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Verlust des Schadenfreiheitrabatts und sonstige Schäden

Verlust des Schadensfreiheitsrabatts und sonstige Schäden

Nimmt der Geschädigte zur Regulierung eines Unfallschadens eigene Versicherungen in Anspruch, entsteht für ihn ein sog. Rückstufungsschaden in Form von höheren Versicherungsprämien. Diese Schäden beruhen auf einer Einteilung der Versicherungsprämien nach sog. Schadensfreiheitsklassen. Werden die Unfallfolgen von dem eigenen Versicherer reguliert, wird der Versicherungsnehmer automatisch in eine geringere Schadensfreiheitsklasse mit einem geringeren Schadensfreiheitsrabatt eingestuft.

Bei der Ermittlung des Rückstufungsschadens muss zwischen der eigenen Haftpflichtversicherung und der Fahrzeugversicherung (Fußnote) unterschieden werden:

1. Haftpflichtversicherung
Erleidet der Geschädigte bei seiner Haftpflichtversicherung einen Rückstufungsschaden, ist dieser nicht erstattungsfähig. Grund ist, dass die Haftpflichtversicherung nur Schäden Dritter ersetzt, die der Versicherungsnehmer verursacht hat. Insofern sind allein die Rechte des Versicherers betroffen.

2. Kaskoversicherung
Anders ist die Beurteilung im Rahmen der Kaskoversicherung. Entsteht dem Geschädigten durch die Rückstufung der Schadensfreiheitsklasse in der Kaskoversicherung ein Schaden, weil er höhere Prämien entrichten muss, ist dieser Rückstufungsschaden erstattungsfähig. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Geschädigte vorab seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen muss, weil die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden nicht umgehend ausgeglichen hat. Hierbei hat der Geschädigte aber auch seine Schadensminderungspflicht zu beachten. Bevor die eigene Kaskoversicherung in Anspruch genommen wird, sollte dies dem Schädiger vorher angezeigt werden. Dies ist deshalb der Fall, da durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung der Schaden ausgeweitet wird.

3. Weitere sonstige Schäden
Werden durch den Unfall Kleidungsstücke beschädigt, sind diese von dem Schädiger zu ersetzen. Bei der Ermittlung des Schadens ist der Zeitwert zu erstatten. Bei Kleidungsstücken, die erst kurz vor dem Unfall angeschafft wurden, ist der Neupreis zu erstatten. Zum Nachweis ist es sinnvoll, den Kaufbeleg vorzulegen.

Weiter hat der Schädiger den sog. Transportschaden zu erstatten. Hierbei handelt es sich um all die Gegenstände die sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Fahrzeug des Geschädigten befunden haben und hierbei beschädigt wurden. Zu ersetzen ist der Zeitwert.

Werde bei dem Unfall optische oder andere medizinische Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte, Zahnersatz, etc. beschädigt besteht nach der Rechtsprechung dagegen ein vollumfänglicher Wertersatz, da diese Geräte keiner Abnutzung unterliegen.


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Stand: Dezember 2006


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Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

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