Verbotene Vernehmungsmethoden im Strafprozess
Die Vernehmung des Beschuldigten ist in §§ 133 bis 136a StPO geregelt. Von einer Vernehmung spricht man in diesem Zusammenhang nur dann, wenn die vernehmende Person dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und auch in dieser Eigenschaft Auskunft von ihm verlangt.
Vernehmung
Eine Vernehmung beginnt zunächst mit der Vernehmung zur Person. Danach folgt die Mitteilung des Prozessgegenstandes sowie der in Betracht kommenden Strafvorschriften. Der Beschuldigte ist über seine Rechte zu belehren und ihm sind die Verdachtsgründe mitzuteilen. Schließlich erfolgt die Vernehmung zur Sache.
Anforderungen an eine Vernehmung
Bei Vernehmungen ist neben dem geregelten Ablauf auch die angewendete Art und Weise von erheblicher Bedeutung, damit die von dem Beschuldigten getätigte Aussage später im Prozess auch verwertbar bleibt. Ein derartiger Rahmen ergibt sich vor allem aus § 136a StPO, nach dem bestimmte Vernehmungsmethoden verboten sind. Adressaten dieser Vorschrift sind die mit der Strafverfolgung beauftragten Staatsorgane. Sie dürfen verbotene Vernehmungsmethoden weder selbst anwenden noch durch andere anwenden lassen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, den Beschuldigten vor einer fehlerhaften Aussage zu bewahren und so eine wahrheitsgemäße Tatsachenfeststellung im Verfahren zu sichern. Der Beschuldigte soll frei von äußeren Einflüssen aus eigenem Antrieb eine Aussage tätigen, die er mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Die Bedeutung dieser Institution wird insbesondere auch durch die gesetzliche Regelung in § 136a Abs. 3 StPO deutlich. Denn danach gilt das Verbot des § 136a StPO auch dann, wenn der Beschuldigte diesbezüglich einwilligt oder er der Verwertung seiner Angaben zustimmt.
Verbotstatbestände
Erfasst wird zunächst die Misshandlung. Darunter ist jede Körperverletzung zu verstehen, gleich ob ein Eingriff in körperliche Integrität oder das körperliche Wohlbefinden gegeben ist. Die Behandlung mit grellem Licht oder Lärm kann daher auch eine Körperverletzung darstellen und den Tatbestand des § 136a StPO erfüllen.
Weiterhin ist das Herbeiführen oder das Ausnutzen der Ermüdung des Beschuldigten unzulässig. Der Grund hierfür ist, dass durch die Ermüdung die Willenskraft des Beschuldigten auf ein Maß heruntergefahren ist, dass die Willensentschließung und die Willensbetätigung nicht mehr kontrolliert gesteuert werden können. Allerdings liegt hier ein Verstoß nur vor etwa bei Dauerverhören oder nach 30 Stunden ohne Schlaf.
Auch die Verabreichung von Mitteln, die zum Beispiel hemmungslösende oder betäubende Wirkungen haben, sowie die Zufügung von Quälerei durch entwürdigende Behandlung oder Dunkelhaft sind verboten.
Auch die Täuschung ist grundsätzlich ein unerlaubtes Mittel. Sie kann sich auf Rechtsfragen sowie Tatsachen beziehen, wobei das Verschweigen von Rechten und Tatsachen keine Täuschung darstellt. Allerdings muss dieses weit gefasste Merkmal einschränkend ausgelegt werden, so dass unbeabsichtigte Irreführungen, Fangfragen und doppeldeutige Erklärungen als kriminalistische List zulässig sind.
Den Tatbestand des § 136a StPO erfüllen auch die Behandlung des Beschuldigten mit Hypnose und Zwang sowie die Drohung mit einer verfahrensrechtlich unzulässigen Maßnahmen, wenn also der Vernehmende eine Maßnahme in Aussicht stellt, auf deren Anordnung er Einfluss zu haben vorgibt.
Versprechen von gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteilen sind stets verboten. Dies gilt jedoch nicht mehr für die Anwendbarkeit eines Lügendetektors. Ein solcher wird mittlerweile aber als ein völlig ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 Satz 2) eingestuft.
Rechtsfolge des § 136a StPO
Rechtsfolge einer Anwendung von verbotenen Vernehmungsmethoden ist nach § 136a Abs. 3 S. 2 StPO ein Verwertungsverbot. Dies gilt unabhängig davon, um was für eine Aussage es sich handelt. Umfasst werden deshalb belastende wie entlastende, richtige und falsche Angaben. Der Beweis des Verfahrensverstoßes hat von Amts wegen zu erfolgen.
Ein Verwertungsverbot setzt allerdings einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Aussage voraus. Dass bedeutet, dass eine Aussage des Beschuldigten in Kenntnis etwa einer Täuschung nicht zu einem Verwertungsverbot führt.
Die Rechtsfolge des § 136a StPO bewirkt allerdings nicht, dass eine sog. Fortwirkung eintritt, also der Beschuldigte komplett als Beweismittel ausscheidet. Somit kann der Beschuldigte erneut vernommen und bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die neue Aussage dann auch verwertet werden. Auch eine Fernwirkung besteht grundsätzlich nicht. Es ist also nicht verboten, diejenigen Beweismittel, die bei der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden bekannt geworden sind, zu benutzen.
