Urheberrechte an Software - Teil 5


Auch für Freeware und Open-Source-Software gelten diese Grundsätze. Denn der Urheber kann zwar auf die Bezahlung für die Nutzung eines Programmes verzichten, das bedeutet jedoch nicht, dass er neben der kostenlosen Download-Möglichkeit dem Nutzer weitere Rechte einräumt. Insbesondere heißt die kostenlose Zurverfügungstellung nicht, dass Urheberrechte untergehen oder auf sie verzichtet wird. Auch hier kann der Urheber frei bestimmen was mit seiner Software geschehen soll: Wenn er erlaubt, dass jeder die Software frei verbreiten darf, jedoch nicht gegen Bezahlung, dann ist das bindend. Wird sie durch den Nutzer trotzdem verkauft, kann dieser auf Gewinnherausgabe verklagt werden.

In gewissen Ausnahmefällen erlaubt das Urheberrecht, die Werke anderer auch ohne deren Erlaubnis zu nutzen. Allerdings sind diese Ausnahmen eng definiert und sehr restriktiv auszulegen. Erlaubt ist es, von fremden Werken einzelne Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch, beispielsweise eine Sicherungskopie der erworbenen Software, anzufertigen. Auch kurze Zitate aus anderen Werken sind nicht vom Einverständnis des Urhebers abhängig. Kurze Ausschnitte aus tagesaktuellen Artikeln und Kommentaren in anderen tagesaktuellen Medien zu publizieren, ist eine weitere Nutzungsmöglichkeit. Erlaubt ist es außerdem, Werke zu veröffentlichen, für die der urheberrechtliche Schutz per se nicht greift, also zum Beispiel Gesetzestexte, Verordnungen und Werke, deren Urheber durch Zeitablauf (Fußnote) nicht mehr geschützt sind. Außer wenn es ausdrücklich dabeisteht, dass es sich um frei verwendbare Software, Pressefotos, Texte, Grafiken, etc. handelt, sollte jeder davon ausgehen, dass alle Texte, alle Grafiken, alle Fotos, alle Musikstücke, alle Datenbanken, alle Programme, die auf fremden Seiten stehen urheberrechtlich geschützt sind. Wer die Erlaubnis für eine Nutzung einholen will, sollte sich daher im Impressum informieren, wer die Rechte hat, meist ist dies der Autor oder ein Verlag bzw. Verwertungsgesellschaft.

Exkurs: Rechte erhalten, aber von wem?

Im Textbereich ist die Verwertungsgesellschaft Wort (Fußnote) zuständig. Sie muss kontaktiert werden, wenn jemand einen Pressespiegel herausgeben will.
Die GEMA (Fußnote) hat Zugriff auf die Rechte für die meisten erschienenen Musiktitel. Die Erlaubnis wird gegen entsprechende Gebühren erteilt.
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (Fußnote) ist zuständig für die bildende Kunst. Sie vertritt zahlreiche Künstlerinnen und Künstler und kann für eine Großzahl von Kunstwerken Rechte vergeben.

Besondere Schutzrechte

Neben dem Urheberpersönlichkeits- und den Verwertungsrechten gibt es u.a. folgende besondere Schutzbestimmungen des Urheberrechts, die auch für E-Lancer von erheblicher Bedeutung sein können:

- Unabdingbares Recht auf eine angemessene Vergütung für jede Nutzung ihrer Werke: Selbst wenn ein viel zu niedriges Honorar schriftlich vereinbart wurde, kann nach § 32 UrhG nachträglich eine Erhöhung des Honorars auf einen angemessenen Betrag verlangt werden. Dem muss der Auftraggeber nachkommen. Allerdings kann die Durchsetzung dieses Anspruches im Einzelfall auch sehr negative Folgen haben: Den Kunden ist man meist los und vor Gericht muss man darstellen können, dass die verlangte Vergütung auch tatsächlich angemessen ist, also in der Branche üblicher- und redlicherweise gezahlt wird. Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren.

- Eine höhere Vergütung kann verlangt werden, wenn das Werk erst zu einem so großen Verkaufserfolg wird, dass das vereinbarte Honorar in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht (Fußnote).

- Kündigungsrecht bei Knebelverträgen: Verträge, die einen Künstler zwingend ein Leben lang binden sind in Deutschland nicht möglich. Zwar kann ein Programmierer einem Verlag die Rechte an allen seinen künftigen Werken einräumen, ein solcher Vertrag aber kann von ihm aber nach fünf Jahren gekündigt werden, § 40 UrhG. Auf dieses Recht kann nicht von vornherein verzichtet werden, ein im Vertrag vereinbarter Verzicht ist nichtig, der Verlag kann sich hierauf also nicht berufen.

- Rückrufrecht: Der Urheber kann gegen denjenigen dem er ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat dann die Rechte zurückrufen und sein Werk neu vermarkten, wenn dieser das Werk innerhalb von zwei Jahren gar nicht auf den Markt bringt und jede Werbung unterlässt, § 41 UrhG. Achtung: Dem ausschließlich Nutzungsberechtigten muss vorher eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, beispielsweise um das Produkt doch noch zu vermarkten.


 

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Stand: 31.07.2008


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Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
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  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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