Verkehrsordnungswidrigkeiten - Teil 19 - Alkohol am Steuer

5.7 Alkohol am Steuer

Fährt man betrunken im Straßenverkehr kann das nicht nur zu einem Ordnungswidrigkeiten- sondern insbesondere auch zu einem Strafverfahren führen. Hier kommen besonders oft die Straftaten der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315c StGB oder der Vollrausch gemäß 323c StGB vor.

Ob noch eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab. Bei einer Autofahrt unter Alkoholeinfluss handelt es sich immer dann um eine Straftat, wenn die Blutalkoholkonzentration über 1,1 Promille liegt oder dem Autofahrer alkoholbedingte Fahrunsicherheiten nachweisbar sind. So etwa durch eine Fahrweise in Schlangenlinien oder weil alkoholbedingt ein Unfall passiert ist. Dann kann sogar ein Alkoholwert von nur 0,3 Promille bereits zu einem Strafverfahren führen.

Im Regelfall droht bereits beim ersten Verstoß mit Alkohol am Steuer ein Bußgeld von 500,00 EUR, sowie zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich das Bußgeld auf 1.000,00 EUR und das Fahrverbot erhöht sich auf drei Monate. Die Eintragung von 2 Punkten bleibt gleich. Wiederholt sich die Alkoholfahrt allerdings ein drittes Mal ist ein Bußgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zu zahlen und es werden 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen und drei Monate Fahrverbot verhängt.

Wird der Verstoß als Straftat geahndet, drohen neben eine Geld- oder Freiheitsstrafe und 3 Punkten, außerdem ein Führerscheinentzug (mit Sperrfrist) und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Wichtig zu wissen ist hier, dass eine MPU nicht nur bei einer strafrechtlichen Verfolgung angeordnet werden kann, sondern auch bei einer Ordnungswidrigkeit: So etwa, wenn man wiederholt unter Alkoholeinfluss fährt, § 13 Nr. 2 b) Fahrerlaubnisverordnung (FEV). Das bedeutet, wer bereits eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, weil er mit mehr als 0,5 Promille Auto gefahren ist, dem kann es passieren, dass er ebenfalls zur MPU muss, wenn das nochmal passiert.

5.7.1 Alkoholisierte Fahrt § 24 a STVG

Eine Autofahrt unter Alkoholeinfluss führt immer dann zu verkehrsrechtlichen Folgen, wenn man fahruntüchtig ist. Rechtlich spricht man bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 - 1,09 Promille von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig.
Nach § 24 a StVG handelt man als Fahrzeugführer also dann ordnungswidrig, wenn man im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt und dabei zwischen 0,5 und 1,09 Promille Alkohol im Blut hat. Zeigt man alkoholbedingte Ausfallerscheinungen liegt keine Ordnungswidrigkeit mehr vor, sondern eine Straftat.

Eine Besonderheit gilt für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrzeugführer unter 21 Jahren. Diese dürfen nach § 24 c StVG gar keinen Alkohol trinken, wenn sie ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen wollen. Es gilt eine 0,0 Promillegrenze.

Beispiel
Der Autofahrer A ist noch nie verkehrsrechtlich aufgefallen. Auf dem Heimweg von einem Geschäftsessen gerät er in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Die Polizeibeamten fragen ob er sich einem Atemalkoholtest unterziehen würde, weil er nach Alkohol riecht. Da A nur zwei Bier zum Essen getrunken hat, befürchtet er keine rechtlichen Konsequenzen und unterzieht sich dem Alkoholtest. Das Ergebnis beträgt zu seiner Überraschung 0,6 Promille.

  • A hat eine Ordnungswidrigkeit begangen, da er mit mehr als 0,5 Promille Atemalkoholkonzentration Auto gefahren ist. Es liegt ein Verstoß gegen § 24 a StVG vor.

5.7.2 Messung der Alkoholisierung

Um festzustellen, wie stark alkoholisiert ein Autofahrer ist, wird entweder die Alkoholkonzentration in der Atemluft oder im Blut getestet. Das Ergebnis des jeweiligen Alkoholtests ist dann regelmäßig das Hauptbeweismittel bei der Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit.

5.7.2.1 Belehrungspflicht vor Atemalkohol- oder Bluttest

Fälschlicherweise wird in der Praxis oft noch behauptet, dass man als der Betroffener vor dem Atemalkoholtest darüber belehrt werden muss, dass der Test freiwillig ist und man verweigern kann. Fehlt eine Belehrung, so könne das ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen (LG Freiburg, 21.09.2009, Az. 9 Ns 550 Js 11375/09). Das ist aber nicht der Fall, denn in der Rechtsprechung wurde klargestellt, dass ein Betroffener nicht über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung belehrt werden muss (OLG Brandenburg, 16.04.2013 - (2 B) 53 Ss OWi 58/13 und KG, 30.07.2014 - 3 Ws (B) 356/14).
Bei einer angeordneten Blutentnahme gibt es ebenso keine spezielle Belehrungspflicht gegenüber dem Betroffenen (außer die Blutentnahme erfolgt nach ausdrücklicher Einwilligung vgl. unten Punkt 5.7.2.3)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Ordnungswidrigkeiten im Verkehr“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. jur. (Univ.), juristisch Fachautorin und wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-84-7.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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Michael Kaiser, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

Der besondere Schwerpunkt von Michael Kaiser liegt im Bereich der Fahrverbote und Führerscheinentzugsverfahren. Er vertritt Betroffene mit dem Ziel, den Führerscheinentzug zu vermeiden, sei es wegen Fehlern im Messverfahren, Fehlern der Beschilderung oder beruflichen Umständen, die den Führerscheinentzug zu einer besonderen Härte machen würden, so dass eine erhöhte Geldstrafe den Führerscheinentzug entfallen lassen kann.

Rechtsanwalt Kaiser ist seit vielen Jahren im gesamten Verkehrsrecht tätig. Er berät und vertritt bei Verkehrsunfällen und übernimmt alle notwendige Korrespondenz mit Versicherungen, Gutachtern, Zeugen und Polizei. Er macht nicht nur den Fahrzeugschaden für Sie geltend, sondern prüft alle denkbaren Ansprüche, vom Verdienstausfall über Schmerzensgeld und Schadensersatz bis zum Ersatz von Mietwagenkosten, Urlaubsverlust bis hin zum Wertverlust bei Fahrzeugen aufgrund von Reparaturen. Er prüft Versicherungsrückstufungen und verhandelt mit Versicherungen über angemessene Entschädigungen.

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  • Fahrverbot und Führerscheinentzug

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