Unternehmensumwandlung – Teil 08 – Umtauschverhältnis

3.5.1.2.2 Umtauschverhältnis und bare Zuzahlung

Voraussetzung einer Verschmelzung ist, dass sich Art und Wert der Inhaberanteile vor und nach der Verschmelzung entsprechen (Grundsatz der Identität der Mitgliedschaft) (Vgl. Semler/Stengel/Schroer § 5 Rn. 53.). Grund hierfür ist, dass die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile verlieren und für den Verlust wirtschaftlich entschädigt werden müssen. Dies ist Folge des Eigentumsschutzes durch das Grundgesetz. Die Entschädigung muss den "wirklichen" und "wahren" Wert des Anteilseigentums widerspiegeln (BverfG NJW 2007, 3266, 3267.). Das bedeutet, dass als Wert des Anteils nicht sein Verkehrswert als eigenständiges Wirtschaftsgut zu verstehen ist, sondern der Anteil am Wert des Unternehmens als Ganzes, der sich durch die jeweilige Beteiligungsquote des Anteilsinhabers ergibt (Fleischer/Bong NZG 2013, 881, 882; Fleischer AG 2014, 97, 111.).

Beispiel

Eine übertragende Gesellschaft A ein Grundkapital von 1 Mio. €, aber einen Unternehmenswert von 1,5 Mio. € und hat eine weitere übertragende Gesellschaft B ein Grundkapital von 2 Mio. € und einen Unternehmenswert in gleicher Höhe. Die übernehmende Gesellschaft C hat ein Grundkapital von 20 Mio. € und einen Unternehmenswert von 60 Mio. €,

  • Der wirkliche Wert einer 1 €-Aktie beträgt bei A 1,50 € (150 %) und bei B 1 € (100 %).
  • Der wirkliche Wert einer 1 €-Aktien bei C beträgt 3 € (300 %). Jeder Aktionär von A wird dann für je zwei A-Aktien, dagegen jeder Aktionär von B nur für je drei B-Aktien eine C-Aktie bekommen; das Umtauschverhältnis lautet also für A-Aktien 2 : 1, für B-Aktien 3 : 1. Hatte die C-AG dagegen nur einen Unternehmenswert von 20 Mio. €, standen ihre Aktien also pari, so lautet das Umtauschverhältnis für A-Aktien 2: 3, für B-Aktien dagegen 1: 1.

Wenn es wegen "krummen" Umtauschverhältnissen nicht möglich ist, einen exakten Wertausgleich durch Anteilstausch durchzuführen, erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG, das Umtauschverhältnis zu runden und die Rundungsdifferenz durch eine Zahlung auszugleichen. Die bare Zuzahlung darf bei GmbH, AG, KGaA und Genossenschaft 10 % des Nennbetrags der gewährten Anteile nicht übersteigen.

Beispiel

Die A-AG mit einem Unternehmenswert von 14 Mio. € soll auf die B-AG mit einem Unternehmenswert von 10 Mio. € verschmolzen werden.

  • Daraus ergibt ein Umtauschverhältnis von 1,4 : 1. Die Verschmelzung könnte ohne bare Zuzahlung nur abgewickelt werden, indem für je 14 Aktien des übertragenden Rechtsträgers zehn Aktien des übernehmenden Rechtsträgers gewährt werden. Da die wenigsten Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers ein Vielfaches von 14 Aktien halten werden, müssten in erheblichem Umfang Teilrechte reguliert werden. Es käme zum zwangsweisen Ausschluss all derjenigen Aktionäre, die weniger als 14 Aktien halten. Hier empfiehlt es sich, das Umtauschverhältnis zu runden und die Rundungsdifferenz durch eine bare Zuzahlung zugunsten der Aktionäre der übertragenden A-AG auszugleichen.
  • Wenn nun ein Umtauschverhältnis von 3 : 2 vereinbart wird, dann erhalten die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers für je drei Aktien zwei Aktien des übernehmenden Rechtsträgers. Die Rundungsdifferenz wird an die Anteilsinhaber in bar ausgezahlt.

3.5.1.3. Bindungswirkung des Vertrags

Der Verschmelzungsvertrag, der notariell beurkundet werden muss, begründet Rechte und Pflichten für beide Vertragsparteien. Der endgültige Vertragsschluss kann vor oder nach dem Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber erfolgen. Damit die Anteilsinhaber über den Vertrag wirksam beschließen können, reicht es nach § 4 Abs. 2 UmwG, wenn der schriftliche Entwurf des Verschmelzungsvertrags vorliegt. Das bedeutet, dass den Anteilsinhabern zunächst ein Entwurf des Verschmelzungsvertrags vorgelegt werden kann, über den sie entscheiden. Danach können die Vertretungsorgane der Gesellschaft den Verschmelzungsvertrag abschließen und notariell beurkunden lassen.

Der Entwurf unterscheidet sich vom Vertrag allein durch das Fehlen der notariellen Form(Lutter/Drygala § 4 Rn. 15.). Er stellt lediglich eine Absichtserklärung dar, die die Rechtsträger hinsichtlich des Vertragsinhalts nicht bindet. Der Vorteil besteht darin, dass sich unnötige notarielle Kosten vermeiden lassen.

Wenn sich der Unternehmer dafür entscheidet, sich zunächst auf einen Entwurf zu einigen und erst danach einen den Anteilsinhaber den Entwurf für einen Verschmelzungsbeschluss vorzulegen, muss er folgendes beachten: Die Einigung über den Entwurf begründet die vorvertragliche Verpflichtung der Vertragsparteien, einen Beschluss ihrer Anteilsinhaber über die Zustimmung zum Entwurf einzuholen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese dem Entwurf dann zustimmen. Ob die Anteilsinhaber und damit schlussendlich die Parteien dem Entwurf zustimmen ist ihnen freigestellt. Sie dürfen den Entwurf ablehnen und damit die Verhandlungen über den beurkundungsbedürftigen Vertrag bis zu deren Beurkundung abbrechen (Semler/Stengel/Schröer § 4 Rn. 60.).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

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