Urheberrechte an Software - Teil 2


Erstellung des Werkes durch mehrere Entwickler

Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam erschaffen, so steht ihnen das Urheberrecht auch gemeinsam als Miturheber zu (Fußnote).

Dabei ist es nicht immer leicht, zu bestimmen, ob beispielsweise ein Programm gemeinsam geschaffen wurde. Notwendig ist jedenfalls, dass der Miturheber auch einen schöpferischen Beitrag, z.B. eigene Codierungen, geleistet hat. Die Miturheber sind Gesamthandsgemeinschaft, das bedeutet vereinfacht gesagt, dass alle Entscheidungen über das Geschaffene gemeinsam, also unter vorheriger Absprache, getroffen werden müssen. Das gilt jedoch nur dann, wenn sich die Einzelbestandteile nicht gesondert verwerten lassen – wenn also die Beiträge der Miturheber Bestandteil eines einheitlichen Ganzen sind, das nicht in Teilen genutzt werden kann.

Etwas anderes gilt, wenn mehrere Programmierer Teile einer Software unabhängig voneinander geschrieben haben und die Einzelteile eigenständig verwertet werden können, also bei so genannten verbundenen Werken. Ein Beispiel sind einzelne Softwaremodule. Die Entwickler sind hier keine Miturheber der einzelnen Bestandteile, vielmehr kann jeder Urheber seinen Bestandteil nach eigener Entscheidung verwerten. Bei der Verwertung des verbundenen Werkes trifft § 9 UrhG die Regelung, dass unter gewissen Umständen eine Einwilligung eines oder mehrerer Urheber nicht notwendig ist.

Wer sich mit anderen an die Erstellung eines gemeinsamen Werkes macht, egal ob verbundenes Werk oder gemeinsame Erstellung eines einheitlichen Werkes, sollte vorher klären, wer welchen Anteil am Schaffensprozess hat, am besten mit genauen Prozentzahlen, weil sich grundsätzlich hiernach später die Verteilung des Honorars und eventueller Tantiemen richtet. Die gemeinsame Urheberschaft kann problematisch werden, wenn sich die Gruppe zerstreitet. Will einer der Urheber das Programm dann weiterentwickeln oder soll das Programm neu verlegt werden, reicht es, wenn sich einer in der Gruppe dagegen stellt um die weitere Verwertung zu blockieren. Dies lässt sich vermeiden, indem die entsprechenden Rechte an einen Verlag übertragen werden, wie dies beispielsweise bei Büchern üblich ist. So kann gleich Anfangs ein entsprechendes Honorar vereinbart werden und ein Dissens in der Gruppe vermieden werden.


 

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Stand: 31.07.2008


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Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
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