Unternehmensumwandlung – Teil 25 – Formwechsel

5.3. Ablauf und Rechtsfolgen des Formwechsels

Der Formwechsel vollzieht sich in drei Phasen

  • Vorbereitungsphase durch
    • den Formwechselbericht und
    • die Formwechselprüfung
  • Beschlussfassung durch die Versammlung der Anteilsinhaber
  • Vollzug des Beschlusses durch Anmeldung und Eintragung in das zuständige Register sowie anschließende Bekanntmachung des Formwechsels

5.3.1. Formwechselbericht

Nach § 192 Abs. 1 S. 1 UmwG hat das jeweilige Vertretungsorgan des betroffenen Rechtsträgers einen umfassenden Umwandlungsbericht zu erstellen, in dem sowohl die rechtliche als auch die wirtschaftliche Bedeutung einer Umwandlung erläutert und die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber dargestellt werden. Die Anteilsinhaber sollen durch den Umwandlungsbericht umfassend informiert werden.

Dem Umwandlungsbericht ist eine Vermögensaufstellung beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem wirklichen Wert aufzuführen sind. Die Vermögensaufstellung dient der vollständigen Unterrichtung der Anteilsinhaber sowie dem Nachweise der Kapitalaufbringung beim Formwechsel von Kapitalgesellschaften bzw. einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft.
Aufgrund der Maßgeblichkeit des wirklichen Wertes ist die Vermögensaufstellung nicht mit einer nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellenden Schlussbilanz gleichzusetzen (Fußnote). Es gelten weder die Ansatz- und Bewertungsvorschriften über den Jahresabschluss, noch ist die Bilanzkontinuität herzustellen. Dementsprechend hat die Aufdeckung von stillen Reserven in der Vermögensaufstellung keine steuerlichen Konsequenzen, da auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eine Fortführung der Buchwerte möglich ist. Für steuerliche Zwecke hat allerdings die übertragende Gesellschaft eine Übertragungsbilanz und die durch Formwechsel entstandene Gesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
Eine Veröffentlichung der Vermögensaufstellung ist nicht erforderlich. Jedoch muss der Umwandlungsbericht bereits den Entwurf des Umwandlungsbeschlusses enthalten (§ 192 Abs. 1 S. 3 UmwG).

Es empfiehlt sich, folgende Punkte in den Umwandlungsbericht aufzunehmen:

  • Darstellung des Rechtsträgers, seine bisherige Entwicklung und sein jetziger Zustand, seine Einbindung in einen Konzern sowie die mit dem Formwechsel verfolgten, unternehmerischen Ziele
  • rechtliche und wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der neuen Rechtsform für den Rechtsträger und seine Anteilsinhaber
  • Darlegung der rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die dem Rechtsträger und seinen Anteilsinhabern durch die neue Rechtsform entstehen
  • Erläuterung, warum die Vorteile des Formwechsels die Nachteile überwiegen
  • Darlegung alternativer Strukturmaßnahmen und der Gründe, warum der Formwechsel vorgezogen wird
  • Darlegung der steuerlichen Motive sowie insbesondere der steuerlichen Folgen des Formwechsels für den Rechtsträger, wobei eine abstrakte Darstellung genügen sollte.

Der Umwandlungsbericht ist entbehrlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber in notariell bekundeter Form auf den Umwandlungsbericht verzichten (§ 192 Abs. 2 UmwG).

Außerdem ist in den Fällen des Formwechsels von Personengesellschaften ein Umwandlungsbericht entbehrlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind (§ 215 UmwG). Denn dann können sich die Gesellschafter unmittelbar über den Formwechsel und seine Folgen informieren.

5.3.2. Formwechselprüfung

Soll eine Gesellschaft in eine AG oder KGaA umgewandelt werden, ist eine Gründungsprüfung nach dem Gründungsrecht des AktG durchzuführen (§§ 220 Abs. 3 S. 1 UmwG, § 33 Abs. 2 AktG). Entsprechendes gilt, wenn eine Personengesellschaft in eine GmbH umgewandelt werden soll. Dann ist ein Sachgründungsbericht nach dem Gründungsrecht der GmbH erforderlich (§ § 219, 220 Abs. 2 UmwG, § 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG). Darüber hinaus ist nur eine
Prüfung der Barabfindung vorzunehmen. Diese erfolgt nach den Regeln des Verschmelzungsrechts (§§ 207, 208, 30 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 10 bis § 12 UmwG).

5.3.3. Formwechselbeschluss

Den Formwechselbeschluss haben die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers nach § 193 Abs. 1 UmwG in einer Versammlung zu fassen. Die Beschlussfassung in einem Umlaufverfahren ist nicht möglich. Der Beschluss bedarf der notariellen Beurkundung (§ 193 Abs. 3 S. 1).

5.3.3.1. Anwendbares Recht

Die Einberufung zur Versammlung der Anteilsinhaber und der Ablauf erfolgt nach den Regeln des formwechselnden Rechtsträgers. Allerdings richtet sich die Mitteilung des Umwandlungsberichts nach dem UmwG. Der Bericht muss mit der Einberufung zur Versammlung übersandt werden (§§ 216, 230, 232, 238, 239, 251, 260, 261, 274, 283, 292 UmwG). Darüber hinaus sieht das UmwG vor, dass der unterzeichnete Umwandlungsbericht in der Versammlung auszulegen und gegebenenfalls mündlich zu erläutern ist (§§ 232, 239, 261 Abs. 1, 274 Abs. 2 UmwG).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
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