Verdeckte Gewinnausschüttung und Gewinnermittlung
Besonders problematisch bei der Gewinnermittlung einer Gesellschaft ist die Bewertungen von Zahlungen an die Gesellschafter. Dabei ist zu untersuchen, ob eine Gewinnausschüttung oder eine Vergütung für eine Leistung an die Gesellschaft vorliegt. Auch Zahlungen, die formell einem schuldrechtlichen Austauschvertrag nachgebildet wurden, können nach der steuerrechtlichen Bewertung als Gewinnausschüttungen gewertet werden. Diese, als verdeckte Gewinnausschüttungen bezeichneten Zahlungen, werden dann außerhalb des handelsrechtlichen Ausweises (Bilanz) für die Besteuerung dem Gewinn hinzugerechnet. Als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) werden somit die Gewinne der Gesellschafter bezeichnet, die nicht offen auf der Grundlage eines Gewinnverteilungsbeschlusses erkennbar sind, sondern in einer anderen Form (,,Gehalt``, ,,Pachtentgelt``, ,,Darlehen``) an die Gesellschafter ausgeschüttet wurden. Beispiele: Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter besondere Umsatzvergütung neben einem angemessenen Gehalt; ein Gesellschafter enthält ein Darlehen von der Gesellschaft zinslos oder zu einem außergewöhnlich geringem Zins. Dadurch, dass sie nicht zur Minderung des Einkommens führen, ergibt sich eine Erhöhung der KSt und GewSt bei der Gesellschaft und somit eine doppelte Belastung (durch Vermögensabfluss und durch die erforderliche Nachversteuerung der laufenden Erträge). Auch unrechtmäßige Entnahmen eines Gesellschafters können vGA sein, wenn sich die Geschäftsführung damit nicht einverstanden erklärt oder wenn es von der Rückforderung abgesehen wird. Gerade im Rahmen einer Betriebsprüfung führt die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung regelmäßig zu einer erheblichen Nachbesteuerung. Dieses kann bei Ihrem Unternehmen im Extremfall zu erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund der Nachzahlungsverpflichtungen führen. Sie sollten daher bereits bei der Gewährung von Zahlungen sich die Frage nach der Angemessenheit stellen. Angemessen ist die Zahlung regelmäßig dann, wenn auch mit einem fremden Dritten zu entsprechenden Konditionen das schuldrechtliche Vertragsverhältnis (zum Beispiel der Darlehensvertrag) geschlossen worden wäre. Wir unterstützen Sie gerne bei der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt. Mit diesen kurzen Ausführungen möchten wir Ihnen verdeutlichen, dass die Gründung und Führung einer Gesellschaft häufig wesentlich komplexer ist, als dieses allgemein angenommen wird. Besondere steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Wirkungen sind zudem zu beachten, wenn eine Gesellschaft gegründet, umgewandelt oder übertragen werden soll. Bei der Übernahme eines Unternehmens kann sich eine vGA des Rechtsvorgängers auch noch nachteilig für den Rechtsnachfolger auswirken. Das Ausscheiden des Gesellschaftsgründers ist regelmäßig mit weitreichenden Folgen verbunden, die zum Teil bereits bei der Gründung berücksichtigt werden sollten. Wir verweisen in diesem Zusammenhang besonders auf unseren Beitrag zur Betriebsaufspaltung. Bei Ihrer Beratung wird der Ihnen persönlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehende Rechtsanwalt von Brenneck & Partner, mit weiteren spezialisierten Rechtberatern ein auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Beratungsteam bilden. Wir können Ihnen dadurch jederzeit bei Ihrer Unternehmensführung kompetent zur Seite stehen.
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
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