Vorgetäuschte Krankheit - Möglichkeit für Arbeitgeber
1. Überprüfung durch den Medizinischen Dienst
Hat der Arbeitgeber Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit, kann er verlangen, dass ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt wird. Die Krankenkassen sind hierzu verpflichtet, insbesondere wenn der Arbeitnehmer auffallend häufig oder besonders oft nur für kurze Dauer krank ist oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig auf einen Arbeittag am Beginn oder Ende der Woche fällt.
2. Verweigerung der Entgeltfortzahlung
Der Arbeitgeber kann die Fortzahlung im Krankheitsfall dann verweigern, wenn er begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat. BITTE BEACHTEN: Der Arbeitgeber muss diese Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers vor Gericht belegen bzw. beweisen (z. B. Nebentätigkeit während der Krankheit).
3. Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises
Zur Verhinderung von Schwarzarbeit während der Krankheit, kann der Arbeitgeber die Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises des Arbeitnehmers für die Zeiten verlangen, in denen er zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Weigert sich der Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.
4. Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Kündigungsgründe sind: - Vortäuschen einer Krankheit, - Verstoß gegen die Pflicht zu gesundheits- und heilungsförderndem Verhalten und - begründeter Verdacht, dass eine Krankheit vorgetäuscht werden sollte.
5. Arbeitsunfähigkeit durch Drittverschulden
Verletzt ein anderer den Arbeitnehmer und ist dieser dem Opfer zum Schadensersatz verpflichtet (zum Beispiel infolge eines Verkehrsunfalls), bleibt die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers zunächst bestehen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls gegen den Dritten geht auf den Arbeitgeber in der Höhe über, in der der Arbeitgeber selbst Entgeltfortzahlung leistet. Der Arbeitgeber sollte diesen Anspruch zusammen mit den Ansprüchen des Arbeitnehmers geltend machen. PRAXISTIPP: Beachten Sie als Arbeitgeber, dass Ihr Arbeitnehmer keine Vergleiche zu Ihrem Nachteil mit der Versicherung des Schädigers schließt. Lassen Sie sich über den Verfahrensstand unterrichten.
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Stand: Juli 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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