Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen Architekten

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen Architekten unterliegt der Werkvertragsverjährung nach § 634 a BGB, so daß für Arbeiten an Bauwerken eine 5-jährige Verjährungsfrist und für Arbeiten an Grundstücken eine 2-jährige Verjährungsfrist gilt.

Entscheidend für den Beginn der Verjährung ist dabei die Abnahme der Architektenleistung durch den Auftraggeber.

Dabei ist bei der Ermittlung wann eine solche Abnahme vorliegt u.a. entscheidend, welche Leistungen vereinbart wurden. Wurde ein sogenannter Vollvertrag, also ein Vertrag mit sämtlichen Teilleistungen nach den leistungsstufen des § 15 HOAI vereinbart, so ist der Verjährungsbeginn gegen den Architekten gerichteter Gewährleistungsansprüche regelmäßig bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden Unternehmen hinausgeschoben (BGHZ 125 / 111(113)).

Dies bedeutet, daß Gewährleistungsansprüche unter Umständen erst in 10 Jahren verjähren.


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