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Verjährung - was ist das? Teil 3: Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung zu verhindern

Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung zu verhindern

Man kann den Eintritt der Verjährung verhindern, indem man Maßnahmen ergreift, welche die Verjährung hemmen oder neu beginnen lassen. Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände hemmen z. B. die Verjährung.

Die Hemmung dauert solange an, bis einer der beiden Verhandlungspartner sich weigert, die Verhandlungen fortzusetzen.

Einige weitere Maßnahmen, welche die Verjährung hemmen

  • Klageerhebung auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs
  • Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens, sofern der Mahnbescheid dem Schuldner alsbald zugestellt wird oder eines Schieds- oder Güteverfahrens
  • Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren des Schuldners

Achtung! Hemmung bedeutet nicht Neubeginn der Verjährung. Anders als nach altem Schuldrecht beginnt die Verjährungsfrist bei diesen Maßnahmen nicht neu an zu laufen. Vielmehr bleibt die Verjährungsuhr nur eine bestimmte Zeit lang stehen. Fällt die Hemmung weg, läuft die Uhr weiter.

Anders als nach altem Schuldrecht beginnt die Verjährungsfrist bei diesen Maßnahmen nicht neu an zu laufen. Vielmehr bleibt die Verjährungsuhr nur eine bestimmte Zeit lang stehen. Fällt die Hemmung weg, läuft die Uhr weiter.

Beispiel:

Der in Teil 2 genannte Kunde hat die Autorechnung am 15.11.2008 immer noch nicht bezahlt.
Damit droht also am 31.12.2008 Verjährungseintritt.
Der Autohändler beauftragt seinen Anwalt damit, Mahnbescheidsantrag zu stellen.
Dies erfolgt am 18.11.2008.
Der Antrag wird dem Kunden am 01.12.2008 zugestellt; die Verjährungsuhr ist damit zunächst einmal erfolgreich zum Stillstand gebracht.
Allerdings fängt sie wieder an zu laufen, wenn das Verfahren nicht betrieben wird.
Legt also der Kunde Widerspruch gegen den Mahnbescheid an, muss der Anwalt das gerichtliche Verfahren einleiten.
Andernfalls endet die Verjährungshemmung sechs Monate nach der letzten Maßnahme des Gerichts oder der Parteien. Wie man sieht, hat die Neuregelung die Verjährungsfristen zwar vereinheitlicht, dafür aber die Verhinderung des Verjährungseintritts nicht gerade vereinfacht.


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Kontakt:


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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