Vorbestraft - kann man mit einer Vorstrafe auch Restschuldbefreiung erhalten ?
Gemäss § 290 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Restschuldbefreiung von Amts wegen - und damit für sämtliche Verbindlichkeiten des Schuldners - zu versagen, wenn sich dieser wegen einer Straftat nach
- § 283 StGB, Bankrott
- § 283 a StGB, besonders schwerer Fall des Bankrott
- § 283 b StGB, Verletzung der Buchführungspflicht oder
- § 283 c StGB, Gläubigerbegünstigung verurteilt worden ist.
Erforderlich ist dabei nicht die Erfüllung der objektuiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzzungen, sondern ("verurteilt worden ist") das Vorliegen eines entsprechenden Strafurteils.
Dieses Urteil muss keinen Bezug zu der vorliegenden Insolvenz haben.
Eine analoge Erweiterung der Veragungsgründe auf weitere Strafstatbestände - wie z.B. die Insolvenzverschleppung gem. 64, 84 GmbHG - ist nicht möglich.
Da § 290 InsO nicht darauf eingeht, dass derartige Verurteilungen bereits sehr lange zurück liegen können und nicht gewollt ist, dass ein einmal Verurteilter lebenslänglich von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sein soll, ist hinsichtlich des Zeitpunktes der Verurteilung darauif abzustellen, ob das Urteil bereits aus dem Bundeszentralregister gelöscht ist. Doch auch diesbezüglich wird vertreten, dass im Falle einer (noch) Nichtlöschung wegen einer verhängten Gesamtstrafe alleine auf die für die Insolvenzstraftat verhängte Einzelstrafe abzustellen ist und in Bezug auf die Anwendbarkeit von § 290 InsO die Löschfrist für diese hypothetisch und einzeln zu berechnen ist. Da die Löschfrist auch bei relativ geringen Verurteilungen (z.B. Geldstrafe von weniger als 91 Tagessätze) mindestens 5 Jahre beträgt, sollte der Schuldner bei einer Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft höchst alarmiert sein und die Sache äusserst ernst nehmen. Die Bedrohung durch eine Versagung der Restschuldbefreiung (zuweilen die Weiterhaftung für mehrere Millionen Euro) steht oft in keinem Verhältnis zu der Bedrohung durch die zuweilen vernachlässigbaren Geldstrafen (z.B. 60 Tagessätze von 5.- Euro bei einem Arbeitslosen).
Problematisch ist ausserdem, dass ein Verstoss gegen die Buchführungspflicht in einer Firmeninsolvenz fast schon die Regel ist - es kann genügen, dass eine Bilanz später als 6 Monat nach Ablauf des Bilanzjahres erstellt wird. Für die betroffenen Gläubiger ist eine Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat gem. § 290 InsO dagegen Gold wert, da er seine Forderung weiter gegen den Schuldner geltend machen kann.
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Stand: August 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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