WEG Novelle: Beschlusskompetenz bei Kostenverteilung von Betriebs und Verwalterkosten ab dem 01.07.2007

WEG-Novelle: Beschlusskompetenz bei Kostenverteilung von Betriebs- und Verwalterkosten ab dem 01.07.2007

1. Betriebskosten

Nach dem neu eingeführten § 16 Absatz 3 WEG haben die Wohnungseigentümer nunmehr die Möglichkeit, durch Stimmenmehrheit zu beschließen, dass

  1. die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB, soweit diese nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden und
  2. die Kosten der Verwaltung

nach einem anderen Maßstab als dem Miteigentumsanteil abgerechnet werden.

Welche Kosten zu den Betriebskosten zählen, kann der Wohnungseigentümer dem § 556 Abs. 1 BGB und der Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten entnehmen.

Beispiele: Kosten für die Abfallbeseitigung, Straßenreinigung, Haus- und Haftpflichtversicherung etc..

Praxishinweis: Bezüglich der Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten enthält die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Fußnote) entsprechende Regelungen, die auf das Wohnungseigentum anwendbar sind (Fußnote). Die Gesamtheizkosten und die Warmwasserkosten sind anteilig nach der Wohn- oder Nutzfläche und dem tatsächlichen Verbrauch aufzuteilen. Die Wohnungseigentümer können einmalig durch Mehrheitsbeschluss festlegen, wie viel Prozent der Kosten verbrauchsabhängig verteilt werden sollen.

2. Verwaltungskosten

Auch bezüglich der Verwaltungskosten können die Wohnungseigentümer nunmehr eine andere Kostenverteilung beschließen, § 16 Absatz 3 WEG n.F.. Da die Kosten keine Betriebskosten sind, hat der Gesetzgeber diese ausdrücklich in den neu gefassten Absatz 3 WEG mit aufgenommen, da es sich um typische Kosten beim Wohnungseigentum handelt.

Unter die Kosten der Verwaltung zählen z.B. die Verwalterhonorare, die Kosten für den Geldverkehr und die Auslagen des Verwalterbeirates sowie Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 WEG, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes aufgrund einer Vereinbarung über die Vergütung handelt, § 16 Absatz 8 WEG n.F..

Aber Achtung, die Wohnungseigentümer dürfen nur dann einen anderen Kostenverteilungsschlüssel entsprechend § 16 Absatz 3 WEG beschließen, wenn der Maßstab den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

  1. verbrauchsabhängige Kosten nach dem Verbrauch,
  2. verbrauchsunabhängige Kosten nach dem Objekt, der Nutzerzahl

abgerechnet werden sollen.


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Stand: 06/2007


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