Der Verstoß gegen § 136a StPO kann von dem Beschuldigten mit der Revision aufgrund einer Verfahrensrüge geltend gemach werden. Zu beachten ist hier aber, dass ein Verfahrenshindernis dadurch nicht begründet wird.
Vernehmung
Eine Vernehmung beginnt zunächst mit der Vernehmung zur Person. Danach folgt die Mitteilung des Prozessgegenstandes sowie der in Betracht kommenden Strafvorschriften. Der Beschuldigte ist über seine Rechte zu belehren und ihm sind die Verdachtsgründe mitzuteilen. Schließlich erfolgt die Vernehmung zur Sache.
Anforderungen an eine Vernehmung
Bei Vernehmungen ist neben dem geregelten Ablauf auch die angewendete Art und Weise von erheblicher Bedeutung, damit die von dem Beschuldigten getätigte Aussage später im Prozess auch verwertbar bleibt. Ein derartiger Rahmen ergibt sich vor allem aus § 136a StPO, nach dem bestimmte Vernehmungsmethoden verboten sind. Adressaten dieser Vorschrift sind die mit der Strafverfolgung beauftragten Staatsorgane. Sie dürfen verbotene Vernehmungsmethoden weder selbst anwenden noch durch andere anwenden lassen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, den Beschuldigten vor einer fehlerhaften Aussage zu bewahren und so eine wahrheitsgemäße Tatsachenfeststellung im Verfahren zu sichern. Der Beschuldigte soll frei von äußeren Einflüssen aus eigenem Antrieb eine Aussage tätigen, die er mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Die Bedeutung dieser Institution wird insbesondere auch durch die gesetzliche Regelung in § 136a Abs. 3 StPO deutlich. Denn danach gilt das Verbot des § 136a StPO auch dann, wenn der Beschuldigte diesbezüglich einwilligt oder er der Verwertung seiner Angaben zustimmt.
Verbotstatbestände
Erfasst wird zunächst die Misshandlung. Darunter ist jede Körperverletzung zu verstehen, gleich ob ein Eingriff in körperliche Integrität oder das körperliche Wohlbefinden gegeben ist. Die Behandlung mit grellem Licht oder Lärm kann daher auch eine Körperverletzung darstellen und den Tatbestand des § 136a StPO erfüllen.
Weiterhin ist das Herbeiführen oder das Ausnutzen der Ermüdung des Beschuldigten unzulässig. Der Grund hierfür ist, dass durch die Ermüdung die Willenskraft des Beschuldigten auf ein Maß heruntergefahren ist, dass die Willensentschließung und die Willensbetätigung nicht mehr kontrolliert gesteuert werden können. Allerdings liegt hier ein Verstoß nur vor etwa bei Dauerverhören oder nach 30 Stunden ohne Schlaf.
Auch die Verabreichung von Mitteln, die zum Beispiel hemmungslösende oder betäubende Wirkungen haben, sowie die Zufügung von Quälerei durch entwürdigende Behandlung oder Dunkelhaft sind verboten.
Auch die Täuschung ist grundsätzlich ein unerlaubtes Mittel. Sie kann sich auf Rechtsfragen sowie Tatsachen beziehen, wobei das Verschweigen von Rechten und Tatsachen keine Täuschung darstellt. Allerdings muss dieses weit gefasste Merkmal einschränkend ausgelegt werden, so dass unbeabsichtigte Irreführungen, Fangfragen und doppeldeutige Erklärungen als kriminalistische List zulässig sind.
Den Tatbestand des § 136a StPO erfüllen auch die Behandlung des Beschuldigten mit Hypnose und Zwang sowie die Drohung mit einer verfahrensrechtlich unzulässigen Maßnahmen, wenn also der Vernehmende eine Maßnahme in Aussicht stellt, auf deren Anordnung er Einfluss zu haben vorgibt.
Versprechen von gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteilen sind stets verboten. Dies gilt jedoch nicht mehr für die Anwendbarkeit eines Lügendetektors. Ein solcher wird mittlerweile aber als ein völlig ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 Satz 2) eingestuft.
Rechtsfolge des § 136a StPO
Rechtsfolge einer Anwendung von verbotenen Vernehmungsmethoden ist nach § 136a Abs. 3 S. 2 StPO ein Verwertungsverbot. Dies gilt unabhängig davon, um was für eine Aussage es sich handelt. Umfasst werden deshalb belastende wie entlastende, richtige und falsche Angaben. Der Beweis des Verfahrensverstoßes hat von Amts wegen zu erfolgen.
Ein Verwertungsverbot setzt allerdings einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Aussage voraus. Dass bedeutet, dass eine Aussage des Beschuldigten in Kenntnis etwa einer Täuschung nicht zu einem Verwertungsverbot führt.
Die Rechtsfolge des § 136a StPO bewirkt allerdings nicht, dass eine sog. Fortwirkung eintritt, also der Beschuldigte komplett als Beweismittel ausscheidet. Somit kann der Beschuldigte erneut vernommen und bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die neue Aussage dann auch verwertet werden. Auch eine Fernwirkung besteht grundsätzlich nicht. Es ist also nicht verboten, diejenigen Beweismittel, die bei der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden bekannt geworden sind, zu benutzen.
Der Verstoß gegen § 136a StPO kann von dem Beschuldigten mit der Revision aufgrund einer Verfahrensrüge geltend gemach werden. Zu beachten ist hier aber, dass ein Verfahrenshindernis dadurch nicht begründet wird.
Stand: Dezember 2025
Normen: § 136a StPO