Tagesfragen dürfen frei zitiert werden. Das Zitat eines Redemanuskriptes, bevor die Rede gehalten wurde und Zitate aus Redesammlungen bedürfen dagegen der ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers.

 

-          Erlaubt ist auch das - entgeltliche- Zitieren einzelner Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare durch Pressespiegel. Das Entgelt steht dem jeweiligen Journalisten zu und wird über die Verwertungsgesellschaft geltend gemacht.

 

-          Teile von Sprachwerken dürfen als Kleinzitate in Teilen zitiert werden, sofern sie nur zur Unterstützung der eigenen Auffassung eingesetzt werden (Stichwort: Belegfunktion).

 

-          Die Übernahme eines gesamten Werkes als Großzitat ist grundsätzlich nur in wissenschaftlichen (auch in populärwissenschaftlichen) Werken erlaubt. Dabei darf immer nur ein einzelnes Werk als Großzitat zitiert werden.

 

-          Unter strengen Anforderungen ist auch die Zitierung von ganzen Fotos, Werken der bildenden Kunst oder technischen Zeichnungen als Bildzitat möglich. Das Landgericht Berlin erließ eine einstweilige Verfügung (Beschluss, Photonews 4/2000, 12), die ein Schwarzweiß-Foto aus dem Buch Odessa betraf, das vom Tagesspiegel leicht beschnitten und blau eingefärbt worden war. Die Veröffentlichung wurde der Zeitung untersagt: „Ein Zitat erfordere einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text, wobei das Bild nur unverändert und mit zutreffender Quellen- bzw. Urheberangabe veröffentlicht werden darf.“ Bildzitate sind immer auch Großzitate.

 

 

 

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Stand: 01.08.2005


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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
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