Verwendung des amtlichen Musters zur Widerrufsbelehrung kein Wettbewerbsverstoß
Das amtliche Muster zur Widerrufsbelehrung bei Onlinekäufen (Fußnote) hat in der Vergangenheit immer wieder zu widersprüchlichen Entscheidungen der Landes- und Oberlandesgerichte geführt, so dass es für Shopbetreiber faktisch nicht möglich war eine absolut rechts- und damit abmahnsichere Belehrung zu verwenden.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun aber in einem Beschluss vom 12.09.2007 (Fußnote) klargestellt, dass nach Ansicht der Richter die Verwendung des amtlichen Musters keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, weil die erforderliche Bagatellschwelle gem. § 3 UWG nicht überschritten sei. Dies gelte auch, obwohl die gesetzliche Vorlage zum Online-Widerrufsrecht hinsichtlich des Fristbeginns unvollständig sei und nach ihrer Auffassung für Online-Auktionen weiterhin eine Widerrufsfrist von einem Monat und nicht von zwei Wochen gelte – so die Richter.
Zur Begründung führten die hanseatische Richter weiter aus, dass eine Überspannung der Pflichten eines Unternehmers vorliegen würde, "wenn man verlangen wollte, dass er in einem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein müsste als der Gesetzgeber".
Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Oberlandesgerichte dieser Rechtsprechung anschließen, und ob letztlich eine der zu erwartenden Musterklagen des Deutsche Industrie- und Handelskammertag (Fußnote) eine abschließende Klärung der Frage erreicht, inwieweit das vom Gesetzgeber bereitgestellte Muster zum Widerrufsrecht im Fernabsatz wirksam ist.
Stand: Januar 2026