Voraussetzungen zur Leistung der privaten Unfallversicherung bei Invalidität

Die wohl wichtigste Leistungsart in der privaten Unfallversicherung ist die Invaliditätsentschädigung. Nach Nr. 2.1.1.1 der AUB 99 liegt eine Invalidität vor, wenn die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.

Der Versicherungsnehmer hat formell Anspruch auf die Leistung bei Invalidität wenn:

· Die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist
· Die Invalidität innerhalb von 15 Monaten durch Ärzte festgestellt ist
· Und die Anmeldung des Anspruches innerhalb von 15 Monaten erfolgt ist

1. Invalidität innerhalb eines Jahres

Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres eingetreten sein. Hierzu reicht schon eine gewisse Beeinträchtigung aus, die auf den Unfall zurückzuführen sein muss. Diese muss auch auf Dauer sein, was eine Frage der Prognose ist. Es genügt, wenn eine gewisse Beeinträchtigung als Folge des Unfalles verbleiben wird.

2. Ärztliche Feststellung innerhalb von 15 Monaten

Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten durch einen Arzt schriftlich festgestellt werden. Im Kern muss die ärztliche Feststellung enthalten, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres aufgetreten ist und voraussichtlich andauern wird. Allein das Erheben von Befunden reicht nicht aus, um auf eine Beeinträchtigung zu schließen.. Im Arztbericht müssen etwa Formulierungen auftauchen wie „ist zu rechnen“ oder „zu erwarten“.

3. Anmeldung innerhalb von 15 Monaten

Die Invalidität muss ebenfalls innerhalb von 15 Monaten angemeldet werden. Nicht erforderlich ist, dass ein konkreter Anspruch geltend gemacht wird. Es genügt der Vortrag, dass Invalidität eingetreten ist. Auch die Meldung des Unfalles reicht aus, wenn die Folgen zwingend auf eine Invalidität schließen lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer ein in der sog. Gliedertaxe (Fußnote) genanntes Körperteil oder Sinnesorgan verliert.


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Stand: März 2007


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Normen: Nr. 2.1.1.1 , Nr. 2.1.2.2.1 AUB 99

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