Wann wird der Spediteur zum Frachtführer?


 

Grundsätzlich wird ein Spediteur als fremdnütziger Geschäftsbesorger tätig, der lediglich dazu verpflichtet ist, eine Güterversendung zu besorgen, d.h. zu organisieren. Eine Verpflichtung zum Transport selbst besteht für den Spediteur im Gegensatz zum Frachtführer nicht.

Unter bestimmten Voraussetzungen können den Spediteur jedoch hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers treffen, so dass in diesem Bereich das jeweils auf den Transport anwendbare Frachtrecht (HGB, CMR, etc.) zu berücksichtigen ist.

Dies kommt in den besonders praxisrelevanten Fällen der §§ 458-460 HGB (Selbsteintritt, Fixkosten, Sammelladung) in Betracht.

Beim Selbsteintritt nach § 458 HGB wird die Beförderung durch den Spediteur selbst ausgeführt. Dies soll nach herrschender Meinung für alle Beförderungsarten zulässig sein. Unzulässig ist die Selbstbeförderung jedoch bei entsprechendem vertraglichem Ausschluss, bei Fehlen einer gewöhnlichen Fracht oder bei entgegenstehenden Versenderinteressen.

Spedition zu festen Kosten nach § 459 HGB liegt vor, wenn sich der Spediteur seine Tätigkeit zu einem Pauschalpreis vergüten lässt und insoweit daher nicht für fremde Rechnung tätig wird. Diese Vereinbarungen bilden heutzutage im Speditionsgeschäft den Regelfall.

Bei der Sammelladung nach § 460 HGB bringt der Spediteur das vom Versender stammende Gut zusammen mit anderem Gut durch einen Transporteur aufgrund eines für eigene Rechnung geschlossenen Frachtvertrages zur Versendung.

Liegt einer der vorstehend aufgeführten Fälle vor, hat das vor allem Konsequenzen für die Haftung des Spediteurs. Verletzt der Spediteur seine speditionellen Pflichten, verbleibt es bei der Haftung nach Speditionsrecht. Ist die verletzte Pflicht dagegen dem frachtrechtlichen Bereich zuzuordnen, richtet sich die Haftung des Spediteurs nach der jeweils auf den konkreten Fall anzuwendenden Transportrechtsordnung (z.B. §§ 425ff. HGB, Art. 17ff. CMR).

Die oft nicht einfache Abgrenzung speditioneller/transportrechtlicher Bereich ist stets anhand des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Grundsätzlich gilt: Die Abgrenzung erfolgt nach Pflichtenkreisen. Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit des Spediteurs nach § 453 HGB fallen, unterliegen dem Speditionsrecht. Tätigkeiten, die unmittelbar mit der Beförderung selbst zusammenhängen, sind nach Transportrecht zu beurteilen. 



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Stand: 09.02.2011


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Normen: §§ 458, 459, 460 HGB

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