Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis

Die Grundlagen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind in § 2 Abs. 2 StVG geregelt. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach muss der Antragsteller folgenden Voraussetzungen erfüllen, wenn er eine Fahrerlaubnis erhalten will:

1. Wohnsitz im Inland
Nach § 7 FeV muss der Antragsteller im Inland seinen Wohnsitz haben. Dies bedeutet, dass der Wohnsitz an mindestens 185 Tagen im Inland bestehen muss.

2. Ausschluss des Vorbesitzes
Der Antragsteller darf nicht bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis sein, die er mit seinem Antrag begehrt. Hierdurch soll vermieden werden, dass sich der Antragsteller eine Fahrerlaubnis auf Vorrat besorgt, wenn in Kürze der Entzug wegen der 18 Punkte Regelung droht.

3. Vorbesitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse
Aus Gründen der Verkehrssicherheit können einige Fahrerlaubnisklassen nur erteilt werden, wenn zuvor eine andere Fahrerlaubnisklasse besteht. Hierdurch soll vermieden werden, dass eine LKW-Fahrerlaubnis vor einer PKW-Fahrerlaubnis erteilt wird.

4. Fahreignung
Der Antragsteller muss nach § 2 Abs. 4 StVG körperlich, geistig und charakterlich geeignet sein. Bei der körperlichen Eignung wird geprüft, ob bestehende Mängel technisch oder medikamentös kompensierbar sind. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit wird bei der geistigen Eignung geprüft. Die charakterliche Eignung erfasst schließlich verkehrsrelevante Einstellungen und Verhaltensweisen.

5. Sehvermögen
Der Antragsteller muss die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllen. Hierfür ist ein Sehtest erforderlich. Wird dieser Test nicht bestanden, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei Bestimmten Fahrerlaubnisklassen ist für die Verlängerung der Fahrerlaubnis ein erneuter Sehtest erforderlich.

6. Erste Hilfe Kurs
Für den Erhalt bestimmter Fahrerlaubnisklassen ist der Nachweis über die Unterweisung in so genannte lebensrettende Sofortmaßnahmen erforderlich. Für die Erlaubnisklassen C und D muss zudem eine Ausbildung in Erster Hilfe nachgewiesen werden. Personen, die eine bestimmte Berufsausbildung erfolgreich absolviert haben, sind zudem von dem Nachweis über die Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen befreit. Dies sind Arzt, Krankenschwestern, Hebammen, Krankengymnasten und ähnliche Berufe.


7. Fahrerlaubnisprüfung
Der Antragsteller muss schließlich nachweisen, dass er die theoretisch und praktische Prüfung bestanden hat. Lediglich bei der Fahrerlaubnisklasse L ist eine bestandene theoretische Prüfung erforderlich.

Bei der theoretischen Prüfung muss der Antragsteller nachweisen, dass die gesetzlichen Verkehrsvorschriften bekannt sind. Weiter müssen eine umweltbewusste und energiesparende Fahrweise bekannt sein.

Die praktische Prüfung muss am Ort der Hauptwohnung durchgeführt werden. Das Bestehen und die zeitlichen Vorgaben, innerhalb welchen Zeitraumes auf die theoretische Prüfung die praktische Prüfung zu erfolgen hat, sind speziell in der FeV geregelt.



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Stand: Februar 2007


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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Freiberufler, vor allem Rechtsanwälte und Steuerberater, in allen Fragen rund um die Berufspflichten, Berufshaftung und Zulassungsverfahren. Sie prüft insbesondere gegen Kollegen geltend gemachte Beschwerden bei den berufsrechtlichen Kammern und vertritt Kollegen und in den jeweiligen berufsrechtlichen Aufsichtsverfahren. Weiter berät und schult Rechtsanwältin Dibbelt Freiberufler, insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater, in allen Angelegenheiten des Berufsrechts.

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Monika Dibbelt hat neben zahlreichen Beiträgen und Aufsätzen im Berufsrecht folgende Veröffentlichungen getätigt:

  • BeckOK Berufsordnung für Rechtsanwälte BORA- Online-Kommentar, Autor(en): Volker Römermann, Tim Günther, Jan-Philipp Praß, Monika Dibbelt, Sabina Funke Gavilá, Herausgeber: Volker Römermann, Verlag C.H. Beck Verlag, 1. Auflage 2013

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Berufs- und Berufshaftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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Normen: § 2 Abs. 4 StVG

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