Vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter kann nicht zu Anfechtung ermächtigt werden
1. Das Insolvenzgericht hat bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Prüfung, ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, auch zu entscheiden, ob Forderungen aus Insolvenzanfechtung in Betracht kommen und aufgrund ihrer Realisierbarkeit zur Masse gerechnet werden können. 2. Das Vorgehen des Insolvenzgerichts, stattdessen einen sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter einzusetzen und diesen zu ermächtigen, Anfechtungen bezüglich anfechtbarer Rechtshandlungen zu erklären sowie Forderungen gegen die Anfechtungsgegner ggf. auch gerichtlich einzuziehen, und vor der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung den Ausgang eines entsprechenden vom vorläufigen Verwalter geführten Rechtsstreits abzuwarten, ist gesetzwidrig, weil dem vorläufigen Insolvenzverwalter kein Anfechtungsrechts zusteht und auch durch eine Ermächtigung des Insolvenzgerichts nicht verschafft werden kann. InsO §§ 22 Abs. 2 S. 2, 129 ff. GmbHG §§ 32 a, 32 b ZPO § 116
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:(Fußnote)
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Stand: Dezember 2025
Normen: § 22 Abs. 2 S. 2 InsO, § 129 InsO ff., § 32 a GmbHG, § 32 b GmbHG, § 116 ZPO
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