Unwirksame Befristungen


Formerfordernis

§ 14 IV TzBfG ordnet für die ab 01.01.2001 geschlossenen befristeten Arbeitsverträge die Schriftform für die Befristung an. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss der Vertrag normalerweise durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet werden (§ 126 BGB).

Die Schriftform erfasst die Befristungsabrede, das Ende oder die Dauer der zeitlichen Befristung, den Zweck bei einer Zweckbefristung und die nachträgliche Änderung der Befristungsdauer.

Beachten Sie: Der Arbeitsvertrag insgesamt bedarf also nicht der Schriftform. Aber Sie sollten vor Arbeitsbeginn den Vertrag schriftlich geschlossen haben, sonst gilt die Schriftform als nicht eingehalten. 

Unwirksamkeit der Befristung

Befristungen, welche die formellen (Schriftform) und materiellen (sachlicher Grund, Zeitgrenze) Voraussetzungen des § 14 I – IV TzBfG nicht erfüllen, sind unwirksam. Das unwirksam befristete Arbeitsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsverhältnis, wenn er es beenden will, kündigen.

Der Arbeitsvertrag kann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 III TzBfG die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist (§ 16 S.1 TzBfG). Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen, muss er nach § 17 S.1 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist.

Setzt der Arbeitnehmer das wirksam befristete Arbeitsverhältnis nach Zeitablauf mit Wissen des Arbeitgebers fort, ohne das dieser unverzüglich widerspricht, so gilt es auch auf unbestimmte Zeit verlängert ( §§ 16 V, 17 S. 3 TzBfG).

Wirksame Befristungsvereinbarungen können wie folgt aussehen:

1. Zeitbefristung
„Der Arbeitnehmer wird für die Dauer von ... bis ... als ... eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Frist, ohne dass es einer vorhergehenden Kündigung bedarf. Grund für die Befristung ist, dass …“

2. Zweckbefristung
„Der Arbeitnehmer wird für die Dauer der (Erkrankung des Arbeitnehmers) eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen des Zweckes, ohne dass es des Ausspruches einer Kündigung bedarf.“

3. Befristung nach § 14 II TzBfG
„Der Arbeitnehmer wird für die Zeit vom ... bis ... als ... nach § 14 II TzBfG eingestellt.“

4. Doppelbefristung
„Der Arbeitnehmer wird für die Zeit vom ... bis ..., längstens bis zum ..., eingestellt. Sachliche Rechtfertigung (Beispiel: Die Einstellung erfolgt zur Vertretung des im Sonderurlaub befindlichen Arbeitnehmers B, der zum ... endet. Sollte der Sonderurlaub des B verlängert werden, endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit).“

5. Befristete Probearbeitsverhältnisse (mit Kündigungsmöglichkeit)
„Der Arbeitnehmer wird für die Dauer vom ... bis ... als ...zur Probe eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Frist, sofern es nicht ausdrücklich verlängert wird. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von ... gekündigt werden.“




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Stand: 07.06.2008


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Normen: § 16 TzBfG

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