Unternehmensumwandlung – Teil 21 – Gegenstand Spaltungsprüfung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
4.4.3.3 Gegenstand der Spaltungsprüfung
Die Spaltungsprüfung bezieht sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Spaltungs- und Übernahmevertrags und Spaltungsplans (§§ 125 S. 1, 9 Abs. 1 UmwG), insbesondere auf die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses.
Ist wegen eines Widerspruchs eines Anteilsinhabers gegen die Spaltung eine Barabfindung anzubieten, ist diese im Rahmen der Spaltungsprüfung zu prüfen. Die Barabfindungsprüfung wird entbehrlich, wenn die Anteilsinhaber, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben gem. §§ 125 S. 1, 30 Abs. 2 S. 3 UmwG auf diese Prüfung verzichten.
4.4.3.4. Spaltungsprüfungsbericht
Die Spaltungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, dessen Mindestinhalt in §§ 125 S. 1, 12 Abs. 2 UmwG vorgegeben ist. Er muss insbesondere eine Erklärung über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und die Höhe der baren Zuzahlungen enthalten. Konkrete Tatsachen und Zahlen, aufgrund derer die Spaltungsprüfer zu ihrem Ergebnis gelangt sind, brauchen nicht angegeben werden. Tatsachen, die einem der beteiligten Rechtsträger einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen können, dürfen nicht in den Bericht aufgenommen werden (§§ 125 S. 1, 12 Abs. 3, 8 Abs. 2 UmwG). Der Prüfungsbericht muss entweder eine eigenhändige Unterschrift oder notariell beglaubigten Handzeichens aller Mitglieder der beteiligten Vertretungsorgane haben (Fußnote). Ein fehlerhafter oder fehlender Spaltungsprüfungsbericht berechtigt die Anteilsinhaber zur Anfechtung des Spaltungsbeschlusses.
Beispiel
Eine GmbH gliedert einen Teil ihrer Grundstücksflächen an eine ihr zu 20 Prozent gehörende KG aus. Die GmbH hat drei Geschäftsführer, der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass zwei Geschäftsführer gemeinsam die GmbH vertreten können. In ähnlicher Weise ist im Gesellschaftsvertrag der KG bestimmt, dass zwei der insgesamt drei Komplementäre gemeinsam die KG vertreten können.
Die Vertretungsorgane einigen sich darauf, dass sie den Spaltungsprüfungsbericht gemeinsam erstatten (vgl. § 127 S. 1 am Ende UmwG). Der Bericht enthält alle notwendige Inhalte und die eigenhändige Unterschrift von zwei Komplementäre der KG und zwei Geschäftsführer der GmbH.
- Der Spaltungsprüfungsbericht ist fehlerhaft, da ihn nicht alle Mitglieder der beteiligten Vertretungsorgane unterzeichnet haben. Die Gesellschafter sind zur Anfechtung des Spaltungsbeschlusses berechtigt. Der Fehler wird nicht geheilt.
Die Anteilsinhaber können unter den Voraussetzungen gem. §§ 125 S. 1, 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 UmwG auf die Erstattung des Spaltungsprüfungsberichts verzichten.
4.4.3.5. Mitteilung der Anteilsinhaber
Der Spaltungsprüfungsbericht ist den Anteilsinhabern mitzuteilen. Bei der Spaltung unter Beteiligung von AG, e.G., Vereinen und VVaG wird der Spaltungsprüfungsberichts in den Geschäftsräumen des jeweiligen Rechtsträgers ausgelegt. Bei Personenhandelsgesellschaften und GmbH wird der Spaltungsprüfungsbericht entsprechend §§ 125 S. 1, 42, 47 UmwG an die Anteilsinhaber versendet. Die durch den Spaltungsbericht und Spaltungsprüfungsbericht erteilten Informationen werden durch weitere Unterlagen ergänzt bzw. abgesichert, deren Auslegung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft von dem Zeitpunkt der Einberufung der beschließenden Anteilsinhaberversammlung vorgeschrieben ist (vgl. §§ 125 S. 1, 49 Abs. 2, 63 Abs. 1, 82 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 S. 1, 112 Abs. 2 S. 1 UmwG). Dabei handelt es sich insbesondere um die Auslage der Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Jahre der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger.
4.4.4. Information der Anteilsinhaber
Neben dem Erhalt des Spaltungs- und Spaltungsprüfungsberichts haben die Anteilsinhaber in der beschließenden Anteilsinhaberversammlung weitere Informations- und Fragerechte (vgl. §§ 125 S. 1, 64 Abs. 1 S. 2 UmwG, § 131 AktG zur AG; §§ 125 S. 1, 64 Abs. 1 S. 2 UmwG analog, § 51a GmbHG zur GmbH; 125 S. 1, 83 Abs. 1 S. 2 UmwG, § 131 AktG analog zur e.G.; §§ 125 S. 1, 102 S. 2, 64 Abs. 1 S. 2 UmwG zum Verein; §§ 125 S. 1, 112 Abs. 2 S. 2, 64 Abs. 1 S. 2 UmwG, § 131 AktG analog zum VVaG).
4.4.5. Spaltungsbeschluss
Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder Spaltungsplan wird wirksam, wenn die Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluss zustimmen (§§ 125 S. 1, 13 Abs. 1 S. 1 UmwG). Der Beschluss kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden (§§ 125 S. 1, 13 Abs. 1 S. 2 UmwG); eine schriftliche Beschlussfassung ist nicht gestattet (§ 1 Abs. 3 S. 1 UmwG).
Grundsätzlich bedarf der Spaltungsbeschluss einer -Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§§ 125 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1, 65 Abs. 1 S. 1, 84 S. 1, 103 S. 1, 112 Abs. 3 S. 1 UmwG). Bei Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften muss der Beschluss einstimmig gefasst werden (§§ 125 S. 1, 43 Abs. 1, 45d Abs. 1 UmwG).Im Gesellschaftsvertrag kann aber die qualifizierte Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen geregelt werden (§§ 125 S. 1, 43 Abs. 2 S. 2, 45d Abs. 2 S. 2 UmwG).
Bei einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Mehrheitsentscheidung sind ferner die Individualzustimmungsrechte gem. §§ 125 S. 1, 13 Abs. 2, 50 Abs. 2 UmwG zu beachten. Individuell zustimmen müssen diejenigen Gesellschafter, deren Sonderrechte bei einer Spaltung beeinträchtigt werden. Zu den Sonderrechten gehören beispielsweise Mehrstimmrechte, Vorschlagsrechte bezüglich der Geschäftsführung einer Gesellschaft und Gewinnvorzugsrechte (Semler/Stengel/Reichert § 50 UmwG Rn. 24). Wenn diese Sonderrechte nach der Spaltung nicht mehr bestehen, müssen die betroffenen Gesellschafter der Spaltung zustimmen. Ohne ihre Zustimmung ist die Spaltung unzulässig (ebd.).
Bei einer nicht-verhältniswahrenden Auf- oder Abspaltung bedarf die Beschlussfassung über den Spaltungsvertrag stets der Einstimmigkeit (§ 128 S. 1 UmwG). Wenn das Einstimmigkeitsprinzip gilt, müssen nicht erschienene Gesellschafter gesondert zustimmen. Der Spaltungsbeschluss muss notariell beurkundet sein.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
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Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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