Voraussetzungen an die Erfüllung des Besteuerungstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG
FG Münster 22.2.2007 8 K 3415/05 GrE Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Besteuerungstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG nur dann erfüllt, wenn ein zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Dieses erfordert eine Verwertung des Kaufangebotes, die den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Benennungsberechtigten nützt. Dabei reicht die Möglichkeit aus, bei der Weitergabe des Grundstückes unter Ausnutzung der Rechtstellung als Benennungsberechtigter wirtschaftliche Vorteile aus dem Handel mit einem Grundstück zu ziehen. Insoweit muss der Benennungsberechtigte wie ein Eigentümer oder Zwischenhändler verfahren und sich aus der Weitergabe des Grundstückes einen Vorteil verschaffen wollen. Dieses wird von der Rechtsprechung hauptsächlich dann bejaht, wenn der Benennungsberechtigte die ansonsten dem Veräußerer gegebene Möglichkeit ausnutzt, den Benannten zum Abschluss weiterer Verträge zu bestimmen. Andererseits reicht das allgemeine Interesse eines Grundpfandgläubigers an einem Mittelzufluss beim Schuldner allein nicht aus, um einen Grundstückshandel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG zu bejahen. Die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen wird grundsätzlich dann indiziert, wenn der Benennungsberechtigte vertraglich die uneingeschränkte Möglichkeit hat, das Grundstück zu seinem Vorteil weiterzugeben. (Fußnote) GrEStG § 1 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=7962
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