Unternehmensumwandlung – Teil 14 – Anderweitige Veräußerung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
3.10.1.3. Anderweitige Veräußerung
Der Anteilsinhaber kann seine Anteile veräußern, wenn er eine Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger vermeiden möchte. Wenn gesetzliche oder satzungsmäßige Verfügungsbeschränkungen der Anteilsveräußerung entgegenstehen, dann sind sie gem. § 33 UmwG für eine bestimmte Zeitspanne unbeachtlich. Dies gilt nach §§ 33, 31 S. 1 UmwG in der Zeitspanne zwischen Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis nach zwei Monaten nach Bekanntmachung der Verschmelzungseintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers. Die Unbeachtlichkeit der Verfügungsbeschränkungen, soll dem Anteilsinhaber die Veräußerung seines Anteils erleichtern.
3.10.2. Schutz der Gläubiger
Die Gläubiger bedürfen eines Schutzes, da die Verschmelzung dazu führen, dass sie ihre Forderungen gegen den verschmolzenen Rechtsträger nicht mehr durchsetzen können. Das UmwG trifft auch für die Gläubiger Vorkehrungen.
3.10.2.1. Recht auf Sicherheitsleistungen
Die Verschmelzung kann die Position von Gläubigern der beteiligten Rechtsträger verschlechtern, etwa wenn ein Rechtsträger mit einem weniger solventen Rechtsträger oder einer Gesellschaft verschmolzen wird, deren Kapitalschutz geringer ausgeprägt ist. Um eine Gefährdung der Ansprüche von Gläubigern gegen die Gesellschaft abzumildern, haben diese nach § 22 ein Recht auf Sicherheitsleistungen, soweit sie für ihre Ansprüche nicht Befriedigung erlangen können, weil diese noch nicht fällig sind. Hierzu müssen sie ihre Ansprüche binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Anmeldung der Ansprüche hat gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger zu erfolgen.
Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass die Erfüllung seiner Forderung durch Verschmelzung konkret gefährdet ist. Dabei ist nicht jede Verschlechterung der Vermögenslage des Rechtsträgers ausreichend, allerdings muss der Ausfall des Anspruchs auch nicht mit Gewissheit feststehen (Semler/Stengel/Maier-Reimer/Seulen § 22 Rn. 32.). Ist eine Gefährdung des Gläubigeranspruchs festgestellt, muss der Rechtsträger diesem eine Sicherheit leisten. Die Höhe der Sicherheit orientiert sich regelmäßig am Nennwert der zu sichernden Forderung (Fußnote).
Beispiel
Die G-GmbH und die F-GmbH sollen zur Neugründung auf eine OHG verschmolzen werden. Die übertragenden Rechtsträger sind mehreren Jahren nicht mehr in der Gewinnzone. Die Unternehmer beider Rechtsträger versprechen sich durch die Verschmelzung Synergieeffekte. Der Getränkelieferer G, der eine fällige Rechnung in Höhe von 15.000 € mit der G-GmbH hat, sieht der Verschmelzung skeptisch entgegen. Er befürchtet, dass die Gesellschafter der OHG nicht für seine Rechnung werden aufkommen können. Die Gesellschafter die für zu gründende OHG vorgesehen sind, sind praktisch vermögenlos.
- G hat die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung von der G-GmbH zu verlangen. Dafür muss er den Anspruch mit Angabe des Anspruchsgrundes und der Höhe nach bei der G-GmbH schriftlich anmelden. Dies kann er tun innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Verschmelzung durch die zuständigen Handelsregister der zwei GmbHs und der OHG.
3.10.2.2. Organhaftung beim übertragenden Rechtsträger
Die Gläubiger haben nach § 25 UmwG einen Schadensersatzanspruch gegenüber Organmitgliedern des übertragenden Rechtsträgers, wenn sie durch die Verschmelzung einen Schaden erleiden.
3.10.3. Schutz der Arbeitnehmer
Die Verschmelzung stellt in der Regel einen Betriebsübergang dar. Der neue Rechtsträger tritt nach § 324 UmwG, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Arbeitnehmer behält seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis mit dem übertragenden Rechtsträger.
Der bisherige Arbeitgeber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über
- den Zeitpunkt
- den Grund des Betriebsübergangs (also hier die Verschmelzung) und
- die Folgen für die Arbeitnehmer
zu unterrichten. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen (Fußnote). Der Grund dafür liegt darin, dass der bisherige Arbeitgeber (der übertragende Rechtsträger) nach der Verschmelzung rechtlich nicht mehr existiert (Fußnote). Ein Vertragsverhältnis mit einem nicht existenten Rechtsträger ist nicht möglich. Ein dennoch erklärter Widerspruch ist daher unbeachtlich (Fußnote).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ GesellschaftsrechtRechtsinfos/ Arbeitsrecht