Vorsteuerabzug bei Verlust oder Unvollständigkeit der Rechnung


Das Umsatzsteuergesetz (Fußnote) gestattet es in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abzuziehen. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hat dabei der Unternehmer aufzuzeichnen und durch Belege nachzuweisen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG ist dafür als Beleg erforderlich, dass der Unternehmer eine den Voraussetzungen der §§ 14, 14a UStG entsprechende Rechnung besitzt. Mängel hinsichtlich dieser Voraussetzungen hat grundsätzlich der Unternehmer zu vertreten.

Problematisch wird der Vorsteuerabzug allerdings dann, wenn entweder die Rechnungen, aus denen sich der Vorsteuerabzug ergeben sollte, unvollständig oder gar nicht mehr vorhanden sind. Der spätere Verlust der Rechnung bringt den bereits entstandenen Abzugsanspruch zwar nicht rückwirkend zum Erlöschen. In diesen Situationen ist der Abzug der Vorsteuer aber nur unter bestimmten Umständen möglich.

Im Falle einer unvollständigen Rechnung muss der Rechnungsteller die Rechnungen nachträglich vervollständigen. Unterbleibt dies, werden die betreffenden Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zugelassen. Das Finanzamt kann aber in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen den Vorsteuerabzug nach § 163 Abgabenordnung (Fußnote) schätzen oder aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO anerkennen. Eine derartige Anerkennung kann jedoch nur stattfinden, soweit die Unterlagen für den Vorsteuerabzug nicht vorhanden sind und auch nicht vorhanden waren.

Dagegen hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage nach § 162 AO zu schätzen, soweit es sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dies ist aber auch nur dann möglich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass vollständige Unterlagen für den Vorsteuerabzug überhaupt vorhanden waren.

Kann eine Rechnung nicht mehr vorgelegt werden, so trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast dafür, dass er die Originalrechnung im Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges besessen hat. Ihm obliegt es, darzulegen und nachzuweisen, dass der andere Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt und ihm ausgehändigt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Fußnote) kann der Steuerpflichtige hierfür nicht nur die Originalrechnung, sondern den Nachweis mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen. Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang, dass der bloße Hinweis auf die Gewinnermittlung oder Buchhaltung als Nachweis nicht geeignet ist.
Ist ein derartiger Nachweis des Steuerpflichtigen nicht möglich, scheidet auch die Möglichkeit der Schätzung aus.

Liegen die Voraussetzungen einer Schätzung vor und wird diese von der Finanzverwaltung auch durchgeführt, lässt sich hieraus aber kein Anspruch auf Anerkennung darüber hinausgehender Vorsteuerbeträge schließen.

Für die Praxis dürfte es sich daher empfehlen, im Falle des Verlustes eines erforderlichen Beleges den Rechnungssteller zu bitten, eine Kopie der Rechnung zu fertigen und dem Steuerpflichtigen zu übersenden.


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Stand: 10/2009


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

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Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 14 UStG, § 14a UStG; § 15 UStG, § 162, AO § 163 AO

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