Von der „Steuerbuchführung“ hin zur „Steuerungsbuchführung“

Von der „Steuerbuchführung“ hin zur „Steuerungsbuchführung“

Die Führung eines Unternehmens kann ohne Übertreibung als ein großes Abenteuer bezeichnet werden. Anders als auf einer Expedition durch unwegsames Gelände versäumen die Unternehmer aber regelmäßig die qualifizierte Überprüfung ihrer Ausrüstung und ihrer Vorräte. Gerne wird vom Controlling und vom Qualitätsmanagement gesprochen, ohne dass dieses tatsächlich umgesetzt wird. So stellt die Finanzbuchhaltung für viele Unternehmen zwar die wichtigste oder sogar die einzige Informationsquelle dar, dabei wird die eingeschränkte Aussagekraft der Buchhaltung aber übersehen. Auch wird versäumt, sich notwendige Kennzahlen vom Steuerberater geben zu lassen oder die Buchhaltung in einen Zustand zu versetzen, der ein Controlling überhaupt erst ermöglicht.

Viele Unternehmer machen sich nicht ausreichend genug bewusst, dass ihre Finanzbuchhaltung auf Sollzahlen beruht. Die monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung weist dann die vom Unternehmer gestellten Rechnungen als Umsatz und die erhaltenen Eingangsrechnungen als Aufwand aus. Aus der täglichen Sanierungsberatung ist bekannt, dass der Unternehmer zwar im Grundsatz die Problematik der Abweichung zwischen den Soll-Zahlungen und den tatsächlichen Ist-Zahlen kennt, hierüber aber angeblich „selbst“ die Übersicht behält. Die Buchführung wird dabei mehr als lästige Pflicht als zur Prüfung der Unternehmenslage angesehen. Entsprechend ergibt es sich auch, dass die Buchhaltungszahlen ein falsches Bild ausweisen. Selbst wenn mit dem Steuer- oder Unternehmensberater die Zahlen besprochen werden, werden die vom Berater ausgesprochenen Warnungen nicht ernst genommen, denn es gibt ja noch die offenen Forderungen und es liegen ja auch schon wieder neue Aufträge vor, die der Berater ja nicht kenne. Die Warnung des Beraters wird heruntergespielt, da dieser ja gar nicht die Übersicht habe.

Es mag zutreffend sein, dass der Berater nicht alle Informationen hat, um die notwendigen Kennzahlen zu ermitteln. Gerade darin liegt aber der Fehler beim eigenen Controlling. Wenn die Zahlen nicht deutlich in einer Auswertung gegenübergestellt werden, ist es unmöglich für einen Unternehmer, seine wirtschaftliche Situation zu beurteilen. Die in der Praxis vorherrschende Situation der qualifizierten Schätzung durch den Unternehmer ist der häufigste Grund für Liquiditätsengpässe, Ratingverschlechterungen und Kreditabsagen.

Es sollte daher das Augenmerk auf ein aktuelles Zahlenwerk mit controllingfähigen Aussagen getroffen werden. Der Weg sollte weg von der „Steuerbuchführung“ hin zur „Steuerungsbuchführung“ führen. Dabei sollte die Gewinnmaximierung im Vordergrund stehen und nicht die Steuervermeidung. Ganz wichtig ist die Liquiditätsrechnung mit Ist-Zahlen, damit sich ein aktuelles Bild des Liquiditätsstatus ergibt. Typische Buchhaltungsfehler müssen vermieden werden. So müssen auch tatsächlich alle Belege gebucht und jeder Aufwand erfasst werden. Es darf keine Aufnahme von Luftumsätzen erfolgen und die Bestandsveränderungen müssen aus der Buchhaltung ablesbar sein. Uneinbringliche Forderungen müssen berichtigt werden.

Als Ergänzung zu der Buchhaltung gehört zu einem ordentlichen Unternehmenscontrolling die Aufstellung eines Liquiditätsplans. Dabei muss die realistisch zu erzielende Liquidität nach den Zeiträumen aufgeteilt werden, in denen sie erreichbar ist. Demgegenüber müssen dann die laufenden Zahlungsverpflichtungen im Verhältnis ihrer Fälligkeit gestellt werden. Daraus lassen sich Liquiditätskennzahlen ableiten. Diese liefern die Informationen über die Zahlungsfähigkeit es Unternehmens. Daraus lässt sich dann auch das Working Capital ableiten. Diese Steuerungsgröße ergibt sich aus der Differenz von Umlaufvermögen und kurzfristigen Verbindlichkeiten und zeigt damit potenzielle Liquiditätsreserven bzw. den Überschuss des langfristigen Kapitals über das langfristige Vermögen auf. Im Rahmen der Finanzanalyse kann der Anteil des Working Capital am Gesamtkapital auf bestehende Insolvenzrisiken hindeuten, wenn dieser Quotient im Zeitablauf rückläufig ist oder unter eine (Fußnote) kritische Schwelle sinkt. Aus einer gut geführten Buchhaltung lassen sich auch Cash-Flow Kennzahlen ermitteln. Dabei werden die Mittelherkunft und die Mittelverwendung gegenübergestellt.

Aus den unbedingt notwendigen Unternehmensdaten ergeben sich dann sehr schnell Handlungsempfehlungen für den Unternehmer. Auch kann er darüber die Priorität der Maßnahmen ableiten. Typische Maßnahmen sind der Abbau von Vorräten zum Beispiel durch die Verbesserung des Einkaufs, eine Verbesserung des Forderungsmanagements zum Beispiel durch bessere Vertragsunterlagen oder ein abgestimmtes Mahnwesen, Ausnutzung von Skonti, Umschuldung, Abschluss geeigneter Versicherungen oder die Überprüfung der Beziehung zur Bank und Nachfolgepolitik. Damit stellt dieses auch bereits ein Schritt zur Verbesserung des Ratings bei der Bank dar. Auch lässt sich so eine bessere Unternehmensbewertung durchführen, was bei der Unternehmensübertragung oder auch nur bei der Auseinandersetzung mit einem weiteren Gesellschafter hilft. Zudem sind dieses unverzichtbare Informationen, wenn Investoren bewegt werden sollen, sich mit alternativen Finanzierungsformen am Unternehmen zu beteiligen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrechtGesellschaftsbesteuerung
RechtsinfosSteuerrechtBilanzierung
RechtsinfosSteuerrechtEinnahme-Überschuss-Rechnung
RechtsinfosBankrechtKapitalanlagerecht
RechtsinfosInsolvenzrechtSteuer