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Verbotene Einlagenrückgewähr an Aktionär; Auftrag zur Weiterleitung eines Darlehensbetrages

1. Zahlt ein Darlehensgeber auf Anweisung der Darlehensnehmerin an die Insolvenzschuldnerin und erteilt die Darlehensnehmerin der Insolvenzschuldnerin die Anweisung, den Betrag an einen Dritten weiterzuleiten, so liegt keine verbotene Einlagenrückgewähr der Insolvenzschuldnerin vor. Zwischen der Darlehensnehmerin und der Insolvenzschuldnerin besteht ein Auftragsverhältnis. Der zur Weiterleitung bestimmte Betrag ist als Vorschuss im Sinne des § 669 BGB anzusehen. 2. Ein Auftrag der Darlehensnehmerin an die Insolvenzschuldnerin, den Darlehensbetrag an einen Gläubiger der Darlehensnehmerin weiterzuleiten, ist zu bejahen, wenn der gleiche, für den Zahlungsverkehr bei der Darlehensnehmerin und bei der Insolvenzschuldnerin zuständige Mitarbeiter die Auszahlung der Darlehensvaluta an die Insolvenzschuldnerin und die Weiterleitung des Betrages von der Insolvenzschuldnerin veranlasst, ein eigenmächtiges Handeln dieses Mitarbeiters ausscheidet, die Insolvenzschuldnerin wie auch die Darlehensnehmerin von derselben Dachgesellschaft maßgeblich beherrscht werden und für die Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Gläubiger der Darlehensnehmerin keine eigene Rückzahlungsverpflichtung besteht.

Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=15549


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Stand: 23.2.2005


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Gericht / Az.: OLG München - LG München I 7 U 3204/04
Normen: AktG § 57 Abs 1 S 1 AktG § 62 Abs 1 S 1 AktG § 278 Abs 3 BGB § 662 BGB § 669

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