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Verjährung - was ist das? Teil 3: Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung zu verhindern

Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung zu verhindern

Man kann den Eintritt der Verjährung verhindern, indem man Maßnahmen ergreift, welche die Verjährung hemmen oder neu beginnen lassen. Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände hemmen z. B. die Verjährung.

Die Hemmung dauert solange an, bis einer der beiden Verhandlungspartner sich weigert, die Verhandlungen fortzusetzen.

Einige weitere Maßnahmen, welche die Verjährung hemmen

  • Klageerhebung auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs
  • Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens, sofern der Mahnbescheid dem Schuldner alsbald zugestellt wird oder eines Schieds- oder Güteverfahrens
  • Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren des Schuldners

Achtung! Hemmung bedeutet nicht Neubeginn der Verjährung. Anders als nach altem Schuldrecht beginnt die Verjährungsfrist bei diesen Maßnahmen nicht neu an zu laufen. Vielmehr bleibt die Verjährungsuhr nur eine bestimmte Zeit lang stehen. Fällt die Hemmung weg, läuft die Uhr weiter.

Anders als nach altem Schuldrecht beginnt die Verjährungsfrist bei diesen Maßnahmen nicht neu an zu laufen. Vielmehr bleibt die Verjährungsuhr nur eine bestimmte Zeit lang stehen. Fällt die Hemmung weg, läuft die Uhr weiter.

Beispiel:

Der in Teil 2 genannte Kunde hat die Autorechnung am 15.11.2008 immer noch nicht bezahlt.
Damit droht also am 31.12.2008 Verjährungseintritt.
Der Autohändler beauftragt seinen Anwalt damit, Mahnbescheidsantrag zu stellen.
Dies erfolgt am 18.11.2008.
Der Antrag wird dem Kunden am 01.12.2008 zugestellt; die Verjährungsuhr ist damit zunächst einmal erfolgreich zum Stillstand gebracht.
Allerdings fängt sie wieder an zu laufen, wenn das Verfahren nicht betrieben wird.
Legt also der Kunde Widerspruch gegen den Mahnbescheid an, muss der Anwalt das gerichtliche Verfahren einleiten.
Andernfalls endet die Verjährungshemmung sechs Monate nach der letzten Maßnahme des Gerichts oder der Parteien. Wie man sieht, hat die Neuregelung die Verjährungsfristen zwar vereinheitlicht, dafür aber die Verhinderung des Verjährungseintritts nicht gerade vereinfacht.


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Stand: Juni 2026


Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Brennecke macht Forderungen geltend und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht ist er Spezialist bei der Durchsetzung von Forderungen gegen insolvente Schuldner.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@fasp.de  
Telefon: 0721-20396-22

 


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Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 



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