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Unwirksamkeit von Teillieferungs und Teilabrechnungsklauseln

Kammergericht - LG Berlin 25.01.2008 5 W 344/07 1. Die AGB-Klausel Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig ist ggü. Verbrauchern unwirksam, § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 2a BGB. 2. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 309 Nr. 2a BGB enthalten - soweit sie wie vorliegend Leistungsverweigerungsrechte des Verbrauchers und Rücktrittsrechte desselben nach einem Verzug des Schuldners sicherstellen - Regelungen, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unwirksamkeit der AGB-Regelung zugleich zu einem Verstoß gegen die Informationspflichten des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV führt (Fußnote). UWG § 4 Nr. 11 BGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 2a, 312c Abs. 1 Satz 1 BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 9 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: (Fußnote)


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Stand: Dezember 2025



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