Unternehmensumwandlung – Teil 16 – Spaltungsfähige Rechtsträger

4.2.1. Aufspaltung

Bei einer Aufspaltung überträgt der bisherige Rechtsträger sein gesamtes Vermögen auf mindestens zwei andere, entweder bestehende oder neu gegründete, Rechtsträger und wird aufgelöst. Der bisherige Rechtsträger erlischt ohne Liquidation. Eine Aufspaltung auf nur einen Rechtsträger ist nicht möglich. Die Anteilsinhaber des sich aufspaltenden Rechtsträgers erhalten Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern.

Beispiel

Die X-Bau GmbH ist im Hochbau tätig. Sie hat ihren Hauptsitz in Köln. An ihr sind die Gesellschafter A, B und C beteiligt. Zusätzlich hat die X-Bau GmbH noch einen zweiten Sitz in München. Aus organisatorischen Gründen sollen beide Betriebe durch zwei verschiedene GmbHs geführt werden. Die Gesellschafter entschließen sich daher, das Vermögen der X-Bau GmbH auf eine Köln-Bau GmbH und eine München-Bau GmbH zu überführen.

  • Die X-Bau GmbH erlischt und A, B und C werden Gesellschafter der neuen Gesellschaften. Dies geschieht im Wege der Aufspaltung.

4.2.2. Abspaltung

Bei einer Abspaltung überträgt ein Rechtsträger einen oder mehrere Teile seines Vermögens auf einen oder mehrere andere, entweder bestehende oder neu gegründete, Rechtsträger. Bei dem übertragenden Vermögen darf es sich nicht um das ganze Vermögen handeln. Anders als bei der Aufspaltung bleibt der übertragende Rechtsträger bestehen und erlischt nicht. Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erhalten unmittelbar Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger oder den übernehmenden Rechtsträgern.

Beispiel

Die X-Bau GmbH möchte ihre beiden Betriebe von zwei getrennten GmbHs führen lassen. Die Gesellschafter entschließen sich daher, einen Teil des Vermögens der X-Bau GmbH auf eine München-Bau GmbH zu überführen, deren Gesellschafter die bisherigen Gesellschafter A, B und C werden.

  • Die X-Bau GmbH bleibt weiterhin bestehen. Dies geschieht im Wege der Abspaltung. Gegenüber der Aufspaltung hat die Abspaltung den Vorteil, dass nur eine GmbH neu gegründet werden muss.

4.2.3. Ausgliederung

Bei einer Ausgliederung überträgt der übertragende Rechtsträger aus seinem Vermögen einen oder mehrere Teile auf einen oder mehrere andere, entweder bestehende oder neu gegründete, Rechtsträger gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen für den übertragenden Rechtsträger. Der ausgegliederte Rechtsträger bleibt bestehen. Im Gegensatz zur Ab- und Aufspaltung erhält der übertragende Rechtsträger selbst die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. Es entsteht ein Mutter-Tochter-Gesellschaftsverhältnis. Wie bei der Abspaltung kann es einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger geben.

Beispiel

Die X-Bau GmbH möchte ihre beiden Betriebe von zwei getrennten GmbHs führen lassen. Die Gesellschafter entschließen sich daher, den Betrieb in München auf eine München-Bau GmbH zu überführen. Hier erhalten jedoch nicht die bisherigen Gesellschafter A, B und C Anteile an der neuen GmbH, sondern die X-Bau GmbH wird alleinige Gesellschafterin der München-Bau GmbH.

  • Dies erfolgt im Wege der Ausgliederung.

4.2.4. Kombination

Zwischen den unterschiedlichen Spaltungsarten sind Kombinationen möglich. Nach § 123 Abs. 4 UmwG kann eine Spaltung gleichzeitig auf einen bestehenden und einen neuen Rechtsträger erfolgen. Es handelt sich dann um eine Kombination aus der Spaltung zur Aufnahme und der Spaltung zur Neugründung. Eine Abspaltung kann mit einer Ausgliederung kombiniert werden, wenn die beiden Spaltungsvorgänge unterschiedliche Vermögensteile des übertragenden Rechtsträger betreffen(Semler/Stengel/Stengel § 123 Rn. 20). Dagegen ist es wegen den unterschiedlichen Folgen nicht möglich, die Abspaltung oder Ausgliederung mit einer Aufspaltung zu kombinieren. Während der übertragende Rechtsträger bei der Aufspaltung erlischt, setzen die Abspaltung und Ausgliederung gerade den Fortbestand des übertragenden Rechtsträgers voraus.

4.3. Spaltungsfähige Rechtsträger

Ein Unternehmer kann nicht mit jedem beliebigen Rechtsträger eine Spaltung durchführen. Das UmwG bestimmt, welche Rechtsträger spaltungsfähig sind. Es bestimmt, in welcher Funktion Rechtsträger gespalten werden können, also ob als aufnehmende und übertragende Rechtsträger oder in beiden Funktionen.

4.3.1. Beteiligungsfähige Rechtsträger

An einer Spaltung können sich als übertragende, aufnehmende oder neue Rechtsträger die gleichen Rechtsträger wie bei der Verschmelzung beteiligen. Das sind nach §§ 3, 124 Abs. 1 UmwG folgende Rechtsträger:

  • Handelspersonengesellschaften (OHG, KG)
  • Partnerschaftsgesellschaften
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, KGaA, SE)
  • eingetragene Genossenschaften (auch SCE)
  • eingetragene Vereine
  • genossenschaftliche Prüfungsverbände und
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Zusätzlich zu diesen Rechtsträgern können bei der Spaltung gem. § 124 Abs. 1 UmwG weitere Rechtsträger ihr Vermögen übertragen.

Als übertragender Rechtsträger kommen bei einer Auf- bzw. Abspaltung in Betracht

  • wirtschaftliche Vereine

und bei einer Ausgliederung

  • wirtschaftliche Vereine,
  • Einzelkaufleute,
  • Stiftungen,
  • Gebietskörperschaften sowie
  • Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften.

Beispiel

Ein Einzelkaufmann will sein Unternehmen nicht durch Sachgründung und Einzeleinbringung, wie es das GmbHG vorsieht, sondern durch Umwandlung auf eine Einmann-GmbH überführen.

  • Dieser Vorgang ist im Wege der Ausgliederung möglich.

An einer Spaltung können keine Gesellschaften des bürgerlichen Rechts oder Vor- bzw. Vorgründungsgesellschaften beteiligt sein.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
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