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Unternehmensumwandlung – Teil 16 – Spaltungsfähige Rechtsträger

4.2.1. Aufspaltung

Bei einer Aufspaltung überträgt der bisherige Rechtsträger sein gesamtes Vermögen auf mindestens zwei andere, entweder bestehende oder neu gegründete, Rechtsträger und wird aufgelöst. Der bisherige Rechtsträger erlischt ohne Liquidation. Eine Aufspaltung auf nur einen Rechtsträger ist nicht möglich. Die Anteilsinhaber des sich aufspaltenden Rechtsträgers erhalten Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern.

Beispiel

Die X-Bau GmbH ist im Hochbau tätig. Sie hat ihren Hauptsitz in Köln. An ihr sind die Gesellschafter A, B und C beteiligt. Zusätzlich hat die X-Bau GmbH noch einen zweiten Sitz in München. Aus organisatorischen Gründen sollen beide Betriebe durch zwei verschiedene GmbHs geführt werden. Die Gesellschafter entschließen sich daher, das Vermögen der X-Bau GmbH auf eine Köln-Bau GmbH und eine München-Bau GmbH zu überführen.

  • Die X-Bau GmbH erlischt und A, B und C werden Gesellschafter der neuen Gesellschaften. Dies geschieht im Wege der Aufspaltung.

4.2.2. Abspaltung

Bei einer Abspaltung überträgt ein Rechtsträger einen oder mehrere Teile seines Vermögens auf einen oder mehrere andere, entweder bestehende oder neu gegründete, Rechtsträger. Bei dem übertragenden Vermögen darf es sich nicht um das ganze Vermögen handeln. Anders als bei der Aufspaltung bleibt der übertragende Rechtsträger bestehen und erlischt nicht. Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erhalten unmittelbar Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger oder den übernehmenden Rechtsträgern.

Beispiel

Die X-Bau GmbH möchte ihre beiden Betriebe von zwei getrennten GmbHs führen lassen. Die Gesellschafter entschließen sich daher, einen Teil des Vermögens der X-Bau GmbH auf eine München-Bau GmbH zu überführen, deren Gesellschafter die bisherigen Gesellschafter A, B und C werden.

  • Die X-Bau GmbH bleibt weiterhin bestehen. Dies geschieht im Wege der Abspaltung. Gegenüber der Aufspaltung hat die Abspaltung den Vorteil, dass nur eine GmbH neu gegründet werden muss.

4.2.3. Ausgliederung

Bei einer Ausgliederung überträgt der übertragende Rechtsträger aus seinem Vermögen einen oder mehrere Teile auf einen oder mehrere andere, entweder bestehende oder neu gegründete, Rechtsträger gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen für den übertragenden Rechtsträger. Der ausgegliederte Rechtsträger bleibt bestehen. Im Gegensatz zur Ab- und Aufspaltung erhält der übertragende Rechtsträger selbst die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. Es entsteht ein Mutter-Tochter-Gesellschaftsverhältnis. Wie bei der Abspaltung kann es einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger geben.

Beispiel

Die X-Bau GmbH möchte ihre beiden Betriebe von zwei getrennten GmbHs führen lassen. Die Gesellschafter entschließen sich daher, den Betrieb in München auf eine München-Bau GmbH zu überführen. Hier erhalten jedoch nicht die bisherigen Gesellschafter A, B und C Anteile an der neuen GmbH, sondern die X-Bau GmbH wird alleinige Gesellschafterin der München-Bau GmbH.

  • Dies erfolgt im Wege der Ausgliederung.

4.2.4. Kombination

Zwischen den unterschiedlichen Spaltungsarten sind Kombinationen möglich. Nach § 123 Abs. 4 UmwG kann eine Spaltung gleichzeitig auf einen bestehenden und einen neuen Rechtsträger erfolgen. Es handelt sich dann um eine Kombination aus der Spaltung zur Aufnahme und der Spaltung zur Neugründung. Eine Abspaltung kann mit einer Ausgliederung kombiniert werden, wenn die beiden Spaltungsvorgänge unterschiedliche Vermögensteile des übertragenden Rechtsträger betreffen(Semler/Stengel/Stengel § 123 Rn. 20). Dagegen ist es wegen den unterschiedlichen Folgen nicht möglich, die Abspaltung oder Ausgliederung mit einer Aufspaltung zu kombinieren. Während der übertragende Rechtsträger bei der Aufspaltung erlischt, setzen die Abspaltung und Ausgliederung gerade den Fortbestand des übertragenden Rechtsträgers voraus.

4.3. Spaltungsfähige Rechtsträger

Ein Unternehmer kann nicht mit jedem beliebigen Rechtsträger eine Spaltung durchführen. Das UmwG bestimmt, welche Rechtsträger spaltungsfähig sind. Es bestimmt, in welcher Funktion Rechtsträger gespalten werden können, also ob als aufnehmende und übertragende Rechtsträger oder in beiden Funktionen.

4.3.1. Beteiligungsfähige Rechtsträger

An einer Spaltung können sich als übertragende, aufnehmende oder neue Rechtsträger die gleichen Rechtsträger wie bei der Verschmelzung beteiligen. Das sind nach §§ 3, 124 Abs. 1 UmwG folgende Rechtsträger:

  • Handelspersonengesellschaften (OHG, KG)
  • Partnerschaftsgesellschaften
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, KGaA, SE)
  • eingetragene Genossenschaften (auch SCE)
  • eingetragene Vereine
  • genossenschaftliche Prüfungsverbände und
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Zusätzlich zu diesen Rechtsträgern können bei der Spaltung gem. § 124 Abs. 1 UmwG weitere Rechtsträger ihr Vermögen übertragen.

Als übertragender Rechtsträger kommen bei einer Auf- bzw. Abspaltung in Betracht

  • wirtschaftliche Vereine

und bei einer Ausgliederung

  • wirtschaftliche Vereine,
  • Einzelkaufleute,
  • Stiftungen,
  • Gebietskörperschaften sowie
  • Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften.

Beispiel

Ein Einzelkaufmann will sein Unternehmen nicht durch Sachgründung und Einzeleinbringung, wie es das GmbHG vorsieht, sondern durch Umwandlung auf eine Einmann-GmbH überführen.

  • Dieser Vorgang ist im Wege der Ausgliederung möglich.

An einer Spaltung können keine Gesellschaften des bürgerlichen Rechts oder Vor- bzw. Vorgründungsgesellschaften beteiligt sein.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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