Unternehmensumwandlung – Teil 24 – Formwechsel

5. Formwechsel

Eine weitere Art der Umwandlung ist der Formwechsel, bei der ein Rechtsträger eine andere Rechtsform annimmt, seine Identität allerdings beibehält. Der formwechselnde Rechtsträger bleibt Inhaber des vor dem Formwechsel bestehenden Vermögens und haftet mit diesem weiter für die vor dem Formwechsel bestehenden Verbindlichkeiten.
Im Gegensatz zu anderen Umwandlungsarten ist an der Umwandlung nur ein Rechtsträger beteiligt. Der Formwechsel ist somit ein gesellschaftsinterner Organisationsakt (Fußnote).

5.1. Überblick

Da sich der Formwechsel strukturell von den anderen Möglichkeiten der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz unterscheidet, bestehen für ihn eigene Vorschriften.

5.1.1. Identitätsprinzip beim Formwechsel

Nach § 190 Abs.1 UmwG erhält der betroffene Rechtsträger nur eine andere Rechtsform, sonst werden keine Änderungen vorgenommen. Er behält seine wirtschaftliche und rechtliche Identität (Identitätsprinzip). Bildlich gesprochen ist der Formwechsel also nur ein "Wechsel des rechtlichen Kleids" (Fußnote). Insoweit unterscheidet sich der Formwechsel gegenüber den anderen Arten der Umwandlung.
Die wirtschaftliche Identität bleibt bestehen, da es im Gegensatz zu den anderen Umwandlungsarten zu keiner Vermögensübertragung kommt. Das Vermögen des Rechtsträgers ändert sich durch den Formwechsel nicht.

Die rechtliche Identität des Rechtsträgers, d.h. der Bestand der Anteilsinhaber ändert sich durch den Formwechsel grundsätzlich nicht. Nur in zwei Fällen kann es zu einer Veränderung des Bestands kommen. Zum einen, wenn eine Personenhandelsgesellschaft in eine KGaA umgewandelt wird (§§ 217 Abs. 3, 219 S. 2, 221 S. 1 UmwG) oder wenn eine KGaA in eine andere Kapitalgesellschaft umgewandelt wird (§§ 236, 247 Abs. 3, 255 Abs. 3 UmwG) - dann scheiden die Komplementäre aus oder werden in die formwechselnde Gesellschaft aufgenommen. Zum anderen, wenn beschlossen wird, dass bestimmte Mitglieder einer VVaG bei einem Formwechsel in eine AG ausscheiden sollen (§ 294 Abs. 1 S. 2 UmwG) (Fußnote).
Als weitere Ausprägung der rechtlichen Identität wird die Firma fortgeführt (§ 200 UmwG). Die Grenzen der rechtlichen Identität bestehen in dem für die neue Rechtsform geltenden Recht. Der Wahrung der Identität steht also die Diskontinuität der Rechtsordnung entgegen.


Beispiel

Eine GmbH führt einen Formwechsel durch und nimmt die Rechtsform einer AG an.

  • Die neue AG ist zwar wirtschaftlich und rechtlich identisch mit der ursprünglichen GmbH, allerdings geht die rechtliche Identität nicht so weit, dass weiterhin die Regeln des GmbHG einschlägig sind. Auf die umgewandelte GmbHG finden die Normen des AktG Anwendung.

Die Geltung neuer Rechtsordnungen kann die Rechte aller Beteiligten ändern. Die neue Rechtsform der Gesellschaft kann Vorteile bringen. Mögliche Beeinträchtigungen gleicht das UmwG unter anderem mit der Möglichkeit einer Barabfindung aus.

5.1.2. Motive für einen Formwechsel

Dem Formwechsel können verschiedene Motive zugrunde liegen, die je nach Einzelfall und Bedürfnissen variieren. Zum Beispiel kann es sinnvoll sein, wenn sich eine
• Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umwandelt, um deren beschränkte Haftung oder die Möglichkeit der Fremdorganschaft zu nutzen
• GmbH in eine AG umwandelt, wenn der Kapitalmarkt zur Eigenkapitalaufnahme in Anspruch genommen werden soll oder ein Börsengang geplant ist. Außerdem erlaubt die Rechtsform der Aktiengesellschaft, eine Minderheit von Anteilsinhabern durch ein squeeze-out aus der Gesellschaft zu drängen. Zudem hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft einen größeren Handlungsspielraum als der Geschäftsführer einer GmbH, der an die Weisungen der Gesellschafter gebunden ist.
• Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umwandelt, weil z.B. die Kreditwürdigkeit durch das Aufleben der persönlichen Haftung verbessert werden soll. Außerdem sind Personenhandelsgesellschaften generell weniger reguliert.

