Vorvertragliche Anzeigepflicht

Vorvertragliche Anzeigepflicht Die Höhe der Versicherungsprämie richtet sich regelmäßig nach dem zu versichernden Risiko. Der Versicherer muss vor Abschluss des Vertrages daher die Möglichkeit haben, alle Umstände ausführlich zu prüfen. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer daher bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Dabei kommt es nicht nur auf die Umstände bei Antragstellung an. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer auch die gefahrerheblichen Tatsachen angeben, die erst nach Antragstellung aber bis zum endgültigen Vertragsschluss eintreten. So muss beispielsweise ein Versicherungsnehmer, der eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, etwa einen Bandscheibenvorfall, der nach Antragstellung aber vor Abschluss des Vertrages auftritt, dem Versicherer melden. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Nachmeldung, wird der Versicherer leistungsfrei. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer aber vorab über die Nachmeldepflicht informiert haben. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 VVG sind alle Gefahrumstände erheblich, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Weiter gelten nach § 16 Abs. 1 S. 3 VVG die Umstände, nach welchen der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als erheblich. Für gefragte und unrichtig beantwortete Umstände wird daher Gefahrerheblichkeit vermutet. Bestreitet der Versicherungsnehmer dagegen die Gefahrerheblichkeit und ist diese nicht schon offensichtlich, muss der Versicherer seine Risikoprüfungsgrundsätze offen legen. Der Versicherungsnehmer muss aber nur solche Umstände angeben, von denen er positive Kenntnis hat. Lediglich kennen müssen oder grob fahrlässige Unkenntnis der gefahrerheblichen Umstände reichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht aus. Gibt der Versicherungsnehmer unvollständige oder offensichtlich widersprüchliche Angaben ab, so dass entsprechende Erkundigungen des Versicherers nahe liegen, trifft den Versicherer eine Nachfrageobliegenheit. Unterlässt der Versicherer die gebotenen Rückfragen, stehen ihm weder ein Rücktritts- noch ein Anfechtungsrecht zu, wenn er den nicht angezeigten Umstand bei Rückfragen erfahren hätte. Regelmäßig entstehen Streitigkeiten darüber, wenn der Versicherungsnehmer bei unrichtigen Angaben im Antragsformular behauptet, den Versicherungsagenten mündlich zutreffend informiert zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft in einem solchen Fall den Versicherer die Beweislast, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich richtig aufgeklärt zu heben. Hintergrund ist, dass mündliche Angaben grundsätzlich ausreichen und der Versicherungsagent Auge und Ohr des Versicherers ist. Die schriftlichen unrichtigen Angaben im Formular reichen daher regelmäßig nicht zum Nachweis der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung aus. Rechtsfolge einer erheblichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung ist, dass der Versicherer nach § 17 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurücktreten kann. Der Rücktritt kann gem. § 20 Abs. 1 VVG nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit Kenntniserlangung der Anzeigepflichtverletzung, Der Versicherer ist aber gem. § 21 VVG gleichwohl zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall zum Zeitpunkt des Rücktritts bereist eingetreten ist, auf den Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.


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Stand: 1. September 2006


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Normen: §§ 16 ff. VVG

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