Verkehrsordnungswidrigkeiten - Teil 17 - Sicherheitsabstandsunterschreitung
5.5 Unterschreitung des Sicherheitsabstandes
Unterschreitet man mit seinem Fahrzeug den Sicherheitsabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug, begeht man einen Abstandsverstoß nach § 4 StVO.
Die verkehrsordnungsrechtlichen Sanktionen für einen Abstandsverstoß liegen zwischen 25,00 EUR bis 400,00 EUR Bußgeld, sowie bis zu 2 Punkten und 3 Monaten Fahrverbot. Die Höhe des Bußgelds bestimmt sich dabei nach der gefahrenen Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Abstandsverstoßes.
5.5.1 Welcher Sicherheitsabstand ist zu beachten?
Wie genau der Sicherheitsabstand für Autofahrer zu bemessen ist, regelt die StVO nicht. In § 4 Abs. 1 StVO ist lediglich bestimmt, dass der Sicherheitsabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich bremst. Nur für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t oder Omnibusse, ist nach § 4 Abs. 3 StVO bei einer Geschwindigkeit über 50 km/h ein konkreter Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens 50 m vorgeschrieben.
Was der notwendige Sicherheitsabstand sein muss, lässt sich für Autofahrer am besten anhand des erforderlichen Bremswegs abschätzen. Hilfreich sind dabei folgende Faustformeln, die auch von der Bußgeldbehörde benutzt werden:
- "Halber Tachostand in Metern“ außerhalb geschlossener Ortschaften: Das bedeutet, man sollte zum vorausfahrenden Fahrzeug also einen Sicherheitsabstand von der Hälfte der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit in Metern halten. Das ist dann zum Beispiel bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h ein Abstand von 50 Metern.
- "Ein Viertel des Tachostandes in Metern“ innerhalb geschlossener Ortschaften: Das bedeutet zum Beispiel, dass bei 80 km/h ein Sicherheitsabstand von 20 Metern zu wahren ist.
Wichtig ist allerdings, dass man sich als Autofahrer nicht nur auf diese Faustformeln verlassen kann. Situationsabhängig sind oft größere Sicherheitsabstände zu halten. Wie bei der Geschwindigkeit muss auch der Sicherheitsabstand immer den Straßen- und Wetterverhältnissen angepasst werden.
Beispiel
Der Autofahrer A fährt auf der Autobahn auf dem linken Fahrbahnstreifen hinter dem Autofahrer B mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h. Der Abstand zu B beträgt gerade 30 Meter und damit 1/4 seines Tachostandes.
- A hat sich verkehrsordnungswidrig verhalten, weil er nicht den ausreichenden Sicherheitsabstand zu B eingehalten hat. Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h außerorts hätte es mindestens einen Abstand von 60 Metern einhalten müssen. Da er nur mit einem Abstand von 30 Metern hinter B gefahren ist liegt ein Abstandverstoß vor.
5.5.2 Vorübergehende Abstandsunterschreitung ist nicht ordnungswidrig
Fährt man nur kurz zu nah auf den Vordermann auf, reicht das noch nicht damit der Abstandsverstoß geahndet werden kann. Gerade im fließenden Verkehr kommt es nämlich regelmäßig zu nur vorübergehenden Unterschreitungen des Sicherheitsabstands.
Für eine bußgeldbewehrte Unterschreitung der Sicherheitsabstand muss der Abstand über eine längere Strecke von mindestens 250 m bis 300 m zu gering sein (Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.04.1978, Az.: 1 Ss (OWi) 141/78).
Beispiel
Der Autofahrer A fährt auf der Autobahn auf dem linken Fahrbahnstreifen. Plötzlich wechselt vor ihm der Autofahrer B die Fahrspur und ordnet sich vor A auf der linken Fahrbahnspur ein. Da A wesentlich schneller als B ist muss er abbremsen und fährt bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h kurz in einem Abstand zu B von 30 Metern auf. Dann bremst er ein wenig mehr, um seinen Abstand auf 60 Meter zu vergrößern.
- A hat hier keinen Abstandverstoß begangen. Zwar war sein Sicherheitsabstand zu B tatsächlich kurzfristig nur bei 1/4 seines Tachostandes, was außerorts einen Abstandsverstoß begründet, aber die Unterschreitung war nur vorübergehend. B befuhr die Fahrspur des A plötzlich und so musste A seine Geschwindigkeit und den Abstand an den nur vorausfahrenden B anpassen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Ordnungswidrigkeiten im Verkehr“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. jur. (Univ.), juristisch Fachautorin und wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-84-7.
Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018