Vereinspraxis im Arbeitsrecht - Arbeitnehmer im Verein: Teil 2.1 Bestellung und Anstellung vom Vorstand


1. Bestellung

Der Vereinsvorstand i.S.d. § 26 Abs. 1 BGB wird durch den Akt der Bestellung Organ des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind weisungsunabhängig und üben selbst die oberste Weisungsbefugnis aus. Ihnen obliegt gem. § 26 Abs. 2 BGB die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung/Vorbereitung einsetzen. Sein Handeln ist kein Handeln für den Verein, sondern ein Handeln des Vereins.

Rechtlich ist das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein gem. § 27 Abs. 3 BGB als Auftragsverhältnis i.S.d. §§ 664 bis 670 BGB zu qualifizieren.

2. Anstellung

Neben der Organstellung des Vorstands, und von dieser streng zu unterscheiden, ist das Anstellungsverhältnis in Form eines zweiseitigen schuldrechtlichen Dienstvertrages, eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 611 ff, 675 BGB). Dieser Vertrag ist nicht als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Die hat zur Folge, dass die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen nicht im vollen Umfang Anwendung finden.

Die Begründung eines Anstellungsverhältnisses bedarf es beispielsweise dann, wenn dem Vorstand eine Vergütung (vgl. § 27 Abs. 2, S. 1 BGB) gezahlt oder privater Versicherungsschutz gewährt werden soll.

Der Vertrag mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern wird mit dem (Gesamt-)Vorstand geschlossen. Es kann aber auch von der Beschränkung nach § 181 BGB („Insichgeschäft“) befreit werden, so dass das Vorstandsmitglied einen Vertrag mit sich selbst schließen kann. Auch kann in der Satzung einem anderen Organ, z.B. dem Beirat, diese Aufgabe übertragen werden.
Der Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Anstellungsverhältnisses nicht vollkommen frei und unabhängig vom Verein. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführungsorgan ist er an Weisungen des obersten Willensbildungsorgans, der Mitgliederversammlung, gebunden. Die Weisungsgebundenheit ergibt sich aus § 665 BGB, der auf den Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechende Anwendung findet. Nach dieser Norm schuldet der Vorstand gegenüber dem Verein aber keinen „blinden“ Gehorsam, sondern er kann und muss unter Umständen von den Weisungen der Mitgliederversammlung abweichen.


3. Verhältnis von Anstellung und Bestellung

Das Verhältnis von Bestellung und Anstellung ist bis zum heutigen Zeitpunkt ungeklärt und umstritten. Die herrschende Meinung geht allerdings von zwei von einander unabhängigen Rechtsverhältnissen aus. Die Beendigung der Bestellung zum Organ führt nicht automatisch zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses, d.h. des Anstellungsvertrages. Dieses besteht grundsätzlich bis zu dessen Ablauf oder seiner Kündigung fort. Im umgekehrten Falle führt die Beendigung des Dienstverhältnisses allerdings zum Erlöschen der Organstellung.

Oft ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Beendigung von Bestellung und Anstellung gewollt ist. Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, ist zu empfehlen, die Bestellung und die Anstellung durch eine auflösende Bedingung miteinander zu verknüpft, sodass sie gemeinsam erlöschen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die zwingende Mindestfrist nach § 622 Abs. 1, S. 2 BGB von einem Monat nach Ende des Monats, in dem gekündigt worden ist, nicht unterlaufen werden darf.



Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung erschien im Verlag Mittelstand und Recht, 2008



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Stand: 2008/05


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