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Wann liegen AGB vor

Begriffsbestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind aus dem heutigen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken, denn es besteht ein praktisches Bedürfnis dafür, regelmäßig wiederkehrende Verträge der geltenden Rechtslage entsprechend einheitlich zu regeln, um nicht bei gleichbleibender Interessenlage jeden Vertragsbestandteil erneut aushandeln zu müssen.

 

Für die Begriffsbestimmung folgt daraus zunächst, dass AGB – die wirksame Einbeziehung unterstellt – rechtlich verbindliche Vertragsbestandteile sind. Von gewöhnlichen Vertragsbestandteilen unterscheiden sie sich dadurch, dass sie vorformuliert sind und für eine Vielzahl von Verträgen Gültigkeit haben sollen.

 

Das AGB-Recht erfasst damit alle Arten von Formularverträgen, aber auch auf eine einzige Klausel kann das AGB-Recht Anwendung finden, sofern sie nur für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist.

 

  1. Das Merkmal der Vorformulierung

 

Regelmäßig wird es sich bei vorformulierten Vertragsbestimmungen um schriftliche Erklärungen handeln. Zwingend ist dies jedoch nicht. Es genügt, wenn die Vertragsbestimmung bei Vertragsschluss ,,aus dem Kopf`` in den Vertrag übernommen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Bestimmung zum Zwecke der mehrfachen Verwendung vorbereitet wurde. Es kann daher keinen Unterschied machen, ob die Bestimmung zu diesem Zweck vorher schriftlich fixiert wurde oder lediglich ,,im Kopf gespeichert`` war.

 

  1. Vielzahl von Verträgen

 

Auch an das Erfordernis der Verwendung für eine ,,Vielzahl von Verträgen`` werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Von einer ,,Vielzahl`` geht die Rechtsprechung bereits dann aus, wenn der Verwender beabsichtigt, eine Klausel dreimal zu verwenden.

 

Zu beachten ist, dass der äußere Anschein bereits für eine mehrfache Verwendung spricht, wenn die Verträge nach Aufbau, Inhalt und Wortlaut (bis auf wenige Worte) identisch sind. Daraus folgt, dass formelhaft verwendete Klauseln bis zum Beweis des Gegenteils den Anschein der Mehrfachverwendungsabsicht erwecken.

 

Eine Besonderheit besteht auch bei der Verwendung der Vertragsbedingungen gegenüber Verbrauchern. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden die wesentlichen Vorschriften des AGB-Rechts auch auf Vertragsbedingungen Anwendung, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

 

  1. Vom Verwender gestellt

 

Letztlich müssen die Vertragsbedingungen vom Verwender bei Abschluss des Vertrages gestellt worden sein. Negativ formuliert bedeutet es, dass keine AGB vorliegen, falls die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind.

 

Hierzu ist erforderlich, dass entweder einzelne Bestimmungen auf Veranlassung des Vertragspartners im Text tatsächlich abgeändert worden oder ohne Änderung des Textes dem Vertragspartner anderweitig Vorteile eingeräumt worden sind oder der Vertragspartner nach eingehender Erörterung denkbarer Alternativen die Bestimmungen für sachgerecht anerkannt hat.

 

Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, so gilt gemäß § 310 Abs. 3 Nr.1 BGB wiederum, dass die Vertragsbedingungen vom Verwender gestellt sind, es sei denn, die Bedingungen sind durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden.

 

 

 

Hieraus folgt, dass der Anwendungsbereich der AGB sehr weit gefasst ist und dass die Anwendung des AGB-Rechts mit seinen zahlreichen Schutzbestimmungen keineswegs lediglich auf das ,,Kleingedruckte`` oder auf  ,,Formularverträge`` beschränkt bleibt.


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Stand: August 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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