Verbotene Vernehmungsmethoden im Strafprozess


Die Vernehmung des Beschuldigten ist in §§ 133 bis 136a StPO geregelt. Von einer Vernehmung spricht man in diesem Zusammenhang nur dann, wenn die vernehmende Person dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und auch in dieser Eigenschaft Auskunft von ihm verlangt.

Vernehmung
Eine Vernehmung beginnt zunächst mit der Vernehmung zur Person. Danach folgt die Mitteilung des Prozessgegenstandes sowie der in Betracht kommenden Strafvorschriften. Der Beschuldigte ist über seine Rechte zu belehren und ihm sind die Verdachtsgründe mitzuteilen. Schließlich erfolgt die Vernehmung zur Sache.

Anforderungen an eine Vernehmung
Bei Vernehmungen ist neben dem geregelten Ablauf auch die angewendete Art und Weise von erheblicher Bedeutung, damit die von dem Beschuldigten getätigte Aussage später im Prozess auch verwertbar bleibt. Ein derartiger Rahmen ergibt sich vor allem aus § 136a StPO, nach dem bestimmte Vernehmungsmethoden verboten sind. Adressaten dieser Vorschrift sind die mit der Strafverfolgung beauftragten Staatsorgane. Sie dürfen verbotene Vernehmungsmethoden weder selbst anwenden noch durch andere anwenden lassen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, den Beschuldigten vor einer fehlerhaften Aussage zu bewahren und so eine wahrheitsgemäße Tatsachenfeststellung im Verfahren zu sichern. Der Beschuldigte soll frei von äußeren Einflüssen aus eigenem Antrieb eine Aussage tätigen, die er mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Die Bedeutung dieser Institution wird insbesondere auch durch die gesetzliche Regelung in § 136a Abs. 3 StPO deutlich. Denn danach gilt das Verbot des § 136a StPO auch dann, wenn der Beschuldigte diesbezüglich einwilligt oder er der Verwertung seiner Angaben zustimmt.

Verbotstatbestände
Erfasst wird zunächst die Misshandlung. Darunter ist jede Körperverletzung zu verstehen, gleich ob ein Eingriff in körperliche Integrität oder das körperliche Wohlbefinden gegeben ist. Die Behandlung mit grellem Licht oder Lärm kann daher auch eine Körperverletzung darstellen und den Tatbestand des § 136a StPO erfüllen.
Weiterhin ist das Herbeiführen oder das Ausnutzen der Ermüdung des Beschuldigten unzulässig. Der Grund hierfür ist, dass durch die Ermüdung die Willenskraft des Beschuldigten auf ein Maß heruntergefahren ist, dass die Willensentschließung und die Willensbetätigung nicht mehr kontrolliert gesteuert werden können. Allerdings liegt hier ein Verstoß nur vor etwa bei Dauerverhören oder nach 30 Stunden ohne Schlaf.
Auch die Verabreichung von Mitteln, die zum Beispiel hemmungslösende oder betäubende Wirkungen haben, sowie die Zufügung von Quälerei durch entwürdigende Behandlung oder Dunkelhaft sind verboten.
Auch die Täuschung ist grundsätzlich ein unerlaubtes Mittel. Sie kann sich auf Rechtsfragen sowie Tatsachen beziehen, wobei das Verschweigen von Rechten und Tatsachen keine Täuschung darstellt. Allerdings muss dieses weit gefasste Merkmal einschränkend ausgelegt werden, so dass unbeabsichtigte Irreführungen, Fangfragen und doppeldeutige Erklärungen als kriminalistische List zulässig sind.
Den Tatbestand des § 136a StPO erfüllen auch die Behandlung des Beschuldigten mit Hypnose und Zwang sowie die Drohung mit einer verfahrensrechtlich unzulässigen Maßnahmen, wenn also der Vernehmende eine Maßnahme in Aussicht stellt, auf deren Anordnung er Einfluss zu haben vorgibt.
Versprechen von gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteilen sind stets verboten. Dies gilt jedoch nicht mehr für die Anwendbarkeit eines Lügendetektors. Ein solcher wird mittlerweile aber als ein völlig ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 Satz 2) eingestuft.

Rechtsfolge des § 136a StPO
Rechtsfolge einer Anwendung von verbotenen Vernehmungsmethoden ist nach § 136a Abs. 3 S. 2 StPO ein Verwertungsverbot. Dies gilt unabhängig davon, um was für eine Aussage es sich handelt. Umfasst werden deshalb belastende wie entlastende, richtige und falsche Angaben. Der Beweis des Verfahrensverstoßes hat von Amts wegen zu erfolgen.

Ein Verwertungsverbot setzt allerdings einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Aussage voraus. Dass bedeutet, dass eine Aussage des Beschuldigten in Kenntnis etwa einer Täuschung nicht zu einem Verwertungsverbot führt.

Die Rechtsfolge des § 136a StPO bewirkt allerdings nicht, dass eine sog. Fortwirkung eintritt, also der Beschuldigte komplett als Beweismittel ausscheidet. Somit kann der Beschuldigte erneut vernommen und bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die neue Aussage dann auch verwertet werden. Auch eine Fernwirkung besteht grundsätzlich nicht. Es ist also nicht verboten, diejenigen Beweismittel, die bei der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden bekannt geworden sind, zu benutzen.

Der Verstoß gegen § 136a StPO kann von dem Beschuldigten mit der Revision aufgrund einer Verfahrensrüge geltend gemach werden. Zu beachten ist hier aber, dass ein Verfahrenshindernis dadurch nicht begründet wird.


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Stand: 12/2009


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts und des Verkehrsstrafrechts tätig. Er vertritt Verkehrsteilnehmer in Bußgeldsachen wegen Verkehrsverstößen und bei Punktestrafen. Er berät und vertritt bei drohendem Führerscheinentzug und Fahrverbot und verhandelt deren Umwandlung in erhöhte Geldstrafen. Beispielsweise kann der Verdacht von Fehlmessungen oder mangelhafter Eichung des verwendeten Messgerätes, mangelhafte Schulung der Messbeamten, eine fehlerhafte Aufstellung des Messgeräts, eine übergroße Entfernung bei Lasermesspistolen, eine überlange Verfahrensdauer, eine unklare Beschilderung oder eine besondere beruflicher Notwendigkeit des Führerscheins Argumente liefern, mittels derer Rechtsanwalt Kaiser einen Führerscheinentzug vermeiden kann. Weiter ist er bei Fahrtenbuchauflagen tätig. 

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist als Strafverteidiger bei allen Delikten im Verkehrsstrafrecht tätig, wie z.B.

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  • gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB
  • Vorwurf von Betäubungsmitteln am Steuer
  • Fahren ohne Versicherungsschutz, Straftat nach § 6 PflVG

Er vertritt in Strafverfahren und bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld / Punkte) sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren wie bei der Anordnung einer 

  • Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU)

Als Verkehrsrechtler ist Rechtsanwalt Kaiser auch in den Bereichen Mietwagenkostenübernahme, Nutzungsausfallkosten, Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Schmerzensgeld, Wertminderung, und beim Problemkreis Totalschaden ihr erfahrener Ansprechpartner.

Michael Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema

  • Führerscheinentzug und Fahrverbote – Strategien der Verteidigung

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Verkehrsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 

  • Im Bereich Verkehrsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
  • Das neue Punktesystem – Flensburg alt und neu
  • Führerscheinentzug und Fahrverbote vermeiden
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung in Recht und Praxis


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