Wann liegt eine Modernisierungsmaßnahme nach § 22 Abs. 2 WEG vor

Wann bedarf es der Zustimmung aller beeinträchtigten Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung und wann liegt eine Modernisierungsmaßnahme nach § 22 Abs. 2 WEG vor.

Die von § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG angeordnete entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung des § 559 Abs. 1 BGB gibt Raum für eine großzügigere Handhabung des Modernisierungsbegriffes.

Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann eine bauliche Veränderung im Sinne des § 21 Abs. 1 WEG und wann eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG vorliegt. Das hat eine entscheidende Bedeutung für die Frage, welche Anforderungen die Beschlussfassung, insbesondere im Hinblick auf die Abstimmung an die Ordnungsgemäßheit des Beschlusses zu stellen sind.

In seiner Entscheidung vom 18.2.2011 (V ZR 82/10) vertritt der BGH die Aufassung, dass der Begriff der „Modernisierung“ im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG großzügig zu handhaben ist. Im Zweifel müsse man sich immer für die Modernisierung entscheiden.

Im Streit stand die Wirksamkeit von Beschlüssen über Baumaßnahmen an Schornsteinen. Die Anlage besteht aus mehreren Reihenhäusern. Die Eigentümer hatten 1999 einstimmig be-schlossen, die Schornsteine in den Häusern zu verschließen und die zugehörigen Dachleitern abzureißen. Anlass für die Baumaßnahmen war die Umstellung der Heizungsanlage. Einige Jahre später wollten mehrere Eigentümer ihre Schornsteine zum Anschluss eines Kamins wieder in Betrieb nehmen, weshalb die Eigentümerversammlung im Juli 2007 beschloss, den „Schornstein-Beschluss" von 1999 aufzuheben. Es wurde ferner beschlossen, dass die Eigen-tümer die Schornsteine wieder zur Nutzung öffnen können, wobei zu jeder Einzelmaßnahme die Zustimmung der Eigentümerversammlung erforderlich sein soll. Die Kosten sollen die jeweiligen Schornstein-Nutzer tragen. Den Beschlüssen stimmten 7 der 8 anwesenden Eigen-tümer zu. Ein Eigentümer hat die Beschlüsse angefochten mit der Begründung, dass es sich bei der Wiederinbetriebnahme der Schornsteine um eine bauliche Veränderung handle, der sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen müssten.

Der BGH entschied dagegen. Er ist der Ansicht, dass die Zustimmung sämtlicher Eigentümer nicht erforderlich war. Die von den Wohnungseigentümern gestattete Wiederherstellung der Schornsteine sei eine bauliche Veränderung, die von den Wohnungseigentümer als Moderni-sierungsmaßnahme mit der – im vorliegenden Sachverhalt –erreichten qualifizierten Mehrheit nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG beschließen konnten. Nach § 559 Abs. 1 BGB, auf den § 22 Abs. 2 WEG verweist, fallen unter den Begriff der Modernisierung alle Maßnahmen, die den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.

Vorliegend ist nach Ansicht des BGH von einer nachhaltigen Gebrauchswerterhöhung auszu-gehen. § 559 Abs. 1 BGB gibt zu einer großzügigeren Handhabung des Modernisierungsbe-griffes Anlass. Zum einen kommen den Wohnungseigentümern auch solche Verbesserungen zugute, von denen im Mietrecht nur der Vermieter, nicht aber auch der Mieter profitiert. Zum anderen sollten die Eigentümer mit der Erweiterung der Beschlusskompetenz nach § 22 Abs. 2 WEG die Befugnis erhalten, durch Anpassung der Wohnungsanlage an die „Erfordernisse der Zeit" mit qualifizierter Mehrheit einer Verkehrswertminderung entgegenzuwirken - unabhängig von einem Reparaturbedarf.

Deshalb genügt es, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentü-mers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert nachhaltig zu erhöhen. Die Möglichkeit, einen Kamin zu befeuern, führt zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnungseigentums. Hierdurch kann eine Möglichkeit geschaffen werden, den Wohnkomfort zu steigern und einen anderen Brennstoff zu nutzen und hierdurch ggf. Kosten zu sparen. Außerdem können die Eigentumswohnungen auf dem Immobilienmarkt attraktiver werden.

Ob die Einrichtung einer zusätzlichen Heizquelle eine Einsparung des Energieverbrauchs be-wirkt, ist für die Frage einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts ebenfalls unerheb-lich. Diesem Umstand kommt nur Bedeutung für die dritte der - jeweils selbständigen - Modalitäten des § 559 Abs. 1 BGB zu, unter denen die Eigentümer nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG eine bauliche Veränderung mit qualifizierter Mehrheit beschließen können. Die beschlossene Maßnahme ändert auch nicht die Eigenart der Wohnungsanlage. Ebenso stellt sie keine Luxussanierung dar und die ablehnenden Eigentümer werden nicht unbillig benachteiligt.
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