Verstoß gegen das Koppelungsverbot

Eine absolute Besonderheit des Architekten- und Ingenieurrechts stellt das sog. Koppelungsverbot dar. Es ist in Art. 10 § 3 MRVG geregelt.

Das Koppelungsverbot bzw. Verbot der Architektenbindung untersagt Vereinbarungen, durch die der Erwerber eines Grundstücks ,,sich im Zusammenhang mit dem Erwerb`` verpflichtet, die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Der Grundstückskaufvertrag bleibt wirksam, nur der in einem solchen ,,gekoppelten`` Vertrag enthaltene Architektenvertrag ist nichtig.

Adressat des Kopplungsverbotes sind die freiberuflichen Architekten und Ingenieure. Es handelt sich um ein berufsstandbezogenes Verbot, so dass Planungs- und Baugesellschaften hiervon nicht betroffen sind. Der Grund dafür liegt darin, dass nur die Freie Architekten- und Ingenieurstätigkeit erfasst sein soll und nicht die gewerbliche Vermittlung und Veräußerung von Grundstücken bei gleichzeitiger Erbringung von Planungsleistungen betroffen sein soll. Das Koppelungsverbot gilt daher auch nicht für Bauträger, Generalunternehmer oder Generalübernehmer, selbst wenn diese Planungsleistungen erbringen.

Wichtig: Der Architekt und Ingenieur sind auch dann vom Kopplungsverbot nicht befreit, wenn sie als Generalunternehmer oder Generalübernehmer o.ä. tätig werden. Auch als Baubetreuer oder Bauträger kann der Architekt das Verbot nicht umgehen. Das Koppelungsverbot greift selbst dann, wenn der Architekt als Gesellschafter einer Baugesellschaft tätig wird (so OLG Hamm, BauR 1993, 494, 496).

Umgehungsversuche werden von der Rechtsprechung nicht zugelassen. Der BGH bejahte beispielsweise einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot, als ein freiberuflicher Architekt wie ein Bauträger auf seinem eigenen Grundstück ein schlüsselfertiges Haus errichtete, welches er vor Ausführung des Bauvorhabens bereits dem Erwerber übertragen hat (vgl. BGH, BauR 1991, 114, 115).

Die Bestimmungen gelten auch für jede Art von Trägern öffentlicher Verwaltung (BGH, Urteil vom 19.2.1998 – VII ZR 236/96). Das Kopplungsverbot greift auch dann ein, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung einen Architektenwettbewerb durchgeführt hat, dann Grundstücke an Interessenten für ein bestimmtes Baugebiet veräußert und die Erwerber wegen des Baues an den Preisträger des Wettbewerbs verweist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein psychologischer Zwang, den Architektenvertrag abschließen zu müssen, für die Bejahung eines Verstoßes gegen das Kopplungsverbot ausreichend sein dürfte. Allerdings wird ein solcher Zwang nach Ablauf einer bestimmten Zeit nach Abschluss des Grundstücksvertrages nicht mehr angenommen werden können. Wird beispielsweise ein Grundstück veräußert und folgt der Architektenvertrag erst einige Wochen später, ist dies unbedenklich. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist dann nicht mehr gegeben.


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Stand: März 2005


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