Verkehrssicherungspflicht bei Sportveranstaltung – Welche Maßnahmen muss der Eigentümer und Betreiber einer Sporthalle zur Gefahrenabwehr ergreifen?

Verkehrssicherungspflicht bei Sportveranstaltung – Welche Maßnahmen muss der Eigentümer und Betreiber einer Sporthalle zur Gefahrenabwehr ergreifen?

Das deutsche Recht kennt nicht nur die Haftung für Schäden, die jemand auf Grund einer aktiven Handlung erleidet. Vielmehr besteht auch die Möglichkeit einer Haftung für Schäden, die durch „Nichtstun“ entstehen, der so genannten Haftung durch Unterlassen. In diesen Bereich gehört insbesondere die Haftung wegen Verletzung von so genannten Verkehrssicherungspflichten.

Welche Pflichten hat der Eigentümer einer Sportanlage bzw. Sportstätte (Fußnote)?

Neben dem Veranstalter des in der Sporthalle durchgeführten Sportereignisses (Fußnote) ist insbesondere auch der Eigentümer und Betreiber einer Sporthalle (Fußnote), der den „Verkehr“ durch die Bereitstellung der Sporthalle eröffnet und fördert, verpflichtet, einen gefahrlosen Zustand der Sporthalle und deren Einrichtungen zu gewährleisten.

Grundsätzlich besteht die Verkehrssicherungspflicht dabei aber nur in den Grenzen des Zumutbaren: Es ist keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen. Der Benutzer bzw. Besucher einer Sporthalle muss sich seinerseits den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen und hat die Einrichtung so hinzunehmen, wie sie sich ihm gegenüber erkennbar darbietet.

Es ist aber wiederum Sache des so genannten „Verkehrssicherungspflichtigen“ – also des Eigentümers –, all diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag.

Bei Kindern und Jugendlichen ist darüber hinaus in Hinblick auf den Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen auch in Betracht zu ziehen, dass diese dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten. Daher muss die Verkehrssicherungspflicht je nach Lage des konkreten Einzelfalls auch die Vorbeugung gegenüber solchem missbräuchlichen Verhalten umfassen. Lediglich ein gänzlich unvernünftiges, äußerst leichtfertiges Verhalten von Kindern und Jugendlichen muss der Verkehrssicherungspflichtige in seine Überlegungen zur Gefahrenabwehr nicht einbeziehen.

Wie diese Verkehrssicherungspflicht im konkreten Einzelfall aussehen kann, zeigt eine Entscheidung des OLG Saarbrücken (Fußnote). Danach hat der Eigentümer einer Sporthalle, die einem Veranstalter eines Jugendfußballturniers überlassen wird, dafür Sorge zu tragen, dass die stählerne Unterkonstruktion der Zuschauertribüne nicht für spielende Kinder zugänglich ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine 8 jährige Schülerin nahm als Zuschauerin an einem Jugendfußballturnier teil, welches von einem Sportverein in einer Sporthalle organisiert wurde. Der veranstaltende Sportverein musste eine Haftungserklärung gegenüber der Eigentümerin der Sporthalle abgeben, wonach die Haftung für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Sporthalle eintreten, dem Benutzer obliegt. Am Tag des Fußballturniers waren die Tribüneneinrichtungen in Richtung des Spielfeldes ausgezogen, deren stählerne Unterkonstruktion seitlich begehbar war. Die Schülerin ist zusammen mit anderen Kindern im Bereich der Zuschauertribüne herumgelaufen und ist hierbei auch unter die Tribüne gelangt, hat sich am Gestänge festgehalten, geschaukelt und auch geklettert. Die Schülerein ist dabei zu Fall gekommen und hat sich schwer verletzt, was zu einer Serie von operativen Eingriffen führte. Sie machte gegenüber der Eigentümerin der Sporthalle Schadensersatz geltend.

Das OLG Saarbrücken hat der Schülerin den begehrten Schadensersatz wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zugestanden. Die Eigentümerin hat in Person des angestellten Hausmeisters am Tag des Turniers keine Maßnahmen getroffen, um den Spielbetrieb und das Verhalten der Zuschauer zu kontrollieren. Vielmehr hat sie sich lediglich darauf beschränkt, die Unterzeichnung der Haftungserklärung abzuverlangen. Von einer eigenen Kontrolle der Verkehrssicherungspflicht hat sie abgesehen. Eine Freizeichnung hinsichtlich der Erfüllung bestehender Verkehrsicherungspflichten zu Lasten des Veranstalters des Fußballturniers auf Grund der Haftungserklärung greift ebenfalls nicht ein. Die Haftungserklärung enthält keine klare Absprache darüber, wie die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert wird. Denn auch nach der Delegierung der Verkehrssicherungspflicht auf den Benutzer der Sporthalle bleibt der Eigentümer zur Kontrolle und Überwachung verpflichtet.


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Stand: 02/2007


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