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Verfassungsgericht stärkt Pressefreiheit: Das Cicero - Urteil

Hintergrund:

Die Zeitschrift Cicero berichtete aus geheimen BKA Berichten (Fußnote) über ABU MUSSAB AL SARKAWI als Vertrauten von OSAMA BIN LADEN. Hiernach ließ die Staatsanwaltsschaft die Redaktionsräume durchsuchen, um die "undichte Stelle" im BKA ausfindig zu machen. Gleichzeitig wurde ein Strafverfahren gegen den Chefredakteur eingeleitet. Grundlage war der Strafbestand: Beihilfe zum Geheimnisverrat. Letztlich wurde dieses Ermittlungsverfahren eingestellt, da dies aber die Grundlage der Durchsuchung der Redaktionsräume war, musste das Bundesverfassungsgericht auch hierüber entscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht betonte:

  • die Pressefreiheit hat grundlegende Bedeutung für die freiheitliche Grundordnung und
  • die Geheimhaltung der Informationsquellen unterliegt besonderem verfassungsrechtlichen Schutz

Deshalb müssen bei der Ermittlung wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat offenkundige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Journalist selbst den Gehemnisverrat (Fußnote)initiiert hat. Hierzu bedarf es zumindest eines gemeinsamen Tatplanes von Journalist und Geheimnisträger.

Hingegen genügt es nicht, dass der Staatsanwaltschaft bekannt ist, ein Journalist ist im Besitz von geheimen Dokumenten, sondern sie braucht einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Journalist bereits an der "Entwendung" beteiligt war.

Mit dieser Entscheidung konkretisierte das Bundesverfasssungsgericht seine Rechtssprechung zur Pressefreiheit. So hatte es bereits in seinem Urteil vom 25.01.2984 (Fußnote) festgestellt, dass zwar nicht die illegale Informationsbeschaffung, hingegen die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen unter den Schutzbereich der Pressefreiheit fallen kann. Eine Verfassungsbeschwerde der tageszeitung (Fußnote) hinsichtlich der Beschlagnahme eines terroristischen Bekennerschreibens in den Redaktionsräumen wurde jedoch nicht angenommen. HIer wurde offensichtlich ein Rechtsverstoß verneint. (Fußnote)


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: BVerfGE 1 BvR 538/06
Normen: Art. 5 GG

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