Unternehmensumwandlung – Teil 10 – Berichtskosten

3.6.1 Inhalt des Berichts

Der Verschmelzungsbericht muss

  • die Verschmelzung,
  • den Verschmelzungsvertrag oder
  • den entsprechenden Entwurf im Einzelnen und
  • insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile oder
  • die Angaben zu etwaigen Mitgliedschaften beim übernehmenden Rechtsträger sowie
  • die Höhe der gewährten Barabfindung

rechtlich und wirtschaftlich erläutern. Es ist möglich, für beide Rechtsträger einen gemeinsamen Bericht zu erstellen.

Der Bericht muss mögliche Besonderheiten der Verschmelzung, wie z.B. Schwierigkeiten bei der Bewertung, enthalten. Ist ein verbundenes Unternehmen an der Verschmelzung beteiligtet, sind in dem Bericht Angaben über die anderen verbundenen Unternehmen zu machen. Die Vertretungsorgane sind darüber zur Auskunft verpflichtet.

3.6.2. Entbehrlichkeit des Berichts

Der Verschmelzungsbericht kann entbehrlich sein. Zum einen ist er entbehrlich, wenn die Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger durch notarielle Erklärung auf ihn verzichten ( § 8 Abs. 3 S. 1 Alt. 1, S. 2 UmwG).

Beispiel

Die A-KG und B-KG sollen im Wege der Neugründung auf eine G-GmbH verschmolzen werden. Die Gesellschafter beider KGs stimmen jeweils per Gesellschafterbeschluss der Verschmelzung zu. Die Gesellschafter haben ein Interesse daran haben, dass die Verschmelzung schnellstmöglich durchgeführt wird. Die Gesellschafter beider KGs erklären notariell, dass sie auf einen Verschmelzungsbericht verzichten.

  • Durch den notariellen Verzicht auf den Verschmelzungsbericht kann der nächste Schritt der Verschmelzung durchgeführt werden. Falls kein Gesellschafter eine Verschmelzungsprüfung beantragt, so kann die Verschmelzung durch Eintragung in das Handelsregister vollzogen werden.

Zum anderen muss ein Bericht nicht erstellt werden, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträger befinden (8 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 UmwG). Dann besteht Anteilsinhaberkein Bedürfnis nach einer zusätzlichen Aufklärung, da der übernehmende Rechtsträger erforderliche Informationen auf Grund seiner gesellschaftsrechtlichen Auskunftsrechte erhalten kann.

Beispiel

Der Unternehmer besitzt eine U-GmbH, die selbständige Filialen in mehreren Standorten als KGs betreibt. Die Anteile der KGs an den Standorten hat die U-GmbH inne. Der Unternehmer möchte eines der KGs auf seine U-GmbH verschmelzen. Die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger stimmen der Verschmelzung zu.

  • Normalerweise wäre der nächste Schritt in dem Vorhaben, die Rechtsträger zu verschmelzen, dass das Vertretungsorgan der U-GmbH seinen Gesellschaftern gem. § 8 UmwG Bericht über die Verschmelzung erstattet. Da die U-GmbH alle Anteile der KG hält, können jedoch die GmbH-Gesellschafter anhand ihrer Auskunftsrechte alle nötigen Informationen erhalten. Sie tragen auch das wirtschaftliche Risiko der Verschmelzung, sodass ein Verschmelzungsbericht entbehrlich ist.

3.7. Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht

Das UmwG schreibt in einigen Fällen eine Prüfung des Verschmelzungsberichts vor, §§ 9 ff. UmwG. Eine Prüfung ist erforderlich bei der Verschmelzung unter der Beteiligung von:

  • AGs (§ 60 UmwG)
  • KGaA (§ 78 UmwG)
  • wirtschaftlichen Vereinen (§ 100 S. 1 UmwG).

Bei Verschmelzungen, an denen

  • Personenhandelsgesellschaften (§ 44 UmwG),
  • Partnerschaftsgesellschaften (§ 45e S. 2, § 45d Abs. 2, § 44 UmwG),
  • GmbHs (§ 48 UmwG) und
  • eingetragene Vereine (§ 100 S. 2 UmwG)

beteiligt sind, ist eine Prüfung nur erforderlich, wenn ein Anteilsinhaber die Prüfung oder 10% der Vereinsmitglieder eine Prüfung verlangen.

Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.

Wie beim Verschmelzungsbericht ist eine Verschmelzungsprüfung entbehrlich, wenn

  • alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung durch notarielle Beurkundung verzichten (§ 9 Abs. 3 UmwG) oder
  • sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden (§ 9 Abs. 2 UmwG).

3.7.1. Bestellung der Verschmelzungsprüfer

Wenn eine Verschmelzungsprüfung erforderlich ist, obliegt die Prüfung einem oder mehreren sachverständigen Verschmelzungsprüfern. Die Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüfer erfolgt auf Antrag des Vertretungsorgans durch den Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen oder, wenn eine solche nicht eingerichtet ist, durch eine sonstige Zivilkammer des örtlich zuständigen Landgerichts, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat (§ 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UmwG, § 71 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 lit. e GVG. Die gerichtliche Auswahl des Verschmelzungsprüfers soll gewährleisten, dass ein unparteiischer Prüfer die Verschmelzungsprüfung vornimmt (Henssler/Strohn/Heidinger § 10 UmwG Rn. 3). Auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger können die Verschmelzungsprüfer für alle oder für mehrere beteiligte Rechtsträger gemeinsam bestellt werden (§ 10 Abs. 1 S. 2 UmwG).

Als Verschmelzungsprüfer kommen nach § 11 UmwG i.V.m. §§ 319 Abs. 1 bis 4, 319a Abs. 1, 319 b Abs. 1 HGB grundsätzlich nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Betracht. Bei kleinen und mittelgroßen GmbHs i.S.d. 267 Abs. 2 HGB und Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB kann der Verschmelzungsvertrag durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden. Ausgeschlossen von der Prüfung sind Prüfer, die befangen sein können. Die Ausschlussgründe dazu finden sich in den §§ 319 Abs. 2-4, 319a, 319b HGB. Demnach sind insbesondere solche Personen ausgeschlossen, die wirtschaftlich mit dem zu prüfenden Rechtsträger verbunden sind oder als - bei größeren Kapitalgesellschaften - als potenzielle Investoren in Betracht kommen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
  • Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
  • Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?


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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
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Telefon: 0421-22 41 987-0

 


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