Vollstreckung von Verkehrsverstößen im Ausland insbesondere Österreich

Gerade in den Sommermonaten machen sich viele Bundesbürger auf den Weg in den Urlaub in die angrenzenden Nachbarländer. Dabei kommt es nicht selten aufgrund unbekannter Geschwindigkeitsbeschränkungen zu Verkehrsverstößen. Für die Betroffenen stellt sich dann die Frage, ob die ausländischen Behörden die rechtskräftig festgestellte Geldbuße vollstrecken. Mit Ausnahme von Österreich erfolgt derzeit aber noch keine Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen anderer europäischer Länder.

Zwischen Deutschland und den Niederlanden besteht zwar ein Übereinkommen über die Vollstreckungshilfe welches bereits im Jahr 1997 ratifiziert wurde und im Verhältnis zu den Niederlanden auch in Kraft getreten ist. Von der Möglichkeit der Vollstreckung wird derzeit aber kein Gebrauch gemacht.

Eine Vollstreckung erfolgt derzeit nur von vollstreckbaren Entscheidungen aus Österreich. Diese werden im Rahmen amtlicher Vollstreckungshilfe nach öster durchgesetzt. Grundlage ist ein deutsch-österreichischer Staatsvertrag aus dem Jahr 1988.

Eine begangene Geschwindigkeitsüberschreitung bedeutet aber noch nicht, dass man hiergegen keine Einwendungen vortragen kann. In Österreich werden bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die Fahrzeuge meist nur im Heckbereich geblitzt. Der Fahrer ist als solcher also nicht erkennbar. In der Regel gehen österreichische Behörden wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen gegen den Halter vor. Nach österreichischem Recht ist dieser dazu verpflichtet, den Fahrer zu benennen. Andernfalls wird gegen den sog. Zulassungsbesitzer eine Geldstrafe verhängt.

Sollte gegen Sie auch eine solche Verfügung ergangen sein rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne wie man sich erfolgreich gegen eine österreichische Strafverfügung auch in Deutschland zur Wehr setzen kann.


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Stand: Mai 2008


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