Verkehrsordnungswidrigkeiten - Teil 14 - Geschwindigkeitsüberschreitung II

5.2.2 Geschwindigkeitsbegrenzung bei Kindern und älteren Menschen

Nach § 3 Abs. 2 a StVO haben Autofahrer ihre Geschwindigkeit außerdem auch für besonders schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer zu reduzieren.

Danach muss jeder, der ein Fahrzeug führt, sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das bedeutet, wenn Kinder oder ältere Menschen zum Beispiel am Fahrbahnrand, auf dem Fußgängerweg oder an einem Fußgängerüberweg sind, ist die eigene Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und man sollte erhöht bremsbereit sein.

So sollte zum Beispiel beim Vorbeifahren in der Nähe spielender Kinder eine Geschwindigkeit von 20 km/h eingehalten werden und im Bereich eines Kindergartens eine Geschwindigkeit von 10 km/h (OLG Hamm, Urt. v. 22.06.1987, Az.: 6 U 394/86; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.04.1979, Az.: 2 U 177/78; vgl. Schröder in: Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht Kommentar, §3 STVO, Rn 7).

Beispiel
Ein 11 1/2jähriges Kind kauert mit seinem Roller in Höhe einer Querungshilfe zur Fahrbahn hin am Boden, weil es die Schnürbänder seiner Schuhe richtet.

  • Ein sich nähernder Fahrzeugführer muss sich hier gem. § 3 Abs. 2 a StVO darauf einrichten, dass das Kind plötzlich unachtsam die Fahrbahn betreten könnte. Ein Kind das so am Fahrbahnrand kniet ist nämlich offensichtlich unaufmerksam gegenüber dem Straßenverkehr. Man kann in einem solchen Fall nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Kindes vertrauen (OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2007, Az.: 9 U 183/06).

5.2.3 Gesetzliche Geschwindigkeitsbegrenzungen: Höchstgeschwindigkeiten

Nach § 3 Abs. 3 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit selbst unter günstigsten Umständen 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Für Autobahnen gilt die Begrenzung auf 100 km/h nicht. Hier gibt es nur eine sogenannte Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Die Richtgeschwindigkeit ist allerdings keine Höchstgeschwindigkeit, sondern lediglich eine Empfehlung. Das bedeutet, man kann auch schneller fahren, ohne dass verkehrsrechtliche Konsequenzen drohen.

Eine weitere wichtige gesetzliche Regelung ist § 3 Abs. 2 StVO. Danach darf man ohne triftigen Grund nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern. Eine solche Verkehrsbehinderung kann ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Sind Verkehrsschilder vorhanden, die eine zusätzliche Beschränkung in Sachen Geschwindigkeit vorgeben, haben diese Vorrang vor den gesetzlich zu beachtenden Höchstgeschwindigkeiten.

Beispiel
Autofahrer A fährt innerhalb einer Ortschaft mit 50 km/h. Er fährt in ein Wohngebiet ein, in der die Verkehrsbeschilderung 30 km/h anzeigt. A übersieht das Schild und wird bei einer Radarkontrolle mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h, also 15 km/h zu viel geblitzt.

  • A hat einen Geschwindigkeitsverstoß begangen, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. In der innerorts ausgewiesenen 30er-Zone hätte er nicht schneller als 30km/h fahren dürfen, auch wenn im Übrigen innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Da A mit 45 km/h gefahren ist, wird er mit einem Bußgeld von 25 EUR rechnen müssen.

5.2.4 Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Damit nachgewiesen werden kann, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer bestimmten Straße oder in einer bestimmten Situation überschritten wurde, muss die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit gemessen werden.

