Verfristung der Betriebskostennachforderung, wenn Mieter seine neue Anschrift nicht mitteilt?


Verfristung der Betriebskostennachforderung, wenn Mieter seine neue Anschrift nicht mitteilt?

§ 556 III 2 BGB legt fest, dass der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens einem Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraum mitteilen muss. Dies ist insbesondere deshalb von so hoher Bedeutung, weil nach Ablauf dieser Jahresfrist auch keine eventuellen Nachforderungen mehr durch den Vermieter geltend gemacht werden können. Diese Regelung hat in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern geführt, ob und wann die Betriebskostenabrechnung oder mögliche Nachforderungen beim Mieter zugegangen sind.

Sachverhalt:
Die Mieterin verlangte die Rückzahlung der von ihr hinterlegten Kaution, nachdem das Mietverhältnis beendet war. Die Vermieterin rechnete dagegen mit einem Anspruch aus einer Nebenkostenabrechnung auf. Allerdings war die Betriebskostenabrechnung der Mieterin erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 III 2 BGB zugegangen, weil der Vermieterin die neue Adresse der Mieterin nicht kannte nachdem die Mieterin ausgezogen war.

Die Klage der Mieterin auf Rückzahlung der Kaution war erfolglos, weil das Gericht (AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, 23.5.2007, 3 C 177/07) entschied, dass die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Nachzahlung der Nebenkosten wirksam war und der Rückzahlungsanspruch somit gemäß § 398 BGB erloschen.

Grundsätzlich war die Jahresfrist des § 556 III 2 BGB zur Geltendmachung der Nebenkostennachforderung abgelaufen. Allerdings hatte die Vermieterin in diesem Fall die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (vgl. § 556 III, letzer Halbsatz). Die Mieterin war nach Beendigung des Mietverhältnisses aus der Wohnung ausgezogen ohne der Vermieterin ihre neue Anschrift mitzuteilen. Dies stellt eine Obliegenheitsverletzung Seitens der Mieterin dar, weshalb diese sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen muss, als wäre die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen.



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Stand: 10/2008


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Gericht / Az.: AG Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 23.5.2007, 3 C 177/07
Normen: § 556 BGB

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