Verjährung - was ist das? Teil 2: Wichtige Verjährungsvorschriften für Unternehmer
Wichtige Verjährungsvorschriften für Unternehmer
Im Einzelnen sollte der Unternehmer folgende Verjährungsvorschriften im Kopf haben:
Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ein längere Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche: Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. in zehn Jahren nach Entstehung des Schadens, auch wenn der Geschädigte von dem Schaden nichts weiß und längstens
2. spätestens aber in dreißig Jahren nach der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis, auch wenn dann der Schaden noch nicht entstanden oder bekannt ist.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
Alle anderen Ansprüche (also alle Ansprüche, die nicht Schadensersatzansprüche sind) verjähren spätestens in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, selbst wenn der Geschädigte nichts vom Schaden oder vom Schädiger weiß..
Beispiel: Der Autohändler übergibt seinem Kunden am 25.02.2005 sein neues Auto und die eine Rechnung. Diese Rechnung verjährt zum 31.12.2008 und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder einen gewerblichen Kunden handelt.
Begründung: Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kaufmann Kenntnis von Anspruchsgrund und –gegner hat.
Da der Kaufmann seinen Kunden und den Kaufpreisanspruch kennt, gibt es keinen Anlass für eine längere Frist.
Bleibt der Kunde am 30.03.2006 mit dem Fahrzeug wegen eines Materialfehlers liegen, gilt die kaufrechtliche Verjährungsfrist von zwei Jahren für Gewährleistungsansprüche ab Ablieferung des Kaufgegenstands. Der Kunde kann Mängelgewährleistungsansprüche nur geltend machen bis zum Ablauf des 24.02.2007.
Erleidet er allerdings aufgrund des Materialfehlers einen Unfall und dabei körperliche Schäden, kann er die finanziellen Folgen bis zum 30.03.2036 geltend machen.
Werden bei dem Unfall Gegenstände beschädigt oder zerstört, beginnt die Verjährung für diese Schäden am Jahresende, nachdem der Kunde Kenntnis von Schadensursache und Schadenverursacher erlangt hat (hier also ab Kenntnis, dass der Unfall auf dem Materialfehler beruhte, weil damit die Haftung von Produzent und Verkäufer klar ist), längstens aber zehn Jahre ab dem Unfalldatum.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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