Damit eine Geschwindigkeitsmessung als nachweislich richtig gilt, muss folgendes beachtet worden sein:

  • Es muss ein gewisser Toleranzwert von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen werden, für den Fall, dass die Messung nicht hundertprozentig korrekt ausgeführt wurde. Das gilt innerorts genauso wie außerorts. In der Regel wird bei einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h ein Toleranzwert von 3 km/h abgezogen und bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h ein Wert von ca. 3 Prozent.
  • Der Aufbau der Geschwindigkeitsmessung oder der Messeinrichtung muss korrekt sein. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein Blitzer zu nah an dem Verkehrsschild steht, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt. Als Fahrzeugführer hat man dann keine angemessene Reaktionszeit, um seine Geschwindigkeit zu reduzieren.
  • Verwendete Blitzer, Laserpistolen, Ampelblitzer oder Videoaufzeichnungsgeräte zur Geschwindigkeitsmessung müssen ordnungsgemäß geeicht sein und ordnungsgemäß verwendet werden. Dazu muss das verwendete Messgerät auch von seinem Bedienungspersonal seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung getestet und benutzt werden (OLG Bamberg, Beschluss v. 02.12.2016, Az.: 2 Ss OWi 1185/16).

Wird einer dieser Punkte nicht beachtet, kann der Messwert angegriffen werden. Bei einer vermuteten fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung braucht man allerdings konkrete Hinweise, die auf eine Fehlmessung hinweisen.

Beispiel
Autofahrer A fährt auf der A9 mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h. Er übersieht dabei ein Verkehrsschild, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt und wird prompt geblitzt. Der von A beauftragte Verkehrsrechtsanwalt V findet durch Akteneinsicht in der Bußgeldakte heraus, dass das verwendete Messgerät zum Tatzeitpunkt weder geeicht wurde, noch einem vor Einsatz des Gerätes vorgeschriebenem Funktionstest unterzogen wurde.

  • A kann den erhaltenen Bußgeldbescheid mit einem Einspruch angreifen, da die Messeinrichtung fehlerhaft war. Das kann im Ergebnis einer Herabsetzung des Bußgelds bewirken oder sogar zur Unverwertbarkeit der Messung führen, sodass der Bescheid zurück zu nehmen ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Ordnungswidrigkeiten im Verkehr“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. jur. (Univ.), juristisch Fachautorin und wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-84-7.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

Der besondere Schwerpunkt von Michael Kaiser liegt im Bereich der Fahrverbote und Führerscheinentzugsverfahren. Er vertritt Betroffene mit dem Ziel, den Führerscheinentzug zu vermeiden, sei es wegen Fehlern im Messverfahren, Fehlern der Beschilderung oder beruflichen Umständen, die den Führerscheinentzug zu einer besonderen Härte machen würden, so dass eine erhöhte Geldstrafe den Führerscheinentzug entfallen lassen kann.

Rechtsanwalt Kaiser ist seit vielen Jahren im gesamten Verkehrsrecht tätig. Er berät und vertritt bei Verkehrsunfällen und übernimmt alle notwendige Korrespondenz mit Versicherungen, Gutachtern, Zeugen und Polizei. Er macht nicht nur den Fahrzeugschaden für Sie geltend, sondern prüft alle denkbaren Ansprüche, vom Verdienstausfall über Schmerzensgeld und Schadensersatz bis zum Ersatz von Mietwagenkosten, Urlaubsverlust bis hin zum Wertverlust bei Fahrzeugen aufgrund von Reparaturen. Er prüft Versicherungsrückstufungen und verhandelt mit Versicherungen über angemessene Entschädigungen.

Er wehrt unberechtigte Ansprüche gegen vermeintliche Unfallverursacher ab.
Er vertritt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, von der Geschwindigkeitsüberschreitung bis zur Alkoholfahrt, und hilft bei drohendem Führerscheinverlust oder Punkten in Flensburg sowie bei Verkehrsstraftaten.

Rechtsanwalt Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema:

  • Fahrverbot und Führerscheinentzug

Rechtsanwalt Kaiser ist Dozent für Verkehrsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Kaiser bietet Vorträge, Seminare und Schulungen zu folgenden Themen an

  • Versicherungspraxis im Verkehrsrecht
  • Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen – Tricks und Tücken
  • Drohenden Führerscheinverlust vermeiden – Möglichkeiten und Handlungsspielräume 
  • Das neue Punktesystem - Flensburg alt und neu 
  • Führerscheinentzug und Fahrverbote vermeiden

 
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 3 Abs. 2a StVO, § 3 Abs. 3 StVO, § 3 Abs. 2 StVO

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVerkehrsrecht