Volles Sorgerecht lediger Väter auch gegen den Willen der Mutter ab Sommer 2013

 Der Bundestag hat am 31.01.2013 eine völlige Neuregelung des Sorgerechts nicht verheirateter Eltern verabschiedet. Die gesetzliche Neuregelung soll voraussichtlich im Sommer 2013 in Kraft treten und berücksichtigt die vom Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegebenen Vorgaben. Erstmals in der deutschen Gesetzgebung wird ein gesetzlicher Rechtsanspruch für nicht verheiratete Väter geschaffen, mit denen die Väter das Sorgerecht (gemeinsame oder sogar Alleinsorge) für ihr minderjähriges Kind beantragen können.

Die Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Geplant ist ein abgestuftes Verfahren:

Ist die Mutter nicht bereit gemeinsam mit dem Vater vor dem Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abzugeben, hat der Vater zwei Möglichkeiten:

Der Vater kann entweder beim Jugendamt einen Vermittlungsversuch anfragen. Oder der Vater kann gleich einen Antrag beim Familiengericht einreichen. Es besteht keine Verpflichtung vorab den Vermittlungsversuch beim Jugendamt durchzuführen.

- Der Antrag des Vaters beim Familiengericht wird der Mutter zur Stellungnahme zugestellt. Die Frist für die Stellungnahme endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht unter dem Eindruck der kurz zurückliegenden Geburt im gerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme zum Sorgerechtsantrag des Vaters abgeben muß.

- Sofern die Mutter keine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht abgibt, oder die Stellungnahme der Mutter beim Familiengericht keine Gründe enthält, die bei einer Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Kindeswohlgefährdung befürchten lassen, kann das Familiengericht ohne Anhörung der Eltern und ohne Anhörung des Jugendamtes die gemeinsame elterliche Sorge anordnen. Nur wenn die Mutter in der schriftlichen Stellungnahme Gründe vorträgt, die aus Sicht des Familiengerichts dazu führen könnten, dass bei einer Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts das Kindeswohl gefährdet sein könnte, muß das Familiengericht grundsätzlich ein mündliches Verfahren durchführen und auch die Eltern bzw. Jugendamt anhören. Je nach Alter des betroffenen Kindes, ist auch dieses grundsätzlich vom Gericht dann anzuhören. Sofern das Familiengericht aufgrund der schriftlichen Stellungnahme der Mutter den Eindruck gewinnt, dass diese z.B. aus Sprachproblemen sich nicht ausreichend ausdrücken und evtl. kindeswohlgefährdende Gründe mitteilen kann, muß das Familiengericht auch in diesen Fällen grundsätzlich ein mündliches Verfahren durchführen und die Anhörung der Beteiligten veranlassen, gegebenenfalls mit Dolmetscher. Das Familiengericht spricht dem Vater das gemeinsame Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Hier hat der Gesetzgeber also nur eine sehr geringe Hürde vorgesehen. Anders ausgedrückt: Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass auf Antrag eines Vaters die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen ist, sofern die Mutter keine Ausnahmegründe vorträgt.

Das neue Sorgerecht sieht sogar die Möglichkeit vor, dass ein Vater die Alleinsorge für ein Kind beantragt. Diese Variante kommt dann in Betracht, wenn aus Sicht des Familiengerichts zwischen den Eltern keinerlei Kommunikationsbasis oder Kooperationsbasis in Bezug auf die gemeinsame Sorgerechtsausübung besteht. Dann kann das Familiengericht auch dem Vater die alleinige elterliche Sorge übertragen, wenn das Familiengericht gleichzeitig davon überzeugt ist, dass der Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht.

Das neue Sorgerecht birgt also sowohl erhebliche Chancen aber auch Risiken für die jeweils betroffenen Elternteile. Es wird in der gerichtlichen Praxis entscheidungserheblich auf die jeweilige Argumentation der Elternteile und deren rechtlichen Einordnung ankommen. Deshalb sollten sich betroffene Elternteile frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

 


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Stand: Februar 2013


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