Verjährung und Verwirkung im Urhexberrecht – Teil 3 Übergangsbestimmungen für Sachverhalte vor dem 1.1.2002
Verjährung und Verwirkung im Urheberrecht - Teil 3 - Übergangsbestimmungen für Sachverhalte vor dem 1.1.2002
Für urheberrechtliche Sachverhalte vor dem 1.1.2002 gelten die Übergangsbestimmungen des § 137i UrhG und Art. 229 § 6 EGBGB.
Die Regelung ist komplex: Ansprüche, die am 1.1.2002 bestanden, verjähren nach neuem Recht (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Es gibt aber Ausnahmen (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 und 4 EBGB). So richtet sich z.B. der Verjährungsbeginn nach altem Recht (§§ 26 Abs. 7, 36 Abs. 2, 102 UrhG aF.). Insgesamt war man bemüht, die Übergangszeit, in der Verjährungsfristen nach altem und neuem Recht parallel laufen im Interesse der Rechtssicherheit so kurz wie möglich zu halten. Ist die Frist nach neuem Recht länger, bleibt also die (ältere) kürzere Frist maßgebend. Gilt dagegen nach neuem Recht eine kürzere Frist, so kommen die neuen Verjährungsvorschriften zu Anwendung.
Gegebenenfalls sind demnach die heute abgeschafften besonderen Verjährungsvorschriften der §§ 26 Abs. 7 und 36 Abs. 2 des UrhG alter Fassung zu beachten.
Besonders wichtig ist hierbei, dass die neue, kurze Regelverjährungsfrist von drei Jahren nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB nicht nur für solche Ansprüche gilt, welche erst nacht Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.02 entstanden sind. Er gilt vielmehr auch für die ältere Aansprüche, die bereits Ende des Jahres 2001 bestanden haben und nach den alten Verjährungsregelungen daher später als nach den neuen verjähren würden.
Zwar sieht das Gesetz vor, dass die dreijährige Verjährungsfrist für ältere Ansprüche nicht vor dem 01.01.02 zu laufen beginnt. Dennoch hat die Schuldrechtsreform für Altansprüche regelmäßig zu einer deutlichen Verkürzung der Verjährungsfrist geführt, welche bis zu 27 Jahren betragen kann.
Sämtliche der Regelverjährung unterliegenden Ansprüche, welche bis zum 31.12.01 entstanden waren, sind damit seit dem 01.01.05 verjährt, wenn der Gläubiger Ende 2001 bereits Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben musste.
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Stand: September 2026

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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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