Zu guter Letzt kann ein Formwechsel steuerliche Gründe haben. So kann die Behandlung einer Personengesellschaft nach dem Einkommenssteuergesetz günstiger sein, als durch das für Kapitalgesellschaften geltende Körperschaftssteuergesetz.

5.2. Beteiligungsfähige Rechtsträger beim Formwechsel

Der Gesetzgeber hat n § 191 Abs. 1 UmwG abschließend definiert, welche Rechtsträger einen Formwechsel vollziehen können (Ausgangsrechtsform). Dies sind

• Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften
• Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA)
• eingetragene Genossenschaften
• rechtsfähige Vereine
• Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und
• Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Nicht erfasst und damit unzulässig ist der Formwechsel bei

• GbR
• Stiftung
• einzelkaufmännischen Unternehmens
• stillen Gesellschaft
• nicht rechtsfähigen Verein und
• Partnerreederei.

Dass die GbR im UmwG nicht als Ausgangsrechtsform genannt ist, heißt nicht, dass die Gesellschafter einer GbR z.B. keine OHG gründen können. Dies ist möglich, allerdings handelt es sich dann nicht um einen Formwechsel nach dem UmwG, sondern um einen Rechtsformwandel nach handelsrechtlichen Vorschriften (vgl. § 105 Abs. 1 HGB).

Daneben regelt § 191 Abs. 2 UmwG, welche Rechtsträger als Rechtsträger der neuen Rechtsform in Betracht kommen (Zielrechtsform). Dies sind

• Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
• Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften
• Kapitalgesellschaften
• eingetragene Genossenschaften.

Aus der Bestimmung der Ausgangs- und Zielrechtsformen durch das UmwG ergeben sich bestimmte Varianten der formwechselnden Umwandlung. Allerdings sind nicht alle Kombinationsmöglichkeiten zwischen den in § 191 Abs. 1 und Abs. 2 UmwG genannten Rechtsformen zulässig. Vielmehr schränken die einzelnen Abschnitte des UmwG über den Formwechsel für jeden Rechtsträger die jeweils möglichen neuen Rechtsformen weiter ein. Zulässig sind folgende Varianten des Formwechsels nach § 191 UmwG i.V.m. §§ 214, 225a, 226, 258, 272, 291, 301 UmwG:

• Besteht das Unternehmen derzeit in der Rechtsform der OHG, ist nur ein Formwechsel zur KG, GmbH, AG, KGaA und e.G. möglich.
• Sollte es bisher in der Rechtsform der KG organisiert sein, kann nur ein Wechsel zur OHG, GmbH, AG und e.G. erfolgen.
• Eine PartG kann sich nur in eine GmbH, AG, KGaA und e.G. umwandeln.
• Für die GmbH bestehen einige mögliche Rechtsformwechsel, namentlich zur OHG, KG, PartG AG, KGaA und e.G.
• Für die AG bestehen sechs mögliche Rechtsformwechsel. Möglich ist der Wechsel zur OHG, KG, PartG, GmbH, KGaA und e.G.
• Die KGaA wiederum kann sich in einer OHG, KG, PartG, GmbH oder AG umwandeln.
• Die eingetragene Genossenschaft (e.G.) darf lediglich in eine GmbH, AG, oder KGaA umgewandelt werden.
• Eingetragene Vereine haben die Möglichkeit, sich in eine GmbH, AG, KGaA, oder e.G. umzuwandeln.
• Lediglich eine neue Form kann die VVaG wählen, nämlich die AG.
• Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich in eine GmbH, AG, oder KGaA umwandeln.

Diese Kombinationen sind abschließend, Ausnahmen sind nicht denkbar. Ansonsten ist ein Formwechsel außerhalb des UmwG nur möglich, wenn er durch Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist, z.B. wenn eine GbR sich durch Aufnahme eines Handelsgewerbes oder Eintragung ins Handelsregister in eine OHG umwandelt.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

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Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

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