Verletzung der Aufsichtspflicht über Minderjährige und Entlastungsbeweis des Aufsichtspflichtigen (§ 832 I S.2 BGB)

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 1626 BGB / § 832 BGB ist es grundsätzlich die Aufgabe der Eltern für die Betreuung und Aufsicht ihrer Kinder zu sorgen. Das sog. elterliche Sorgerecht umfasst unter anderem auch die Aufsichtspflicht für das Kind. Aufsichtspflicht bedeutet, dass die Eltern dafür sorgen müssen, dass weder Dritte durch das Verhalten der Kinder, noch die Kinder selbst einen Schaden erleiden. Neben den Eltern kann gem. § 832 I S.1 BGB die gesetzliche Aufsichtspflicht auch bei dem Vormund des Kindes (Fußnote) liegen.

Bei Eintritt von Schäden, die durch ein minderjähriges Kind verursacht werden, wird grundsätzlich vermutet, dass der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist (Fußnote). Hier besteht für den Aufsichtspflichtigen die Möglichkeit gem. § 832 I S.2 BGB den sog. Entlastungsbeweis anzutreten. D.h. der Aufsichtspflichtige muss darlegen, weshalb er die Aufsichtspflicht nicht verletzt hat, da die Ersatzpflicht des Aufsichtspflichtigen für Schäden dann nicht eintritt, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt hat (Fußnote) oder der Schaden auch bei einer gehörigen Aufsichtsführung entstanden wäre (Fußnote). Hier liegt bei der Beurteilung der Haftungsfälle die Hauptproblematik. Da der genaue Umfang der Aufsichtspflicht im Gesetz nicht geregelt ist, entscheiden die Gerichte nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorgelegen hat. Das Gericht orientiert sich dabei immer an den oben genannten Kriterien für den Umfang der Aufsichtspflicht, insbesondere aber an folgendem Grundsatz: ,,Was hätten verständige Eltern in der konkreten Situation unter Berücksichtigung des Alters, des Entwicklungsstandes, des Charakters und der Eigenheiten des Kindes getan, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern`` (Fußnote).`` D.h. im Falle einer Aufsichtspflichtverletzung hängt letztlich die Beurteilung davon ab, was das letztinstanzliche Gericht für erforderlich, zumutbar, verständig und vernünftig hält. Nur dann, wenn eine Haftung der Aufsichtspflichtperson bzw. eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, ist zu prüfen, ob die Tagespflegeperson oder auch die Eltern des Kindes eine Haftpflichtversicherung haben, welche für den speziellen Fall die eingetretenen Schäden umfasst. Wird festgestellt, dass die Aufsichtspflichtperson ihrer Aufsichtspflicht genügt hat oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtspflichtführung eingetreten wäre, liegt kein Haftungsfall vor und damit auch keine Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung.


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Stand: Aug. 2006


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Gericht / Az.: BGH NJW 1993, 1003
Normen: § 832 BGB

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